
Wegzeiten zwischen geteilten Diensten: Wann müssen Busfahrer dafür bezahlt werden?
Ein Busfahrer musste zwischen zwei vom Arbeitgeber festgelegten Einsätzen quer durch Graz fahren – doch Wegzeiten zwischen geteilten Diensten bezahlt zu bekommen, war nicht automatisch möglich. Der Fall zeigt, warum im österreichischen Arbeitsrecht nicht allein die Länge einer Unterbrechung entscheidet. Maßgeblich sind vielmehr der anwendbare Kollektivvertrag, tatsächlich erbrachte Arbeitsleistungen und eine mögliche betriebliche Übung.
337 Minuten zwischen zwei Einsätzen – und plötzlich ging es um Geld
Der Arbeitnehmer war seit 1984 bei einem Grazer Verkehrsbetrieb beschäftigt. Als Buschauffeur fuhr er Linienbusse im Grazer Einzugsgebiet. Sein Dienstplan sah regelmäßig geteilte Dienste vor. Zwischen zwei Einsatzblöcken musste er zu einem bestimmten Abfahrtsort gelangen, den der Arbeitgeber vorgab.
Für diese Wege durfte der Arbeitnehmer kostenlos öffentliche Verkehrsmittel des Unternehmens benützen. Zusätzlich erhielt er monatlich eine Pauschale von 17,39 Euro brutto. Im Mai 2007 war der Arbeitnehmer krankgeschrieben. Nach seinem Dienstplan wären dennoch insgesamt 337 Minuten an Wegen zwischen den Dienstteilen angefallen. Dafür verlangte er weitere 75,59 Euro als Arbeitszeit- und Überstundenabgeltung.
Der Arbeitgeber hielt die Forderung für unbegründet. Er behandelte die Fahrten als unbezahlte Wege zur Arbeit beziehungsweise als Reisezeiten ohne Vergütungsanspruch. Der Arbeitnehmer sah die Situation anders: Er konnte nicht frei über diese Zeit verfügen, sondern musste sich nach dem Dienstplan zu einem bestimmten Einsatzort bewegen.
Das Erstgericht sprach ihm zunächst 38,19 Euro zu. Das Berufungsgericht erhöhte diesen Betrag auf 57,06 Euro. Einen weiteren Teil verwies es zur Prüfung einer möglichen betrieblichen Übung zurück. Danach kam die Sache zum Obersten Gerichtshof (OGH).
Die Entscheidung ist bereits älter und stammt aus dem Jahr 2009. Der (OGH 15.12.2009, 9 ObA 6/09m) hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Arbeitsrechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Die Gerichte mussten daher die kollektivvertraglichen Vorgaben und die jahrelange Zahlungspraxis genauer prüfen.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 15.12.2009 in 9 ObA 6/09m, dass Wege zwischen geteilten Diensten nach dem Kollektivvertrag grundsätzlich nur bei konkreter Arbeitsleistung zu vergüten sind, eine langjährige betriebliche Übung aber dennoch einen Zahlungsanspruch begründen kann.
Wegzeiten zwischen geteilten Diensten bezahlt? Rechtsanwalt Wien erklärt die Regeln
Das Arbeitszeitgesetz (AZG) legt zentrale Regeln zur Arbeitszeit und zur Einordnung von Arbeitsleistungen fest. § 2 AZG beschreibt unter anderem, welche Zeiten als Arbeitszeit zu beurteilen sind. Für den konkreten Fall war zusätzlich § 33 Abs 2 des Kollektivvertrags für die Dienstnehmer der Verkehrsbetriebe der Grazer Stadtwerke AG entscheidend.
Der normale Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte liegt grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit. Arbeitnehmer müssen diesen Weg normalerweise selbst organisieren und erhalten dafür keine gesonderte Entlohnung. Anders kann die Beurteilung ausfallen, wenn der Arbeitgeber während eines laufenden Dienstplans einen Wechsel zwischen zwei Einsatzorten verlangt.
Eine solche Fahrt wird aber nicht allein deshalb zur bezahlten Arbeitszeit, weil sie im Dienstplan aufscheint. Der Kollektivvertrag kann Reisezeiten außerhalb der Normalarbeitszeit gesondert regeln. Im vorliegenden Fall sah die kollektivvertragliche Regelung eine Vergütung grundsätzlich nur vor, wenn der Arbeitnehmer während der Reise konkrete Arbeitsleistungen erbrachte.
Der Busfahrer musste während der beanstandeten Fahrten weder einen Bus lenken noch ein Fahrzeug übernehmen, kontrollieren oder sonstige dienstliche Aufgaben erledigen. Er bewegte sich lediglich zum nächsten Abfahrtsort. Dass die Fahrten innerhalb des Grazer Liniennetzes stattfanden, änderte daran nichts. Der OGH verstand die kollektivvertragliche Regelung nicht als bloße Regel für Fernreisen, sondern als allgemeine Bestimmung über Reisebewegungen der erfassten Arbeitnehmer.
In Österreich gilt: Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind grundsätzlich keine Arbeitszeit, während dienstplanmäßige Wege zwischen zwei Einsatzorten nach § 33 Abs 2 des einschlägigen Kollektivvertrags nur bei konkreter Arbeitsleistung vergütungspflichtig sein können; eine betriebliche Übung kann jedoch einen zusätzlichen Anspruch schaffen.
Daneben spielt die betriebliche Übung eine wichtige Rolle. Zahlt ein Arbeitgeber eine bestimmte Leistung jahrelang, regelmäßig und ohne Vorbehalt, kann daraus eine vertragliche Verpflichtung entstehen. Eine spätere Einstellung der Zahlung wäre dann nicht ohne Weiteres zulässig. Einzelheiten wie Vorbehalte auf Lohnabrechnungen, schriftliche Erklärungen und die bisherige Auszahlungspraxis entscheiden über die Bewertung.
Warum der OGH die bisherigen Urteile nicht einfach bestätigte
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.12.2009 (9 ObA 6/09m) entschieden, dass Wege zwischen geteilten Diensten nach dem einschlägigen Kollektivvertrag nicht allein wegen ihrer Lage innerhalb des Dienstplans bezahlt werden müssen, sondern konkrete Arbeitsleistungen oder eine betriebliche Übung maßgeblich sind.
Die Vorinstanzen hatten teilweise auf die praktische Belastung des Arbeitnehmers abgestellt. Sie zogen für kurze Unterbrechungen zwischen zwei Diensten eine besondere Grenze. Reichte die Pause kaum aus, um private Zeit sinnvoll zu nutzen, sollten die notwendigen Wege nach dieser Betrachtung vergütet werden.
Der OGH verwarf diese zeitbezogene Betrachtung als alleinige Grundlage. Entscheidend war nicht, ob die Unterbrechung subjektiv kurz oder unpraktisch erschien. Das Gericht stellte stattdessen den genauen Inhalt des Kollektivvertrags in den Mittelpunkt. Dieser unterschied zwischen Reisezeiten und tatsächlicher Arbeitsleistung.
Damit nahm der OGH dem Fall einen scheinbar naheliegenden Lösungsweg. Die 337 Minuten waren nicht automatisch Arbeitszeit, nur weil der Arbeitnehmer währenddessen nicht frei über seinen Tagesablauf entscheiden konnte. Eine Einschränkung der Freizeit kann arbeitsrechtlich relevant sein, ersetzt aber nicht die Prüfung der konkreten Anspruchsgrundlage.
Gleichzeitig ließ der OGH eine zweite Tür offen. Die jahrelange Zahlung bestimmter Beträge konnte als betriebliche Übung Bestandteil der einzelnen Arbeitsverträge geworden sein. Ob der Verkehrsbetrieb solche Zahlungen regelmäßig und vorbehaltlos geleistet hatte, war nicht ausreichend festgestellt. Deshalb hob der OGH die Entscheidungen auf und verlangte eine Verfahrensergänzung.
Die Entscheidung zeigt damit zwei getrennte Prüfungen. Zuerst ist der Kollektivvertrag auszulegen. Danach muss das Gericht prüfen, ob die tatsächliche Handhabung im Betrieb einen weitergehenden Anspruch geschaffen hat. Das Aktenzeichen 9 ObA 6/09m ist deshalb besonders relevant für Fälle, in denen eine Zahlungspraxis nicht eindeutig im Arbeitsvertrag steht.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die Dauer der Wegzeiten betrachten. Entscheidend ist, was Sie während der Fahrt tun mussten und wie der Arbeitgeber solche Zeiten bisher behandelt hat. Gerade im österreichischen Arbeitsrecht können kleine Details über einen Anspruch entscheiden.
Für Arbeitnehmer kommen insbesondere drei typische Situationen in Betracht. Erstens kann der Dienstplan einen Weg zwischen zwei Einsatzorten verlangen. Zweitens kann der Arbeitgeber während dieses Weges zusätzliche Tätigkeiten anordnen. Drittens kann eine frühere Zahlungspraxis einen Anspruch begründen, obwohl der Kollektivvertrag selbst keine generelle Vergütung vorsieht. Ob Wegzeiten zwischen geteilten Diensten bezahlt werden, hängt daher von den konkreten Umständen ab.
- Sichern Sie Dienstpläne, Lohnabrechnungen und eigene Aufzeichnungen über Beginn, Ende und Ziel der Wege.
- Dokumentieren Sie konkrete Tätigkeiten wie Fahrzeugübernahme, Kontrollen, Schlüsselübergaben oder sonstige Anweisungen.
- Prüfen Sie, ob der Arbeitgeber eine Pauschale jahrelang regelmäßig und ohne ausdrücklichen Vorbehalt bezahlt hat.
Besondere Vorsicht ist bei Verfallsfristen geboten. Kollektivverträge können kurze Fristen für die schriftliche Geltendmachung von Entgeltansprüchen vorsehen. Wer alte Ansprüche erst nach mehreren Jahren prüft, riskiert daher deren Verlust. Das gilt auch für Überstunden, Zulagen und Reisezeitvergütungen.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Dienstpläne für geteilte Dienste klar gestalten. Sie sollten festhalten, ob eine Fahrt nur der Fortbewegung dient oder ob währenddessen Arbeitsaufgaben anfallen. Außerdem empfiehlt sich eine transparente Dokumentation von Pauschalen, Vorbehalten und Änderungen. Eine bloße Bezeichnung als „unbezahlte Reisezeit“ reicht nicht aus, wenn tatsächlich Arbeitsleistungen verlangt werden.
Auch der Betriebsrat kann einzubeziehen sein. Dienstpläne, Arbeitszeitmodelle und betriebliche Regelungen können mitbestimmungsrechtliche Fragen auslösen. In Wien und anderen österreichischen Bundesländern sollten Unternehmen zusätzlich prüfen, welcher Kollektivvertrag konkret gilt und ob regionale Besonderheiten eine Rolle spielen.
Häufige Fragen zu bezahlten Wegen zwischen geteilten Diensten
Kann ich für Wegzeiten zwischen geteilten Diensten bezahlt werden?
Ja, aber nicht automatisch. Nach § 33 Abs 2 des einschlägigen Kollektivvertrags besteht ein Anspruch grundsätzlich bei konkreter Arbeitsleistung. Zusätzlich kann 9 ObA 6/09m bei jahrelanger, vorbehaltloser Zahlung eine betriebliche Übung begründen.
Habe ich Anspruch auf Überstunden für die Fahrt zum nächsten Einsatzort?
Nein, nicht allein wegen der Fahrtzeit. Nach § 2 AZG und 9 ObA 6/09m kommt es auf die kollektivvertragliche Regelung und konkrete Arbeitsaufgaben während der Fahrt an. Eine betriebliche Übung kann ein anderes Ergebnis rechtfertigen.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber eine jahrelang bezahlte Pauschale einstellt?
In Österreich gilt: Eine Einstellung kann unzulässig sein, wenn die regelmäßige vorbehaltlose Zahlung als betriebliche Übung Vertragsbestandteil wurde. Maßgeblich sind Abrechnungen, Dauer, Vorbehalte und die erkennbare Rechtsbindungsabsicht des Arbeitgebers.
Muss der Arbeitgeber Wege innerhalb von Graz anders behandeln als Fernfahrten?
Nein, nicht zwingend. Der OGH stellte in 9 ObA 6/09m auf den gesamten Anwendungsbereich des Kollektivvertrags ab. Entscheidend sind die kollektivvertragliche Einordnung und eine konkrete Arbeitsleistung, nicht bloß die Entfernung oder das Stadtgebiet.
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