
Weitergabe von Gesundheitsdaten am Arbeitsplatz: Warum der richtige Rechtsweg über den Fall entscheidet
Wer wegen der Weitergabe von Gesundheitsdaten am Arbeitsplatz klagen will, kann trotz eines berechtigten Anliegens am falschen Rechtsweg scheitern. Das zeigt die Entscheidung des (OGH 21.12.2010, 6 ObA 1/10f) des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2010. Der OGH entschied am 21.12.2010 zu 6 ObA 1/10f, dass die behauptete Weitergabe von Diagnose und Medikation innerhalb des beruflichen Umfelds mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbunden war und deshalb der ordentliche Rechtsweg nicht offenstand. Entscheidend war letztlich nicht nur die behauptete Verletzung seiner Privatsphäre, sondern die Frage, welches Verfahren überhaupt zulässig war.
Der Arbeitnehmer wollte seine Krankheitsdaten schützen – und klagte am falschen Ort
Der Arbeitnehmer stand in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Stadt Wien. Er war den Wiener Stadtwerken zugewiesen und seit Februar 2008 im Krankenstand. Eine Direktionsärztin untersuchte ihn, um seine Dienstfähigkeit zu überprüfen. Danach behauptete der Arbeitnehmer, dass Informationen über seine Diagnose und Medikation an die Personalabteilung, einen Vorgesetzten und weitere Personen gelangt seien.
Besonders belastend war für ihn, dass der Krankenakt nach seiner Darstellung zum Personalakt genommen wurde. Er wollte gerichtlich verhindern, dass sensible Gesundheitsdaten ohne seine Zustimmung weitergegeben werden. Die Beklagten hielten dagegen, dass nicht die ordentlichen Gerichte, sondern die Datenschutzkommission für sein Begehren zuständig sei.
Das Erstgericht wies die Klage vollständig zurück. Das Rekursgericht ließ das Verfahren nur gegenüber der Zweitbeklagten weiter zu, weil diese als privatrechtlich organisierte Gesellschaft auftrat. Der Oberste Gerichtshof stellte jedoch die Entscheidung des Erstgerichts wieder her.
Der OGH vom 21.12.2010, 6 ObA 1/10f, entschied, dass die behauptete Weitergabe der Gesundheitsdaten untrennbar mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verbunden war und deshalb der ordentliche Rechtsweg gegen beide Beklagten nicht offenstand.
Welche Regeln gelten für sensible Daten im Dienstverhältnis?
Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten personenbezogenen Informationen. Bei ihrer Verarbeitung müssen Arbeitgeber den Zweck, den Umfang, die Empfänger und die rechtliche Grundlage genau prüfen. Das gilt auch dann, wenn eine medizinische Untersuchung der Einsatzfähigkeit oder der Dienstfähigkeit dient.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung war das Datenschutzgesetz (DSG) in seiner damaligen Fassung maßgeblich. Der Gesetzestext ist über die geltende Fassung des Datenschutzgesetzes (DSG) abrufbar. Der OGH stellte auf § 1 Abs 5 DSG ab. Diese Bestimmung war für die Abgrenzung zwischen Datenschutzverfahren und ordentlichem Gerichtsweg entscheidend.
In Österreich gilt: Bei einem öffentlich-rechtlichen Bediensteten richtet sich die Zuständigkeit danach, ob die Untersuchung und Datenverarbeitung der Dienstbehörde oder einem eigenständigen privatrechtlichen Arbeitgeber zuzurechnen sind. Ein Unternehmen verliert diese Einordnung nicht automatisch, nur weil es gesellschaftsrechtlich privat organisiert ist.
Das unterscheidet den Fall von einer gewöhnlichen arbeitsrechtlichen Streitigkeit. Bei einer privatrechtlichen Arbeitnehmerin können etwa das Arbeits- und Sozialgericht Wien, eine Datenschutzbehörde oder – abhängig vom Begehren – weitere Gerichte zuständig sein. Bei einer Beamtin oder einem Beamten können dagegen dienstrechtliche und verwaltungsrechtliche Regeln den Zugang zum ordentlichen Gericht ausschließen.
Auch die Fürsorgepflicht führt nicht automatisch zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Wer eine unzulässige Datenweitergabe behauptet, muss daher zuerst klären, auf welcher Rechtsbeziehung die konkrete Handlung beruht. Diese Vorfrage kann wichtiger sein als die spätere Beurteilung, ob die Datenweitergabe inhaltlich rechtswidrig war.
Warum die Organisationsform der Wiener Stadtwerke nicht ausschlaggebend war
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.12.2010 (6 ObA 1/10f) entschieden, dass die behauptete Weitergabe von Gesundheitsdaten dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zuzurechnen war und deshalb der ordentliche Rechtsweg gegen beide Beklagten nicht zulässig war.
Der entscheidende Gedanke lag in der tatsächlichen Funktion der beteiligten Personen. Die Untersuchung sollte die Dienstfähigkeit des Arbeitnehmers klären. Damit stand sie nicht bloß mit seiner täglichen Tätigkeit bei einem ausgegliederten Unternehmen in Zusammenhang. Sie beruhte vielmehr auf seiner Stellung als öffentlich-rechtlicher Bediensteter der Stadt Wien.
Der OGH ließ sich deshalb nicht von der privatrechtlichen Organisationsform der Zweitbeklagten leiten. Beschäftigte der Wiener Stadtwerke konnten in diesem Zusammenhang Aufgaben wahrnehmen, die der Dienstbehörde zuzurechnen waren. Die Weitergabe von Gesundheitsdaten war nach der rechtlichen Bewertung daher Teil eines öffentlich-rechtlichen Dienstvorgangs.
Die Unterinstanzen hatten diese Frage unterschiedlich beantwortet. Das Rekursgericht sah in der Zweitbeklagten wegen ihrer privaten Organisationsform eine eigenständige Anspruchsgegnerin. Der OGH stellte dagegen auf den untrennbaren Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis ab und wies auch den Revisionsrekurs des Klägers zurück. Der Revisionsrekurs der Zweitbeklagten hatte Erfolg.
Für das österreichische Arbeitsrecht zeigt die Entscheidung eine wichtige Grenze: Nicht jede Auseinandersetzung am Arbeitsplatz ist eine arbeitsgerichtliche Angelegenheit. Bei öffentlich-rechtlichen Bediensteten können Datenschutzbehörde und Verwaltungsweg zuständig sein, obwohl die Daten innerhalb eines privatwirtschaftlich auftretenden Betriebs verarbeitet wurden.
Weitergabe von Gesundheitsdaten am Arbeitsplatz: Was Betroffene prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht sofort einen Unterlassungsantrag beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einbringen. Zuerst müssen Sie die beteiligten Stellen, die Funktion der handelnden Personen und den Zweck der Untersuchung nachvollziehbar dokumentieren. Eine unrichtige Zuständigkeitsannahme kann Zeit kosten und die Durchsetzung berechtigter Ansprüche erschweren.
Besonders wichtig sind drei praktische Schritte:
- Beweise sichern: Notieren Sie, welche Diagnose- oder Medikationsdaten wann, von wem und an wen übermittelt wurden. Bewahren Sie E-Mails, Gesprächsnotizen, Schreiben zur Untersuchung und Hinweise auf den Krankenakt auf.
- Rechtsweg klären: Prüfen Sie, ob die Handlung der öffentlich-rechtlichen Dienstbehörde, einem privatrechtlichen Arbeitgeber oder beiden Bereichen zuzuordnen ist. Die Bezeichnung des Unternehmens allein reicht dafür nicht aus.
- Informationsumfang begrenzen: Arbeitgeber sollten Führungskräften grundsätzlich nur jene Informationen übermitteln, die sie für den Personaleinsatz benötigen. Diagnose und konkrete Medikation dürfen nicht routinemäßig im Betrieb verbreitet werden.
Für Arbeitgeber und HR-Abteilungen empfiehlt sich außerdem eine klare Zuständigkeitsordnung. Sie sollte festlegen, wer die Dienstfähigkeit beurteilt, wer Personalmaßnahmen trifft und wer medizinische Unterlagen verwaltet. Krankenakten gehören getrennt vom allgemeinen Personalakt geführt. Jede Weitergabe sollte mit Zweck, Empfänger und Rechtsgrundlage dokumentiert werden.
Bei einer öffentlich-rechtlichen Beamtin, die einer privatrechtlichen Gesellschaft zugewiesen ist, muss die Zurechnung besonders sorgfältig erfolgen. Das Urteil beseitigt nicht das Risiko einer rechtswidrigen Datenverarbeitung. Es beantwortet vor allem die Frage, welches Verfahren für die behauptete Rechtsverletzung offensteht. Auch ein späteres dienstrechtliches Verfahren oder eine Beschwerde bei der Datenschutzbehörde bleibt möglich.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Weitergabe von Gesundheitsdaten im Beruf
Die folgenden Antworten betreffen vor allem öffentlich-rechtliche Bedienstete, die einer privatrechtlich organisierten Gesellschaft zugewiesen wurden. Für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse können andere Zuständigkeitsregeln gelten. Maßgeblich bleiben stets die konkrete Datenverarbeitung, das Dienstverhältnis und das verlangte Rechtsschutzziel.
Kann ich gegen die Weitergabe meiner Diagnose am Arbeitsplatz klagen?
Ja, aber der richtige Rechtsweg muss zuerst feststehen. Nach § 1 Abs 5 DSG und 6 ObA 1/10f war bei einem zugewiesenen öffentlich-rechtlichen Bediensteten nicht das ordentliche Gericht, sondern grundsätzlich die Datenschutzkommission zuständig.
Habe ich Anspruch darauf, dass meine Medikation geheim bleibt?
Ja, Gesundheitsdaten dürfen nicht ohne rechtliche Grundlage weitergegeben werden. Nach dem DSG und den Datenschutzgrundsätzen muss die Übermittlung erforderlich und zweckbezogen sein. Der OGH prüfte in 6 ObA 1/10f jedoch zunächst die Zuständigkeit.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber privat organisiert ist?
In Österreich gilt: Die private Organisationsform entscheidet nicht allein. Nach 6 ObA 1/10f kommt es darauf an, ob die handelnden Personen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Dienstbehörde erfüllten.
Kann ich zum Arbeits- und Sozialgericht Wien gehen?
Nein, nicht automatisch. Bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kann der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen sein. Vor einer Klage müssen Dienstverhältnis, Datenverarbeitung und Anspruchsziel geprüft werden; auch die Datenschutzbehörde kann zuständig sein.
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