
Witwenpension nach Abfertigung: Warum fast 130.000 Euro trotzdem nur 4,19 Euro Pension bedeuteten
Witwenpension nach Abfertigung: Eine Witwe erhielt nach dem Tod ihres Ehemanns trotz einer Abfertigung von 129.600 Euro monatlich nur 4,19 Euro — der Fall zeigt, wie streng das österreichische Sozialversicherungsrecht zwischen Vermögenszufluss und anrechenbarem Einkommen unterscheidet.
Eine hohe Zahlung, die bei der Pension nicht zählte
Der Ehemann der Klägerin beendete sein letztes Dienstverhältnis im November 2002 durch Austritt. Danach bezog er zunächst Arbeitslosengeld, später Krankengeld und Notstandshilfe. Im November 2003 erhielt er von seinem früheren Arbeitgeber aufgrund eines Vergleichs eine Abfertigung von 129.600 Euro brutto.
Die Zahlung kam der Familie wirtschaftlich tatsächlich zugute. Nach dem Tod des Mannes am 24. Juli 2007 erwartete die Ehefrau daher, dass dieser Betrag bei der Berechnung ihrer Witwenpension berücksichtigt werde. Die Pensionsversicherungsanstalt erkannte zwar einen Anspruch an, setzte die Leistung jedoch zunächst mit lediglich 4,19 Euro monatlich fest.
Die Witwe hielt dieses Ergebnis für unverständlich. Sie argumentierte, dass die hohe Abfertigung die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verstorbenen wesentlich geprägt habe. Deshalb verlangte sie eine monatliche Witwenpension von insgesamt 1.036,61 Euro. Das Erstgericht folgte dieser Sichtweise zunächst.
Das Berufungsgericht bewertete die Rechtslage anders. Es stellte nicht allein darauf ab, ob Geld tatsächlich zugeflossen war. Entscheidend war vielmehr, ob die Abfertigung nach dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff als Einkommen gelten durfte. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Beurteilung in seiner Entscheidung (OGH 04.05.2010, 10 ObS 57/10w).
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.05.2010 in 10 ObS 57/10w, dass eine alte Abfertigung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht als Einkommen für die Witwenpensionsberechnung zählt und die Revision der Klägerin daher erfolglos blieb.
Witwenpension nach Abfertigung: Welche Einkünfte berücksichtigt Österreich?
Die Berechnung einer Witwenpension richtet sich nicht nach dem gesamten Vermögen, das eine verstorbene Person hinterlassen oder kurz vor ihrem Tod erhalten hat. Das österreichische Sozialversicherungsrecht verwendet dafür eigene Begriffe und gesetzlich festgelegte Vergleichszeiträume.
Das zentrale Gesetz ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). § 264 ASVG regelt die Höhe der Witwen- und Witwerpension. Dabei wird insbesondere geprüft, wie hoch die Einkommen der verstorbenen Person und der hinterbliebenen Person in einem bestimmten Zeitraum vor dem Tod waren.
Für die Einordnung einzelner Zahlungen ist außerdem § 49 Abs 3 Z 7 ASVG wichtig. Diese Bestimmung nimmt bestimmte Abfertigungen aus dem sozialversicherungsrechtlichen Entgeltbegriff aus. Eine Zahlung kann daher wirtschaftlich erheblich sein, ohne beitragspflichtiges Entgelt und damit anrechenbares Einkommen für die Hinterbliebenenpension zu sein.
In Österreich gilt: Nach § 264 ASVG wird eine Witwenpension anhand gesetzlicher Einkommensvergleiche berechnet; eine Abfertigung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses zählt nach § 49 Abs 3 Z 7 ASVG grundsätzlich nicht als anrechenbares sozialversicherungsrechtliches Entgelt.
Diese Unterscheidung wirkt im Alltag zunächst widersprüchlich. Eine laufende Arbeitsentgeltzahlung kann die Berechnung beeinflussen. Eine Abfertigung, eine bestimmte Beendigungszahlung oder ein vergleichbarer Einmalbetrag kann dagegen außer Betracht bleiben. Auch Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe werden nicht automatisch gleich behandelt. Ihre rechtliche Einordnung hängt von den maßgeblichen Vorschriften und dem Berechnungszeitraum ab.
Das Gesetz arbeitet außerdem mit Beobachtungszeiträumen von zwei beziehungsweise vier Jahren vor dem Tod. Diese Zeiträume sollen die wirtschaftlichen Verhältnisse nicht nur anhand eines einzelnen Monats abbilden. Sie können aber zu harten Ergebnissen führen, wenn die verstorbene Person längere Zeit krank oder arbeitslos war. Der Verfassungsgerichtshof hat solche Durchschnitts- und Vergleichsmodelle grundsätzlich als zulässig angesehen.
Was der OGH in 10 ObS 57/10w überraschend klarstellte
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 04.05.2010 in 10 ObS 57/10w, dass die Abfertigung von 129.600 Euro bei der Berechnung der Witwenpension nicht als Einkommen berücksichtigt werden darf und die monatliche Leistung von 4,19 Euro bestehen bleibt.
Der entscheidende Punkt lag nicht in der Höhe der Zahlung. Auch die Tatsache, dass die Abfertigung aufgrund eines Vergleichs mit dem früheren Arbeitgeber zustande kam, änderte daran nichts. Maßgeblich war ihr wirtschaftlicher und rechtlicher Anlass: Sie wurde wegen der Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlt.
Das Erstgericht hatte stärker auf den tatsächlichen Geldzufluss abgestellt. Diese Betrachtung erscheint aus Sicht einer betroffenen Witwe nachvollziehbar. Schließlich verbesserte die Zahlung die finanzielle Lage der Familie. Das Berufungsgericht und der OGH trennten jedoch zwischen einer allgemeinen Vermögensmehrung und einem Einkommen, das der Gesetzgeber für die Pensionsberechnung berücksichtigen will.
Dadurch entstand der besonders harte Effekt des Falls. Ohne die Abfertigung war das Einkommen des Verstorbenen im relevanten Zeitraum vergleichsweise niedrig. Die Witwe konnte daraus aber keinen höheren Anspruch ableiten, weil die einmalige Zahlung rechtlich nicht in den Vergleich einfloss. Der OGH gab der Revision daher nicht Folge.
Die Entscheidung betrifft außerdem die Frage, ob die gesetzlichen Beobachtungszeiträume verfassungswidrige Härten verursachen. Der OGH verneinte das. Der Gesetzgeber darf bei Hinterbliebenenleistungen mit Durchschnittswerten und typisierten Zeiträumen arbeiten. Nicht jede individuelle Härte führt deshalb zu einem zusätzlichen Pensionsanspruch.
Das bedeutet nicht, dass jeder niedrige Bescheid richtig ist. Die Pensionsversicherungsanstalt muss weiterhin die richtigen Zeiträume anwenden und alle berücksichtigungsfähigen Einkünfte vollständig erfassen. Fehler können etwa bei der Zuordnung von Krankengeld, Arbeitslosengeld, laufendem Entgelt oder anderen Zahlungen entstehen.
Witwenpension nach Abfertigung prüfen: Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie den Bescheid nicht allein anhand des monatlichen Betrags beurteilen. Entscheidend ist, wie die Pensionsversicherungsanstalt gerechnet hat. Besonders sorgfältig müssen die Einkünfte des Verstorbenen und der hinterbliebenen Person im maßgeblichen Zwei- oder Vierjahreszeitraum geprüft werden.
Ein niedriger Betrag kann sich aus der gesetzlichen Systematik ergeben. Er kann aber auch auf einer falschen Datengrundlage beruhen. Eine Abfertigung selbst darf nach 10 ObS 57/10w grundsätzlich nicht als Einkommen eingerechnet werden. Andere Zahlungen müssen dennoch gesondert beurteilt werden.
- Unterlagen sammeln: Bewahren Sie den Pensionsbescheid, Lohnabrechnungen, Nachweise über Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe sowie die Abfertigungsvereinbarung auf.
- Berechnung kontrollieren: Prüfen Sie, ob die Pensionsversicherungsanstalt den günstigeren gesetzlich zulässigen Beobachtungszeitraum berücksichtigt und sämtliche relevanten Einkünfte richtig zugeordnet hat.
- Fristen beachten: Wenn der Bescheid fehlerhaft erscheint, muss das Rechtsmittel innerhalb der angegebenen Frist eingebracht werden. Zuständig ist in sozialrechtlichen Streitigkeiten grundsätzlich das Arbeits- und Sozialgericht, in Wien insbesondere das Arbeits- und Sozialgericht Wien.
Für Arbeitgeber liegt das unmittelbare Risiko in diesem Fall weniger in einer zusätzlichen arbeitsrechtlichen Forderung. Trotzdem sollten Unternehmen Abfertigungen in der Beendigungsabrechnung klar von laufendem Entgelt und Sonderzahlungen trennen. Eine nachvollziehbare Dokumentation erleichtert später die sozialversicherungsrechtliche Einordnung.
Das gilt unabhängig davon, ob die Abfertigung nach dem System Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu geleistet wird. Die konkrete gesetzliche Grundlage und der Anlass der Zahlung bleiben entscheidend. Eine Betriebsvereinbarung oder ein Vergleich kann die Auszahlung erklären, ersetzt aber nicht die Prüfung nach dem ASVG.
Eine Beratung durch eine auf Arbeitsrecht und Sozialrecht spezialisierte Kanzlei kann sinnvoll sein, wenn eine Abfertigung, längere Krankheit, Arbeitslosigkeit oder ein außergewöhnlich niedriger Pensionsbetrag zusammentreffen. Dabei sollte nicht nur die Abfertigung betrachtet werden. Häufig liegt der mögliche Fehler in einem übersehenen Einkommen, einem falschen Zeitraum oder einer fehlerhaften Berechnung des Schutzbetrags.
Häufige Fragen zur Hinterbliebenenpension und Abfertigung
Kann ich eine Abfertigung in die Witwenpension einrechnen lassen?
Nein. Nach § 49 Abs 3 Z 7 ASVG zählt eine Abfertigung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses grundsätzlich nicht als sozialversicherungsrechtliches Entgelt. Das bestätigte der OGH in 10 ObS 57/10w.
Habe ich Anspruch auf eine höhere Witwenpension, wenn mein Ehepartner kurz davor arbeitslos war?
Ja, eine Prüfung ist möglich. Nach § 264 ASVG müssen die gesetzlich vorgesehenen Vergleichszeiträume und berücksichtigungsfähigen Einkommen korrekt angewendet werden. Arbeitslosigkeit allein garantiert jedoch keine höhere Pension.
Was passiert, wenn die Pensionsversicherungsanstalt die Abfertigung trotzdem berücksichtigt?
Eine falsche Berücksichtigung kann den Bescheid rechtswidrig machen. Nach § 49 Abs 3 Z 7 ASVG ist die Abfertigung grundsätzlich auszunehmen. Prüfen Sie den Bescheid und beachten Sie die Rechtsmittelfrist.
Kann ich gegen eine Witwenpension von nur wenigen Euro vorgehen?
Ja. Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann innerhalb der angegebenen Frist das zuständige Arbeits- und Sozialgericht angerufen werden. Zu prüfen sind insbesondere § 264 ASVG, der Berechnungszeitraum und die erfassten Einkommen.
Gilt die Entscheidung auch für jede Zahlung bei einer Beendigung?
Nein. 10 ObS 57/10w betrifft eine Abfertigung aus Anlass der Beendigung des Dienstverhältnisses. Andere Zahlungen müssen nach ihrem Rechtsgrund und ihrer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung gesondert beurteilt werden.
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