Pichler Rechtsanwalt GmbH

Wendezeiten als Arbeitszeit Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  02.10.2026
Wendezeiten als Arbeitszeit Österreich: OGH-Urteil

Wendezeiten als Arbeitszeit: Warum mehrere kurze Wartezeiten nicht einfach zu einer Pause werden dürfen

Wendezeiten als Arbeitszeit Österreich können für Buslenker entscheidend sein, wenn der Arbeitgeber mehrere kurze Wartephasen zu einer einzigen Tagespause zusammenrechnet. Genau das wollte eine Arbeitgeberin im Fall mehrerer Vertragsbediensteter tun. Die Beschäftigten sollten dadurch weniger anrechenbare Dienstzeit erhalten. Der Oberste Gerichtshof (OGH) setzte dieser Betrachtung bereits 2009 Grenzen und bestätigte zusätzlich den Anspruch auf Essensbons bis zu 55 EUR.

Vier Wartezeiten, eine Rechnung – und ein Streit vor Gericht

Der Arbeitnehmerkreis bestand aus Omnibuslenkern. Ihre Aufgaben beschränkten sich nicht auf das Lenken der Busse. Sie tankten Fahrzeuge, bereiteten sie für den nächsten Einsatz vor, führten Abrechnungen durch und reinigten die Busse. Zwischen einzelnen Fahrten entstanden am Dienstort sogenannte Wendezeiten.

Während dieser Zeiten fiel grundsätzlich keine weitere Arbeit an. Die Arbeitgeberin konnte jedoch zusätzliche Tätigkeiten anordnen. Damit stellte sich eine praktische Frage: Wie viel Freizeitwert hatte jede einzelne Wendezeit? Eine kurze Wartephase ließ sich oft kaum sinnvoll nutzen. Eine längere Zeitspanne konnte dagegen eher für private Erledigungen oder Erholung verwendet werden.

Der Betriebsrat vertrat die betroffenen Vertragsbediensteten. Er wandte sich dagegen, dass die Arbeitgeberin mehrere Wendezeiten desselben Tages zusammenfasste. Aus beispielsweise vier einzelnen Wartezeiten sollte eine längere Gesamtpause werden. Dadurch hätte die Arbeitgeberin die einzelnen Zeitabschnitte anders bewerten und die anrechenbare Dienstzeit reduzieren können.

Zusätzlich verlangte der Betriebsrat die Feststellung, dass den Beschäftigten jährlich Essensbons bis zu einem Wert von 55 EUR zustehen. Die Arbeitgeberin verwies unter anderem auf interne Regelungen. Sie meinte, daraus lasse sich kein verbindlicher Anspruch ableiten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 27.08.2009 in (OGH 27.08.2009, 8 ObA 13/09h) die Entscheidungen der Vorinstanzen. Die Revision der Arbeitgeberin blieb erfolglos.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof entschied am 27.08.2009 in 8 ObA 13/09h, dass einzelne Wendezeiten getrennt nach ihrem jeweiligen Freizeitwert zu beurteilen sind und eine langjährige Ausgabe von Essensbons bis 55 EUR verbindlich werden kann.

Wendezeiten als Arbeitszeit Österreich: Welche Regeln bestimmen den Wert?

Die entscheidende Grundlage bildeten im Verfahren nicht bloß allgemeine Vorstellungen über Pausen. Maßgeblich waren insbesondere die Dienstanweisung A 24, die Verordnung BGBl 17/1982 sowie die jahrelange tatsächliche Handhabung im Betrieb. Für die Beurteilung kam es darauf an, wie die Regelungen formuliert waren und wie die Arbeitgeberin sie über längere Zeit tatsächlich umsetzte.

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen echter Freizeit und Zeit, in der Beschäftigte weiterhin in die betriebliche Organisation eingebunden bleiben. Ergänzend ist das Arbeitszeitgesetz (AZG) als gesetzlicher Rahmen für Arbeits- und Ruhezeiten zu beachten. Wer sich am Dienstort aufhalten muss und mit weiteren Anweisungen rechnen muss, kann diese Zeit nicht ohne Weiteres wie eine beliebig nutzbare Freizeit behandeln. Auch eine Pause verliert ihren Erholungswert, wenn sie zu kurz ist oder jederzeit durch Arbeit unterbrochen werden kann.

In Österreich gilt: Wendezeiten als Arbeitszeit Österreich dürfen nicht automatisch mit anderen Wartezeiten desselben Tages zusammengerechnet werden, wenn die maßgebliche Regelung eine Einzelbewertung vorsieht und jede Zeitspanne einen eigenen Freizeitwert besitzt. Angeordnete Tätigkeiten während einer Wendezeit sind gesondert zu erfassen. Sie können nicht einfach als pausenähnliche Unterbrechung behandelt werden.

Bei den Essensbons spielte außerdem die betriebliche Übung eine zentrale Rolle. Gibt ein Unternehmen eine Leistung über viele Jahre regelmäßig und ohne ausdrücklichen Vorbehalt aus, kann bei Arbeitnehmern der Eindruck entstehen, dass ihnen diese Leistung zusteht. Eine interne Richtlinie kann diesen Eindruck nicht ohne Weiteres beseitigen. Das gilt besonders, wenn die Arbeitgeberin nicht nachweisen kann, dass die Beschäftigten die Richtlinie tatsächlich kannten.

Das Verfahren betraf keine typische Kündigungsanfechtung, keine Sozialwidrigkeit und keine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu. Trotzdem zeigt es einen allgemeinen Grundsatz: Im österreichischen Arbeitsrecht zählt nicht nur, was in internen Unterlagen steht. Entscheidend kann auch sein, wie eine Regelung im Arbeitsalltag über Jahre gelebt wurde.

Was der OGH am 27.08.2009 tatsächlich klargestellt hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 27.08.2009 (8 ObA 13/09h) entschieden, dass die Revision der Arbeitgeberin gegen die getrennte Bewertung der Wendezeiten und gegen den Anspruch auf Essensbons bis 55 EUR erfolglos bleibt.

Der OGH stellte zunächst auf den Wortlaut und die Struktur der maßgeblichen Regelung ab. Diese sah eine Bewertung der jeweiligen Wendezeit vor. Eine Grundlage, mehrere Zeitabschnitte eines Tages zu einer einzigen Gesamtpause zusammenzurechnen, erkannte das Gericht nicht.

Der Freizeitwert bildete den praktischen Kern der Entscheidung. Eine kurze Wendezeit kann für Arbeitnehmer nahezu wertlos sein, wenn sie nur am Dienstort abgewartet werden kann. Eine längere Wendezeit bietet dagegen mehr Möglichkeiten zur Erholung oder für private Angelegenheiten. Diese Unterschiede verschwinden nicht dadurch, dass mehrere Zeiträume am Ende des Tages mathematisch addiert werden.

Die Arbeitgeberin wollte aus mehreren kurzen Wartezeiten eine lange Freizeitperiode machen. Genau darin lag der entscheidende Denkfehler. Die Zusammenrechnung hätte die tatsächlichen Bedingungen jeder einzelnen Wendezeit ausgeblendet. Der OGH hielt daher an der getrennten Betrachtung fest.

Bei den Essensbons kam ein weiterer Gesichtspunkt hinzu. Die Leistung war über Jahre gewährt worden. Ein bloßer Hinweis in einer internen, den Arbeitnehmern nicht nachweislich bekanntgemachten Richtlinie konnte den daraus entstandenen Anspruch nicht beseitigen. Die tatsächliche betriebliche Übung hatte für die rechtliche Beurteilung erhebliches Gewicht.

Der Oberste Gerichtshof entschied am 27.08.2009 in 8 ObA 13/09h, dass mehrere kurze Wendezeiten nicht ohne Rechtsgrundlage zu einer einzigen Tagespause zusammengefasst werden dürfen und ein Anspruch auf langjährig gewährte Essensbons bestehen kann.

Das Urteil stammt aus dem Jahr 2009 und ist daher keine aktuelle Entscheidung. Seine Argumentation bleibt jedoch für vergleichbare Streitigkeiten interessant. Sie betrifft insbesondere die Auslegung betrieblicher Regelungen, die Bewertung von Bereitschafts- und Wartezeiten sowie die Frage, wann freiwillige Leistungen verbindlichen Charakter annehmen.

Was Beschäftigte und Unternehmen jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht erst bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Dokumentation beginnen. Gerade bei wechselnden Fahrplänen, kurzfristigen Zusatzaufträgen und unterschiedlichen Dienstorten entstehen später oft Beweisprobleme. Eine eigene, zeitnahe Aufzeichnung kann zeigen, wie lange einzelne Wendezeiten dauerten und ob währenddessen weitere Tätigkeiten angeordnet wurden.

Für Arbeitnehmer kommt es außerdem darauf an, die bisherige betriebliche Praxis festzuhalten. Frühere Abrechnungen, Dienstpläne, Mitteilungen des Betriebsrats oder Unterlagen über die Ausgabe von Essensbons können belegen, dass die Leistung regelmäßig gewährt wurde. Auch Kolleginnen und Kollegen können bestätigen, wie die Arbeitgeberin die Zeiten und Bons über Jahre behandelte.

  • Notieren Sie Beginn und Ende jeder einzelnen Wendezeit, den Aufenthaltsort und allfällige Arbeitsaufträge.
  • Vergleichen Sie die Zeitaufzeichnungen mit Dienstplänen und Abrechnungen. Halten Sie Abweichungen schriftlich fest.
  • Sammeln Sie Nachweise zur Ausgabe der Essensbons und zur Kommunikation interner Richtlinien.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten jede Wendezeit einzeln erfassen und bewerten. Angeordnete Tätigkeiten müssen von bloßen Wartezeiten unterschieden werden. Außerdem sollte das Unternehmen klar dokumentieren, ob Arbeitnehmer die Dienstanweisung A 24 oder andere interne Regelungen erhalten und zur Kenntnis genommen haben.

Werden Essensbons eingestellt oder gekürzt, reicht ein interner Vermerk allein nicht immer aus. Arbeitgeber sollten prüfen, ob eine langjährige betriebliche Übung entstanden ist und ob ein Widerrufsvorbehalt wirksam vereinbart wurde. Eine Änderung kann außerdem Mitwirkungsrechte des Betriebsrats berühren. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wäre bei einem dort anhängigen arbeitsrechtlichen Verfahren eine mögliche erste Instanz; welche Gerichte tatsächlich zuständig sind, hängt vom konkreten Streit und den beteiligten Parteien ab.

Rechtsanwalt Wien: Wann ist Beratung sinnvoll?

Der Fall zeigt auch, warum Arbeitnehmer nicht vorschnell auf Ansprüche verzichten sollten. Eine pauschale Aussage wie „Das war immer nur eine freiwillige Leistung“ beantwortet noch nicht, wie die Leistung tatsächlich gewährt wurde. Im österreichischen Arbeitsrecht können gelebte Abläufe und regelmäßige Zusagen rechtlich erhebliches Gewicht erhalten. Ein Rechtsanwalt Wien kann Dienstpläne, Zeitaufzeichnungen und betriebliche Regelungen prüfen.

Häufige Fragen zu Wendezeiten und Essensbons

Kann ich verlangen, dass jede Wendezeit einzeln bewertet wird?
Ja. Nach OGH 8 ObA 13/09h vom 27.08.2009 dürfen mehrere Wendezeiten nicht ohne Rechtsgrundlage zu einer Tagesgesamtzeit zusammengerechnet werden.

Habe ich Anspruch auf Essensbons bis 55 EUR?
Ja, wenn eine Regelung oder betriebliche Übung besteht. Der OGH bestätigte in 8 ObA 13/09h vom 27.08.2009, dass ein nicht bekanntgemachter interner Hinweis den Anspruch nicht automatisch beseitigt.

Was passiert, wenn während der Wendezeit Arbeit angeordnet wird?
In Österreich gilt: Angeordnete Tätigkeiten sind gesondert zu berücksichtigen. Nach OGH 8 ObA 13/09h dürfen sie nicht einfach als Freizeit behandelt werden.

Kann der Arbeitgeber eine langjährige Leistung einfach einstellen?
Nein, nicht ohne Prüfung. Nach OGH 8 ObA 13/09h kann die regelmäßige Ausgabe von Essensbons eine betriebliche Übung begründen, sofern kein wirksamer Vorbehalt bestand.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at