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Weiterbeschäftigungszusage nach befristetem Vertrag

Startseite  •  Aktuelles  •  05.10.2026
Weiterbeschäftigungszusage nach befristetem Vertrag

Weiterbeschäftigungszusage nach China-Einsatz: Wann aus einer Aussicht ein verbindlicher Anspruch wird

Ein Arbeitnehmer sollte nach drei Jahren in China in den Konzern zurückkehren – doch die Arbeitgeberin wollte ihre Weiterbeschäftigungszusage später nur als unverbindliche Option verstanden wissen. Die Entscheidung des (OGH 07.02.2008, 9 ObA 171/07y) zeigt, wie wichtig Wortlaut, gemeinsame Planung und Zweck einer solchen Zusage sind. Im österreichischen Arbeitsrecht kann auch eine Vereinbarung ohne später unterschriebenen Standardvertrag rechtlich erheblich sein. Eine Weiterbeschäftigungszusage nach befristetem Vertrag kann daher unter bestimmten Umständen einen verbindlichen Anspruch begründen.

Ein China-Einsatz, ein befristeter Vertrag und ein versprochenes Zurück

Der Arbeitnehmer schloss mit der Arbeitgeberin einen auf drei Jahre befristeten Arbeitsvertrag. Sein beruflicher Weg sollte ihn vorübergehend nach China führen. Danach war geplant, dass er entweder zur bisherigen Arbeitgeberin oder zu einem anderen Unternehmen innerhalb der Unternehmensgruppe zurückkehrt. Die Rückkehr sollte nicht bloß eine private Hoffnung bleiben, sondern seine berufliche Perspektive nach dem Auslandseinsatz absichern.

Ein zusätzlicher Anstellungsvertrag mit der bisherigen Arbeitgeberin kam vor dem China-Einsatz jedoch nicht zustande. Nach den Angaben im Verfahren standen dem rechtliche Vorgaben der Börsenaufsicht in Singapur entgegen. Die Arbeitgeberin sagte dem Arbeitnehmer deshalb zu, ihn nach Ablauf des befristeten Vertrags bei einem anderen Konzernunternehmen weiterzubeschäftigen.

Für den Arbeitnehmer bedeutete diese Zusage eine konkrete Absicherung. Er durfte aus seiner Sicht davon ausgehen, dass sein Einsatz zeitlich begrenzt war und anschließend eine vergleichbare berufliche Aufgabe im Konzern auf ihn wartete. Die Arbeitgeberin bewertete die Erklärung später anders. Sie argumentierte, es habe höchstens ein Optionsrecht gegeben. Ein verbindliches Arbeitsverhältnis mit einem bestimmten künftigen Arbeitgeber sei noch nicht vereinbart worden.

Die erste Instanz und das Berufungsgericht folgten dieser engen Sichtweise nicht. Sie hielten es für vertretbar, die Zusage als wirksame Vereinbarung über eine spätere Weiterbeschäftigung auszulegen. Der OGH bestätigte diese Beurteilung nicht durch eine neue Detailregel, sondern wies die außerordentliche Revision mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 07.02.2008 (9 ObA 171/07y), dass die Auslegung einer Zusage als verbindliche Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung nach einem befristeten Arbeitsvertrag unter den Umständen vertretbar war. Diese Aussage ist auch für Arbeitnehmer in Österreich wichtig, die nach einem Auslandseinsatz, Projekt oder Konzernwechsel auf eine spätere Beschäftigung vertrauen.

Weiterbeschäftigungszusage nach befristetem Vertrag: Welche Bedeutung haben Wortlaut und Begleitumstände?

Die rechtliche Beurteilung beginnt mit der Frage, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. Nach § 914 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) ist bei der Auslegung von Verträgen nicht nur am buchstäblichen Sinn einzelner Worte festzuhalten. Entscheidend ist vielmehr die Absicht der Parteien und die Übung des redlichen Verkehrs. Das gilt auch im Arbeitsrecht.

Eine Formulierung wie „wir werden eine Möglichkeit finden“ klingt anders als „Sie werden danach in unserem Konzern weiterbeschäftigt“. Trotzdem entscheidet nicht allein ein einzelner Satz. Gerichte betrachten auch den Anlass der Erklärung, die wirtschaftlichen Interessen, die bisherige Zusammenarbeit und den gemeinsamen Plan. Eine Arbeitgeberin, die eine Person gerade wegen einer zugesagten Rückkehr für einen Auslandseinsatz gewinnt, schafft dadurch einen wichtigen Auslegungshinweis.

Im österreichischen Arbeitsrecht muss eine spätere Beschäftigung nicht immer bereits in allen Einzelheiten geregelt sein, damit eine Vereinbarung rechtlich relevant wird. Offen können etwa der genaue Arbeitsort, die konkrete Konzerngesellschaft oder einzelne Vertragsbedingungen bleiben. Je weniger jedoch feststeht, desto schwieriger wird der Nachweis eines verbindlichen Anspruchs. Eine unverbindliche Karriereperspektive begründet nicht automatisch ein künftiges Arbeitsverhältnis.

In Österreich gilt: Nach § 914 ABGB kann eine Weiterbeschäftigungszusage nach befristetem Vertrag verbindlich sein, wenn Wortlaut, gemeinsame Planung und Zweck der Erklärung für eine bereits getroffene Vereinbarung sprechen; eine fehlende spätere Vertragsunterzeichnung schließt das nicht zwingend aus. Maßgeblich bleibt stets die Auslegung der konkreten Kommunikation. E-Mails, Gesprächsnotizen, Präsentationen, Entsendungsunterlagen und Zeugenaussagen können deshalb entscheidend werden.

Auch der geplante Arbeitgeber spielt eine Rolle. Eine Zusage für „ein Unternehmen der Gruppe“ ist weniger präzise als die Nennung einer bestimmten Gesellschaft. Sie kann dennoch wirksam sein, wenn die Parteien den Konzern als organisatorische Einheit betrachteten und die Weiterbeschäftigung gerade konzernintern abgesichert werden sollte. Arbeitgeber sollten solche Punkte deshalb ausdrücklich regeln. Arbeitnehmer sollten nicht warten, bis der befristete Vertrag endet.

Was der OGH in 9 ObA 171/07y tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 07.02.2008 (9 ObA 171/07y) entschieden, dass die Auslegung der Erklärung als verbindliche Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung vertretbar war und die außerordentliche Revision deshalb zurückgewiesen wurde. Der OGH erklärte damit nicht allgemein jede mündliche Aussicht zur bindenden Einstellungszusage. Er prüfte vielmehr, ob die Beurteilung der Vorinstanzen grob unrichtig oder unvertretbar war.

Das war nicht der Fall. Der gemeinsame Plan sah vor, dass der Arbeitnehmer nur vorübergehend in China tätig sein sollte. Anschließend sollte er zur Arbeitgeberin oder innerhalb der Unternehmensgruppe in eine vergleichbare Position zurückkehren. Die Zusage erfüllte damit einen erkennbaren Zweck: Sie sollte dem Arbeitnehmer trotz rechtlicher Schwierigkeiten bei der Gestaltung des Auslandseinsatzes eine berufliche Perspektive geben und ihn an die Unternehmensgruppe binden.

Überraschend ist, dass die fehlende Unterzeichnung eines weiteren Arbeitsvertrags nicht automatisch gegen den Arbeitnehmer sprach. Die Arbeitgeberin hatte die zusätzliche Vereinbarung gerade deshalb nicht abgeschlossen, weil dies nach den rechtlichen Rahmenbedingungen in Singapur problematisch gewesen sein soll. Diese Erklärung konnte daher nicht ohne Weiteres dazu führen, dass die zuvor erteilte Absicherung vollständig bedeutungslos wurde.

Eine weitere prozessuale Frage beeinflusste das Ergebnis. Die Arbeitgeberin brachte bestimmte Einwände, insbesondere zur Identität des künftigen Arbeitgebers, nicht rechtzeitig im Berufungsverfahren vor. In der außerordentlichen Revision konnte sie diese Argumente nicht beliebig nachholen. Das zeigt, dass arbeitsrechtliche Verfahren nicht nur vom materiellen Anspruch abhängen. Auch der richtige Zeitpunkt für Vorbringen und Beweisanträge kann entscheidend sein.

Die Entscheidung ist bereits älter und stammt vom 07.02.2008. Sie bleibt dennoch als Orientierung wertvoll, weil sie die Bedeutung einer Gesamtbetrachtung verdeutlicht. Der OGH in 9 ObA 171/07y stellte keine automatische Anspruchsregel auf. Er akzeptierte vielmehr, dass eine verbindliche Weiterbeschäftigungsvereinbarung aus den Umständen des Einzelfalls abgeleitet werden kann.

Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die Bezeichnung einer Erklärung achten. Entscheidend ist, welche Erwartungen die Arbeitgeberin objektiv geschaffen hat und ob sich diese Erwartungen beweisen lassen. Das betrifft befristete Arbeitsverträge, Entsendungen, internationale Projekte und konzerninterne Versetzungen.

  • Beweise sichern: Bewahren Sie Arbeitsverträge, E-Mails, Chatnachrichten, Präsentationen, Gesprächsnotizen und Reise- oder Entsendeunterlagen auf. Notieren Sie außerdem, wer bei der Zusage anwesend war.
  • Inhalt konkretisieren: Fragen Sie schriftlich nach Arbeitgeber, Beginn, Position, Arbeitsort, Vertragsdauer, Entgelt und vergleichbaren Bedingungen der geplanten Weiterbeschäftigung.
  • Frühzeitig prüfen lassen: Lassen Sie die Erklärung vor Ablauf des befristeten Vertrags beurteilen. Eine anwaltliche Prüfung durch einen Rechtsanwalt Wien kann klären, ob ein Anspruch, ein Vorvertrag oder nur eine unverbindliche Absichtserklärung vorliegt.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen liegt das Risiko in unklaren Formulierungen. Eine als Motivationshilfe gedachte Erklärung kann als verbindliche Vereinbarung verstanden werden. Besonders problematisch sind Aussagen wie „Ihr Arbeitsplatz im Konzern ist gesichert“, wenn weder ein Optionsvorbehalt noch weitere Bedingungen genannt werden.

Eine saubere Vereinbarung sollte daher ausdrücklich zwischen einer unverbindlichen Perspektive und einem verbindlichen Anspruch unterscheiden. Sie sollte außerdem festhalten, welche Konzerngesellschaft Arbeitgeberin wird, welche Tätigkeit vorgesehen ist und ob noch eine gesonderte Vertragsunterzeichnung erforderlich bleibt. Auch Bedingungen wie Arbeitserlaubnis, organisatorische Genehmigungen oder ein bestimmter Projektabschluss gehören in den Text.

Arbeitnehmer sollten bei einer Ablehnung rasch reagieren. Der Arbeitgeber kann sich später darauf berufen, dass nie ein bestimmter Vertragsinhalt feststand. Zusätzlich können Kollektivvertrag, Arbeitsvertrag oder interne Regelungen kurze Verfallsfristen enthalten. Bei einer Kündigung können je nach Situation außerdem Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu relevant werden. Diese Themen ersetzen die Prüfung der Zusage nicht, können aber parallel Bedeutung gewinnen.

Häufige Fragen zur zugesagten Weiterbeschäftigung

Kann ich nach einem befristeten Arbeitsvertrag eine Weiterbeschäftigung verlangen?
Ja. Nach § 914 ABGB besteht ein Anspruch, wenn eine verbindliche Vereinbarung nachweisbar ist. Der OGH hielt in 9 ObA 171/07y eine solche Auslegung trotz fehlender späterer Vertragsunterzeichnung für vertretbar. Entscheidend sind Wortlaut, Gesamtumstände und Beweise.

Habe ich Anspruch auf eine Konzernstelle, wenn nur mündlich darüber gesprochen wurde?
Ja, möglicherweise. Nach § 914 ABGB kann auch eine mündliche Zusage verbindlich sein. Sie müssen jedoch beweisen, dass keine bloße Karriereperspektive, sondern eine konkrete Vereinbarung über die Weiterbeschäftigung gewollt war.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber später von einem Optionsrecht spricht?
Dann kommt es auf die Auslegung der ursprünglichen Erklärung nach § 914 ABGB an. In 9 ObA 171/07y war es vertretbar, die Zusage als verbindliche Weiterbeschäftigungsvereinbarung zu verstehen. Sichern Sie sofort Dokumente, Nachrichten und Zeugenaussagen.

Kann die Weiterbeschäftigung bei einem anderen Konzernunternehmen vereinbart werden?
Ja, das ist grundsätzlich möglich. Eine Vereinbarung kann auch eine Beschäftigung bei einer anderen Konzerngesellschaft betreffen. Nach § 914 ABGB sollten Arbeitgeber, Position, Beginn und Bedingungen möglichst eindeutig feststehen, damit kein bloßes Optionsrecht angenommen wird.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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