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Wenn nach der Karenz die höhere Gehaltsklasse weg ist

Startseite  •  Aktuelles  •  08.08.2026
Wenn nach der Karenz die höhere Gehaltsklasse weg ist

Fokus-Keyword: Wenn nach der Karenz die höhere Gehaltsklasse weg ist – was der OGH Landesbediensteten klar gemacht hat

Wenn nach der Karenz die höhere Gehaltsklasse weg ist Stellen Sie sich vor: Sie waren jahrelang in einer Spitzenfunktion, wurden in eine höhere Gehaltsklasse eingereiht, gehen dann in Karenz – und nach der Rückkehr ist das höhere Gehalt weg. Fokus-Keyword: Wenn nach der Karenz die höhere Gehaltsklasse weg ist, stellt sich die Frage: Dürfen Land und öffentliche Arbeitgeber das einfach?

Vom Landtagsdirektor zum „einfachen Referenten“ – wie es zu dem Streit kam

Der Arbeitnehmer war seit 2005 im privatrechtlichen Dienstverhältnis mit dem Land Steiermark. Er stieg auf, übernahm Leitungsfunktionen und wurde etwa zum Direktor des Landtags bestellt. Mit dieser Spitzenfunktion war eine deutlich höhere Gehaltsklasse verbunden, die sein Einkommen spürbar erhöhte.

2013 entschied er sich, einen längeren unbezahlten Karenzurlaub zu nehmen, um als Geschäftsführer einer GmbH zu arbeiten. Während dieser Karenz ruhte sein Dienstverhältnis, das Land zahlte in dieser Zeit kein Gehalt. Nach Ende des Karenzurlaubs wurde er nicht sofort in der Landesverwaltung eingesetzt, sondern an zwei private Gesellschaften „zugewiesen“.

Für diese Zuweisungen erhielt er weiterhin ein höheres Gehalt aus einer hohen Gehaltsklasse; die privaten Gesellschaften refundierten dieses Entgelt an das Land. Jahre später, Ende August 2023, lief die letzte Zuweisung aus. Der Dienstgeber setzte ihn dann im eigenen Haus als juristischen Referenten ein – allerdings nur mehr in einer niedrigeren Gehaltsklasse.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA64/25i): Die Revision wurde nicht stattgegeben; kein Anspruch auf dauerhafte Wiedereinreihung in die höhere Gehaltsklasse besteht. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab dem Arbeitnehmer zunächst teilweise recht und sprach ihm Nachzahlungen zu. Das Oberlandesgericht (OLG) als Berufungsgericht drehte den Fall jedoch und wies die Klage zur Gänze ab. Der Arbeitnehmer legte Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Der OGH bestätigte aber die Entscheidung des Berufungsgerichts: Der Revision wurde nicht stattgegeben. (OGH [Datum aus dem Text], 9ObA64/25i)

Der zentrale Punkt: Die höhere Einreihung als Direktor war zeitlich befristet und endete durch den vom Arbeitnehmer selbst beantragten Karenzurlaub. Auch die späteren Zuweisungen an private Gesellschaften galten nicht als Versetzung im Sinn der maßgeblichen landesrechtlichen Normen. Damit fehlte die rechtliche Grundlage für eine Ergänzungszulage oder eine dauerhafte Rückkehr in die hohe Gehaltsklasse.

Eine klare Aussage aus 9ObA64/25i lautet: Ein Landesbediensteter behält die frühere hohe Gehaltsklasse nach einer befristeten Leitungsfunktion nicht automatisch, wenn diese Funktion durch Zeitablauf oder eigenen Karenzurlaub endet; das gilt auch dann, wenn er danach vorübergehend gegen Refundierung an Dritte zugewiesen war.

Rechtsanwalt Wien – Erste Hilfe und Beratung

Wenn nach der Karenz die höhere Gehaltsklasse weg ist, sollten Betroffene frühzeitig die formale Rechtsgrundlage prüfen lassen und schriftliche Zusagen sichern. Eine Ersteinschätzung hilft, Erfolgsaussichten und mögliche Ansprüche nachzuvollziehen.

Habe ich als Landesbediensteter ein Recht auf „mein altes höheres Gehalt“ nach Karenz oder Zuweisung?

Wenn nach der Karenz die höhere Gehaltsklasse weg ist, ist die Rechtslage in Österreich – insbesondere bei öffentlich Bediensteten – stark vom jeweiligen Landesrecht geprägt. Im vorliegenden Fall spielte das steirische Dienst- und Besoldungsrecht eine zentrale Rolle, insbesondere Bestimmungen zu Versetzung, Verwendungsänderung und Ergänzungszulage. Daneben gelten die allgemeinen Grundsätze des Dienstvertragsrechts, die aus dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) abgeleitet werden.

Wesentlich: Eine höhere Einreihung (z. B. als Direktor, Abteilungsleiter, Referatsleiter) ist bei Landesbediensteten häufig mit einem bestimmten Arbeitsplatz verknüpft. Wird dieser Arbeitsplatz nur befristet übertragen oder ist die Funktion von vornherein auf Zeit angelegt, endet mit Wegfall der Funktion auch der Anspruch auf das damit verbundene höhere Entgelt, sofern keine anderslautende vertragliche Vereinbarung besteht.

In Österreich gilt: Eine Ergänzungszulage für öffentlich Bedienstete setzt regelmäßig eine verschlechternde Versetzung oder Rücküberstellung voraus, die von der Dienstgeberseite veranlasst wird. Endet eine höhere Funktion dagegen durch Ablauf einer Befristung oder auf Initiative des Arbeitnehmers (z. B. durch beantragte Karenz), besteht nach § 185 Stmk L-DBR grundsätzlich kein Anspruch auf Ergänzungszulage.

Ein weiterer Kernpunkt der Entscheidung: Zuweisungen an private Gesellschaften, bei denen das Land weiterhin zahlt und sich die Kosten refundieren lässt, sind keine Versetzungen im strengen Sinn. Die maßgeblichen Normen über Verwendungsänderungen beziehen sich vor allem auf Beamte und auf innerorganisatorische Umsetzungen, nicht aber auf Sonderkonstruktionen, bei denen Bedienstete für eine bestimmte Zeit an Dritte abgegeben werden.

Rechtlich entscheidend ist daher, ob eine Maßnahme des Dienstgebers überhaupt unter den Tatbestand „Versetzung“ oder „Verwendungsänderung“ fällt. Nur dann greifen Schutzmechanismen wie Ergänzungszulagen oder bestimmte Verfahrensrechte. Reine Zuweisungen auf spezieller Rechtsgrundlage oder vom Arbeitnehmer selbst initiierte Unterbrechungen wie Karenz lösen diese Schutzmechanismen häufig nicht aus.

Was hat der OGH in 9ObA64/25i konkret entschieden – und warum war das so wichtig?

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied (OGH [Datum aus dem Urteilstext], 9ObA64/25i): Der klagende Landesbedienstete hat keinen Anspruch auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz und keine Ergänzungszulage, weil weder eine verschlechternde Versetzung noch eine relevante Verwendungsänderung vorlag.

Der Oberste Gerichtshof hat in 9ObA64/25i entschieden, dass der klagende Landesbedienstete keinen Anspruch auf Nachzahlung der Gehaltsdifferenz und keine Ergänzungszulage hat, weil weder eine verschlechternde Versetzung noch eine relevante Verwendungsänderung vorlag.

Entscheidend war zunächst die Betrachtung der früheren Leitungsfunktion. Die Einreihung in die hohe Gehaltsklasse als Direktor des Landtags war an diese Funktion gebunden und zeitlich begrenzt. Mit dem vom Arbeitnehmer selbst beantragten Karenzurlaub endete diese Verwendung. Der OGH stellte klar: Ein solcher Wechsel ist keine einseitige Maßnahme des Dienstgebers, sondern beruht auf dem Entschluss des Arbeitnehmers. Eine „Rücküberstellung“ im Sinn der Ergänzungszulagenbestimmungen lag daher nicht vor.

Überraschend für viele Praktiker ist der zweite zentrale Punkt: Die Einsätze des Arbeitnehmers bei privaten Gesellschaften, für die das Land das Entgelt zunächst weiterzahlte und sich refundieren ließ, qualifizierte der OGH nicht als Versetzung. Diese Einsätze beruhten auf einer eigenen Zuweisungsregelung. Damit griff die Regelung über Verwendungsänderungen – die nach Wortlaut und Systematik vor allem Beamte betrifft – nicht ein.

Ein weiterer Aspekt mit großer praktischer Bedeutung: Das Erstgericht hatte einen internen Aktenvermerk so verstanden, dass das Land dem Arbeitnehmer eine gewisse Sicherheit über seine künftige Einreihung gegeben hätte. Das Berufungsgericht sah diesen Vermerk wesentlich zurückhaltender, als bloße Absichtserklärung im Rahmen der Möglichkeiten. In der Revision rügte der Kläger jedoch bestimmte Punkte dieser Beweiswürdigung nicht mehr ausreichend. Der OGH wies daher ausdrücklich darauf hin, dass er an diese Feststellungen gebunden ist und die Revision nicht dazu dient, die Beweiswürdigung neu aufzurollen.

Für die Praxis bedeutet das: Wer vor dem Obersten Gerichtshof in Österreich obsiegen will, muss seine Revisionsgründe präzise und vollständig ausführen. Werden zentrale Argumentationslinien fallen gelassen oder ungenau formuliert, kann der OGH viele Fragen gar nicht mehr prüfen – selbst wenn inhaltlich noch Zweifel beständen.

Was bedeutet das Urteil für Ihre berufliche Planung als öffentlich Bediensteter oder als Land?

Für Arbeitnehmer im öffentlichen Bereich – insbesondere in Wien und in den Bundesländern – zeigt diese Entscheidung sehr deutlich, wie stark die formale Einordnung im Dienstrecht wirkt. Emotionale Gerechtigkeitsgefühle („Ich war ja jahrelang Direktor“) spielen im österreichischen Arbeitsrecht nur eine nachgeordnete Rolle, wenn vertraglich und gesetzlich kein dauerhafter Anspruch auf die höhere Einreihung eingeräumt wurde.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie besonders auf folgende Konstellationen achten:

  • Sie waren befristet in einer Leitungsfunktion mit höherer Gehaltsklasse und sind nach einer Karenz oder nach Ende dieser Funktion wieder in eine niedrigere Einreihung zurückgekehrt.
  • Sie wurden für mehrere Jahre an eine GmbH, ein Beteiligungsunternehmen oder eine andere externe Einheit „zugewiesen“, während das Land oder eine Körperschaft Ihr Gehalt weiter zahlte.
  • Sie erhalten nun vom Dienstgeber die Information, dass die bisherige hohe Einreihung oder eine Zulage entfällt und fragen sich, ob Sie eine Ergänzungszulage oder Differenzzahlung beanspruchen können.

In solchen Situationen sollten Sie nicht nur auf das Ergebnis (niedrigeres Gehalt) schauen, sondern die formale Rechtsgrundlage prüfen: War das eine Versetzung? Gab es eine schriftliche Bestellung auf unbestimmte Zeit? Ist die Zuweisung in einem Gesetz oder Vertrag ausdrücklich geregelt? Gibt es eine schriftliche Zusage, dass Sie nach Rückkehr wieder die höhere Klasse bekommen?

Für Arbeitgeber – insbesondere Länder, Städte und ausgegliederte Gesellschaften – macht diese Entscheidung des OGH deutlich, wie wichtig klare, schriftliche Entscheidungen zu Karenz, Zuweisung und Befristung von Leitungsfunktionen sind. Unklare Aktenvermerke, die wie Zusagen aussehen, können später zu Streit führen, auch wenn Gerichte sie nicht immer als rechtsverbindlich werten.

In Österreich gilt: Wer als Dienstgeber höhere Funktionen befristet vergeben oder Bedienstete an Dritte zuweisen möchte, sollte die Rechtsgrundlage, die Befristung und die Folgen der Rückkehr detailliert dokumentieren. Je klarer ersichtlich ist, dass die höhere Einreihung an eine bestimmte Funktion oder einen befristeten Zeitraum gebunden war, desto geringer ist das Risiko späterer Nachforderungen.

Häufige Fragen zur Rückkehr in eine niedrigere Gehaltsklasse nach Karenz oder Zuweisung

Kann ich nach der Karenz die frühere höhere Gehaltsklasse behalten?
In Österreich gilt: Nein. Ein höheres Gehalt bleibt nach Karenz nur, wenn ein vertraglicher oder gesetzlicher Anspruch darauf besteht; § 185 Stmk L-DBR und OGH 9ObA64/25i sind hier maßgeblich.

Habe ich Anspruch auf eine Ergänzungszulage, wenn ich nach einer Zuweisung niedriger eingereiht werde?
In Österreich gilt: Nur bei einer vom Dienstgeber veranlassten verschlechternden Versetzung besteht regelmäßig Anspruch auf Ergänzungszulage (§ 185 Stmk L-DBR; OGH 9ObA64/25i).

Was passiert, wenn meine Leitungsfunktion befristet war und ausläuft?
In Österreich gilt: Läuft eine befristete Leitungsfunktion aus, endet auch die daran geknüpfte höhere Gehaltsklasse, sofern nichts anderes vereinbart ist (vgl. ABGB; OGH 9ObA64/25i).

Kann ein interner Aktenvermerk mir dauerhaft eine höhere Einreihung sichern?
In Österreich gilt: Nein, nur verbindliche Zusagen begründen Anspruch; der OGH wertete Aktenvermerke in 9ObA64/25i als bloße Absichtserklärung, entscheidend sind Wortlaut, Kontext und Beweiswürdigung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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