Waisenpension Erwerbsunfähigkeit § 252 ASVG | OGH

Waisenpension und Erwerbsunfähigkeit: Wenn Technik Arbeit ermöglicht – und der Anspruch kippt
Stirbt ein Elternteil und Sie hoffen auf Waisenpension, entscheidet oft ein Detail: Gilt Ihre Behinderung als Erwerbsunfähigkeit – oder ermöglicht Technik Arbeit am allgemeinen Arbeitsmarkt? Genau darum dreht sich der aktuelle OGH-Fall zur Waisenpension und Erwerbsunfähigkeit – Waisenpension Erwerbsunfähigkeit § 252 ASVG. Siehe (OGH 21.11.2023,
10ObS95/23b).
Blind seit Kindheit, Mutter verstorben – und dann die Ablehnung der PVA
Ein 1979 geborener Mann ist seit früher Kindheit auf beiden Augen blind. Nach dem Tod seiner Mutter beantragte er Waisenpension. Die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) lehnte ab: Er sei nicht erwerbsunfähig. Er widersprach. Ohne Sehvermögen, mit Pflegegeld Stufe 4, sah er sich außerstande, am allgemeinen Arbeitsmarkt einen nennenswerten Verdienst zu erzielen.
Gerichte beauftragten medizinische und berufskundliche Sachverständige. Das Ergebnis: geistig voll leistungsfähig, für typische „Blindenberufe“ ganzzeitig einsetzbar – Callcenter/Hotline, kaufmännischer Innendienst, IT-nahe Tätigkeiten. Notwendig wären assistive Technologien wie Screenreader und Braillezeile; teils arbeite er etwas langsamer. Das Erstgericht wies die Klage ab; das Berufungsgericht bestätigte. Es verneinte ein „besonderes Entgegenkommen“ der Arbeitgeber, weil Förderstellen (AMS, Ausgleichstaxfonds u. a.) die Ausstattung weitgehend finanzieren und österreichweit zahlreiche passende Jobs existieren.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte: Die Revision blieb erfolglos. Die Kernaussage: Wer trotz schwerer Behinderung – mit gängigen technischen Hilfsmitteln und ohne außergewöhnliche Rücksichtnahmen – vollschichtig arbeiten und einen nennenswerten Verdienst erzielen kann, erfüllt die Kindeseigenschaft mangels Erwerbsunfähigkeit nicht. Die Entscheidung ist hier nachlesbar: (OGH 21.11.2023, 10ObS95/23b).
Klare Aussage (Key Takeaway): Am 21.11.2023 entschied der OGH in 10ObS95/23b, dass bei zumutbarer Erwerbstätigkeit ohne besonderes Entgegenkommen kein Anspruch auf Waisenpension besteht.
Welche Rechtsfragen stellen sich – und woran misst das Gericht die Erwerbsunfähigkeit?
Der Maßstab kommt aus dem Sozialversicherungsrecht. Nach § 252 Abs 2 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) hängt die „Kindeseigenschaft“ für die Waisenpension bei Volljährigen davon ab, ob Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Erwerbsunfähigkeit meint nicht bloß Arbeitslosigkeit, sondern die Unfähigkeit, am allgemeinen Arbeitsmarkt eine zumutbare Tätigkeit mit nennenswertem Verdienst zu erbringen.
Die Gerichte prüfen in drei Schritten, die auch im österreichischen Arbeitsrecht relevant sind, wenn es um Beschäftigungsfähigkeit geht:
- Medizinische Leistungsfähigkeit: Welche Tätigkeiten sind gesundheitlich machbar, ohne Verschlechterung?
- Arbeitsfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt: Gibt es passende Jobs in nennenswerter Zahl?
- Kein „besonderes Entgegenkommen“: Erfordert die Beschäftigung außergewöhnliche, unübliche Rücksichtnahmen durch Arbeitgeber?
Assistive Technologien wie Screenreader, Braillezeile oder spezielle Telefonanlagen und Software gehören heute in vielen Büros zur Standardausstattung für blinde Beschäftigte. Deren Finanzierung stützen Förderstellen (AMS, Ausgleichstaxfonds). Nach dem OGH sprechen solche Hilfen nicht für „besonderes Entgegenkommen“. Das ist wichtig in Wien und ganz Österreich, weil Arbeitgeber ab einer gewissen Größe Menschen mit Behinderungen einstellen oder eine Ausgleichstaxe zahlen müssen (Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG)).
In Österreich gilt: Waisenpension steht Volljährigen nur zu, wenn sie nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG erwerbsunfähig sind; dabei zählt, ob am allgemeinen Arbeitsmarkt ohne außergewöhnliche Rücksichtnahmen ein nennenswerter Verdienst erzielbar ist. Dieser Dreischritt entscheidet über die Waisenpension Erwerbsunfähigkeit § 252 ASVG in Österreich.
Für Betroffene ist entscheidend, wie konkret die Beweise sind: Ein berufskundliches Gutachten muss nicht nur Einschränkungen benennen, sondern auch ausführen, ob es tatsächlich genügend zumutbare Tätigkeiten gibt – etwa in Callcentern, im kaufmännischen Innendienst oder in IT-nahen Supportfunktionen, wie sie in Wien und anderen Ballungsräumen zahlreich vorhanden sind.
Auch prozessual ist der Weg klar: Solche Streitigkeiten starten typischerweise beim Arbeits- und Sozialgericht Wien (oder dem örtlich zuständigen Pendant) und gehen in zweiter Instanz an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien), bevor der Oberste Gerichtshof (OGH) in letzter Instanz Rechtsfragen prüft. Die Beweisführung muss daher vom ersten Schritt an präzise aufbereitet sein.
Waisenpension Erwerbsunfähigkeit § 252 ASVG: Einordnung für Österreich
Die Entscheidung verdeutlicht, wie eng Anspruchsvoraussetzungen und Arbeitsmarktrealität verknüpft sind. Für die Beurteilung der Waisenpension Erwerbsunfähigkeit § 252 ASVG zählen konkrete Tätigkeitsprofile, die mit Standardhilfen ohne außergewöhnliche Arbeitgeberrücksichten vollschichtig leistbar sind und ein nennenswertes Einkommen ermöglichen.
OGH-Entscheidung: Warum technische Hilfen kein „besonderes Entgegenkommen“ sind
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.11.2023 (10ObS95/23b) entschieden, dass der Revision nicht stattzugeben ist, weil dem Kläger eine zumutbare Erwerbstätigkeit ohne besonderes Entgegenkommen möglich war und damit kein Anspruch auf Waisenpension besteht.
Überraschend deutlich grenzt der OGH die Rolle technischer Hilfen ab: Die Ausstattung eines Arbeitsplatzes mit Screenreader, Braillezeile oder spezieller Telefonsoftware, deren Kosten üblicherweise durch AMS, Ausgleichstaxfonds oder andere Stellen getragen werden, gilt nicht als außergewöhnliche Rücksichtnahme. Sie spiegeln vielmehr die normale Beschaffenheit eines barrierefreien Büros wider.
Entscheidend war zudem die Feststellung eines nennenswerten Stellenangebots am allgemeinen Arbeitsmarkt. Die Sachverständigen sahen über 100 passende Arbeitsplätze, insbesondere in Telefon- und Beratungsdiensten sowie im kaufmännischen Innendienst. Die leicht verringerte Arbeitsgeschwindigkeit (etwa zehn Prozent) wertete der OGH als zumutbar und beschäftigungsfähig. Persönliche Assistenz war für diese Tätigkeiten nicht erforderlich.
Der OGH folgte damit den Unterinstanzen. Das Erstgericht und das Berufungsgericht hatten die Klage bereits abgewiesen. Mit 10ObS95/23b bestätigte der OGH die Linie: Erwerbsunfähigkeit setzt eine reale, nicht durch Standardhilfen ausgleichbare Leistungseinschränkung voraus. Für Betroffene bedeutet das in Österreich: Nur wer auch mit gängigen Hilfsmitteln nicht einsatzfähig ist oder nur unter außergewöhnlichen Individualrücksichten arbeiten kann, erfüllt die Voraussetzungen für die Waisenpension.
Praktische Konsequenzen – was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt konkret beachten
In Österreich gilt: Wer trotz Behinderung typische, mit Förderungen ausstattbare Tätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt vollschichtig bewältigt und damit einen nennenswerten Verdienst erzielen kann, ist nicht erwerbsunfähig und hat keinen Anspruch auf Waisenpension nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG. Das betrifft Wien und alle Bundesländer gleichermaßen. Diese Linie zur Waisenpension Erwerbsunfähigkeit § 252 ASVG gilt flächendeckend.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strategisch vorgehen. Für Arbeitnehmer mit Sehbehinderung ist die Dokumentation zentral: Nicht nur die Diagnose zählt, sondern die konkrete Leistungsgrenze bei bestimmten Tätigkeiten – und warum selbst mit Screenreader, Braillezeile und sonstiger Ausstattung keine vollschichtige, zumutbare Arbeit möglich ist. Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen in Österreich – insbesondere in Wien als großem Arbeitsmarkt – geht es darum, Prozesse für barrierefreie Arbeitsplatzausstattung und Förderanträge zu standardisieren, um Diskriminierungsrisiken zu vermeiden.
- Arbeitnehmer: Sammeln Sie aktuelle medizinische Befunde und ein berufskundliches Gutachten, das erklärt, welche Tätigkeiten unzumutbar sind – und weshalb dies auch mit Hilfsmitteln und ohne gesundheitliche Verschlechterung nicht änderbar ist.
- Arbeitnehmer: Belegen Sie die tatsächliche Arbeitsplatzsituation in Ihrem Bundesland. Führen Sie Stellenbeispiele an und erklären Sie, warum diese ohne persönlicher Assistenz oder mit gefordertem Tempo realistisch nicht erfüllbar sind.
- Arbeitgeber/HR: Richten Sie einen Standardprozess ein, um Förderungen (AMS, Ausgleichstaxfonds, SV-Träger) fristgerecht zu ziehen. Definieren Sie wesentliche Tätigkeiten, akzeptieren Sie moderate Temporeduktionen, und beschaffen Sie assistive Technologien regelhaft – das ist kein „besonderes Entgegenkommen“.
Für die Praxis des österreichischen Arbeitsrechts bedeutet 10ObS95/23b: „Beschäftigungsfähigkeit“ orientiert sich an realen, mit Standardhilfen erreichbaren Leistungsprofilen. Wer pauschal abwinkt, weil Technik Geld kostet oder Tempo minimal sinkt, verstärkt das Risiko von Diskriminierungsvorwürfen und – bei Nichterfüllung der Quote – von Zahlungen nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.
Für Verfahrensstrategien gilt in Wien und darüber hinaus: Nach einem ablehnenden Bescheid der PVA müssen Fristen streng gewahrt und Beweise präzise geführt werden. Gerade berufskundliche Gutachten sollten mit konkreten Tätigkeitsbildern, Leistungsparametern und Marktdaten arbeiten. Nur so lässt sich belegen, dass es am allgemeinen Arbeitsmarkt faktisch keine zumutbaren Jobs ohne außergewöhnliche Rücksichtnahmen gibt.
Rechtsanwalt Wien: Beratung zu Waisenpension Erwerbsunfähigkeit § 252 ASVG
Rechtliche Einschätzung, Gutachtenstrategie und Fristenmanagement entscheiden über den Ausgang. In Wien und ganz Österreich unterstützt eine fundierte Prüfung der Waisenpension Erwerbsunfähigkeit § 252 ASVG dabei, Ansprüche realistisch zu bewerten und zielführend vorzugehen.
Häufige Fragen zum Anspruch auf Waisenpension bei Behinderung
Kann ich mit Blindheit Waisenpension bekommen, obwohl es Blindenberufe gibt?
In Österreich gilt: Nur bei Erwerbsunfähigkeit nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG. OGH 10ObS95/23b zeigt: Existieren zumutbare „Blindenberufe“ mit Standardhilfen und nennenswertem Verdienst, fehlt Erwerbsunfähigkeit.
Habe ich Anspruch auf Waisenpension, wenn ich nur langsamer arbeiten kann?
Nein, eine moderate Temporeduktion schließt den Anspruch nicht automatisch ein. Nach § 252 Abs 2 Z 3 ASVG und OGH 10ObS95/23b reicht leichte Verlangsamung nicht, wenn Vollzeitarbeit mit Standardhilfen zumutbar bleibt.
Zählt die technische Ausstattung des Arbeitsplatzes als „besonderes Entgegenkommen“?
Nein, in Österreich gilt: Förderbare Hilfsmittel (Screenreader, Braillezeile) sind üblich. OGH 10ObS95/23b: Standardausstattung ist kein besonderes Entgegenkommen, daher keine Erwerbsunfähigkeit allein deshalb.
Was passiert, wenn nur mit persönlicher Assistenz gearbeitet werden kann?
Dann kann Erwerbsunfähigkeit vorliegen. Maßgeblich ist § 252 Abs 2 Z 3 ASVG. Fehlt ein nennenswertes Stellenangebot ohne außergewöhnliche Individualhilfe, spricht dies gegen Einsatzfähigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt.
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