
Witwenpension nach Krankheit und Arbeitslosigkeit: Warum eine jahrzehntelange Ehe bei null Euro enden konnte
Eine hohe Abfertigung und ein langes Erwerbsleben schützten eine Witwe nicht davor, nur 4,19 Euro monatlich zu erhalten – genau diese Härte zeigt die Entscheidung zur Witwenpension nach Krankheit und Arbeitslosigkeit.
Eine Abfertigung von 129.600 Euro – und trotzdem fast keine Pension
Der Fall begann mit einer finanziell schwierigen Lebensphase. Der Ehemann der Klägerin hatte sein letztes Dienstverhältnis im November 2002 beendet. Ein Jahr später erhielt er eine Abfertigung von 129.600 Euro brutto. Danach folgten Arbeitslosengeld, Krankengeld und Notstandshilfe. Seine spätere Pension wurde mit 2.025,95 Euro monatlich festgesetzt.
Nach seinem Tod im Juli 2007 beantragte seine Ehefrau eine Witwenpension. Die Pensionsversicherungsanstalt berechnete jedoch keinen nennenswerten Anspruch. Das Ergebnis lag bei lediglich 4,19 Euro monatlich. Nach der damaligen gesetzlichen Berechnung führten die maßgeblichen Einkünfte sogar zu einem Anspruch von null Prozent.
Die Witwe wollte dieses Ergebnis nicht akzeptieren. Sie verwies darauf, dass ihr Ehemann über viele Jahre gearbeitet hatte und eine erhebliche Abfertigung erhalten hatte. Das Erstgericht berücksichtigte die Abfertigung und sprach ihr 1.036,61 Euro monatlich zu. Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung jedoch ab und bestätigte im Wesentlichen die minimale Leistung.
Damit stand eine grundlegende Frage im Raum: Darf die Berechnung einer Hinterbliebenenpension auf einen kurzen Zeitraum konzentriert werden, wenn Krankheit, Arbeitslosigkeit und das Ende der Erwerbstätigkeit gerade in diesen Jahren zu besonders niedrigen Einkünften geführt haben? Die Klägerin wandte sich deshalb an den Obersten Gerichtshof (OGH).
Der (OGH 21.07.2009, 10 ObS 81/09y) stellte den Verfassungsgerichtshof mit der Frage an, ob die damalige Berechnung mit der Verfassung vereinbar war. Die Entscheidung ist mehr als zwölf Jahre alt und daher nicht als aktuelle Entscheidung zu bezeichnen. Sie bleibt aber für das Verständnis der damaligen Rechtslage und vergleichbarer Berechnungsprobleme bedeutsam.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) beantragte am 21.07.2009 in 10 ObS 81/09y die Aufhebung von § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG, weil die damalige zwei- beziehungsweise vierjährige Berechnungsgrundlage in bestimmten Fällen trotz früher höherer Einkommen zu einer Witwenpension von null führen konnte.
Welche Einkünfte zählen – und warum war der kurze Zeitraum problematisch?
Die zentrale Rechtsgrundlage war das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG). § 264 ASVG regelte damals die Berechnung der Witwen- und Witwerpension. Dabei kam es nicht einfach auf das gesamte Vermögen oder jede Zahlung an, die der Verstorbene jemals erhalten hatte. Entscheidend war vielmehr, welche sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkünfte in den gesetzlich bestimmten Beobachtungszeitraum fielen.
Die Abfertigung von 129.600 Euro stellte nach Ansicht des OGH kein sozialversicherungsrechtlich relevantes Einkommen für diese Berechnung dar. Eine Abfertigung kann zwar das tatsächliche Vermögen deutlich erhöhen. Sie ist aber nicht automatisch laufendes Erwerbseinkommen im Sinn der pensionsrechtlichen Berechnung. Der OGH trennte deshalb zwischen einem tatsächlichen Vermögenszuwachs und einem Einkommen, das für die Ermittlung der Hinterbliebenenpension herangezogen werden darf.
Problematisch wurde die zeitliche Betrachtung. Die gesetzliche Regelung stellte grundsätzlich auf die letzten zwei Jahre ab. Unter bestimmten Voraussetzungen, etwa bei Krankheit oder Arbeitslosigkeit, konnte ein längerer Zeitraum von vier Jahren relevant werden. Gerade dieser Zeitraum konnte jedoch die früheren, höheren Erwerbseinkünfte unberücksichtigt lassen.
In Österreich gilt: Die Höhe einer Witwen- oder Witwerpension richtet sich nicht automatisch nach dem gesamten Berufsleben des verstorbenen Ehepartners. Nach § 264 ASVG kommt es auf die gesetzlich festgelegten Berechnungsgrundlagen und sozialversicherungsrechtlich relevanten Einkünfte an. Eine Abfertigung ist dabei nicht ohne Weiteres mit laufendem Entgelt gleichzusetzen.
Das kann im Alltag zu schwer verständlichen Ergebnissen führen. Wer drei Jahrzehnte gearbeitet hat, kann in den letzten Berufsjahren deutlich weniger verdienen. Krankheit, längere Arbeitslosigkeit oder der Übergang in die Pension können die letzten Jahre zusätzlich prägen. Wird dann nur dieser kurze Zeitraum betrachtet, entsteht ein Bild, das die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit während der Ehe nur unvollständig abbildet.
Diese Problematik unterscheidet sich von klassischen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts. Eine Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu, eine Betriebsvereinbarung oder eine Beendigungsvereinbarung kann für das Dienstverhältnis wichtig sein. Für die spätere Hinterbliebenenpension gelten jedoch eigenständige sozialversicherungsrechtliche Regeln. Auch eine Kündigungsanfechtung oder die Prüfung einer Sozialwidrigkeit beantwortet daher nicht automatisch die Frage, wie eine Witwenpension berechnet wird.
Der OGH stoppte das Verfahren und rief den Verfassungsgerichtshof an
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 21.07.2009 in 10 ObS 81/09y, dass § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG in der damaligen Fassung verfassungsrechtlich geprüft werden müssen, weil ein kurzer Berechnungszeitraum in bestimmten Fällen zu einem Anspruch von null führen konnte. Damit bestätigte der OGH die grundsätzliche Problematik der Witwenpension nach Krankheit und Arbeitslosigkeit.
Der OGH entschied damit nicht endgültig über die monatliche Höhe der Pension. Er stellte vielmehr einen Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die genannten Bestimmungen als verfassungswidrig aufzuheben. Bis zur Zustellung der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hielt der OGH das Revisionsverfahren inne.
Der entscheidende Gedanke lag im Gleichheitsgrundsatz und im Eigentumsschutz. Zwei Versicherte konnten während ihres Berufslebens vergleichbare Einkommen erzielt haben. Wenn eine Person jedoch unmittelbar vor dem Tod wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit nur geringe Leistungen bezog, konnte die Hinterbliebenenpension wesentlich niedriger ausfallen. In besonders drastischen Fällen führte die Berechnung zu null Prozent, obwohl ein längerer Betrachtungszeitraum zumindest einen gekürzten Anspruch ergeben hätte.
Die Unterinstanzen hatten vor allem über die Abfertigung gestritten. Das Erstgericht sah in ihr einen Betrag, der bei der wirtschaftlichen Betrachtung berücksichtigt werden sollte. Das Berufungsgericht folgte dieser Sicht nicht. Der OGH setzte den Schwerpunkt anders: Er verneinte die Einordnung der Abfertigung als maßgebliches Einkommen, hielt aber die gesetzliche Konstruktion des zwei- beziehungsweise vierjährigen Zeitraums für verfassungsrechtlich bedenklich.
Diese Verschiebung war der entscheidende Punkt. Der OGH sagte nicht einfach, dass jede hohe Einmalzahlung pensionswirksam sein müsse. Er stellte vielmehr die Frage, ob der Gesetzgeber einen Zeitraum wählen durfte, der in bestimmten Lebenssituationen systematisch zu einem vollständigen Leistungsausschluss führte.
Für die Praxis bedeutet das: Die Entscheidung aus dem Jahr 2009 ersetzt keine aktuelle Bescheidprüfung. Das österreichische Sozialversicherungsrecht wurde seither mehrfach geändert. Wer heute eine Witwenpension erhält, muss daher die aktuell geltenden Bestimmungen, Übergangsregelungen und die konkrete Begründung des Bescheids prüfen lassen.
Was Betroffene aus der Entscheidung für den eigenen Bescheid ableiten können: Rechtsanwalt Wien
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den Auszahlungsbetrag betrachten. Entscheidend ist, wie die Pensionsversicherungsanstalt gerechnet hat. Der Bescheid muss erkennen lassen, welche Einkünfte berücksichtigt wurden, welcher Beobachtungszeitraum angewendet wurde und warum bestimmte Zahlungen außer Betracht blieben.
Besonders wichtig ist die Abgrenzung zwischen laufendem Erwerbseinkommen, Sozialleistungen und Einmalzahlungen. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Notstandshilfe, Pension, Entgelt und Abfertigung können sozialversicherungsrechtlich unterschiedlich behandelt werden. Eine bloße Aufstellung des Kontoeingangs genügt daher nicht. Maßgeblich ist die rechtliche Einordnung der jeweiligen Zahlung.
- Bescheid vollständig prüfen: Kontrollieren Sie Berechnungszeitraum, Einkommensarten, Prozentsatz und Begründung. Lassen Sie sich fehlende Berechnungsblätter von der Pensionsversicherungsanstalt ausfolgen.
- Unterlagen sammeln: Halten Sie Dienstverträge, Lohnzettel, Abfertigungsabrechnungen, Krankengeld- und Arbeitslosengeldnachweise sowie frühere Pensionsbescheide bereit.
- Fristen beachten: Prüfen Sie sofort, ob eine Klage oder ein anderes Rechtsmittel gegen den Bescheid möglich ist. Ein Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien kann besondere formelle und zeitliche Anforderungen haben.
Arbeitgeber haben die Höhe der Witwenpension nicht festzusetzen. Ein unmittelbares Haftungsrisiko folgt aus der Pensionsberechnung daher grundsätzlich nicht. Dennoch sollten Unternehmen bei der Beendigung eines Dienstverhältnisses jede Zahlung eindeutig dokumentieren. Abfertigung, Vergleichsbetrag, laufendes Entgelt und sonstige Beendigungszahlungen sollten getrennt ausgewiesen werden.
Eine saubere Abrechnung verhindert spätere Unklarheiten über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten außerdem keine verbindliche Zusage über die spätere Höhe einer Witwen- oder Witwerpension abgeben. Diese Entscheidung trifft die Pensionsversicherung auf Grundlage der gesetzlichen Regeln und der individuellen Versicherungsdaten.
Häufige Fragen zur Witwenpension nach Krankheit und Arbeitslosigkeit
Kann ich eine höhere Witwenpension verlangen, wenn mein Ehepartner kurz vor dem Tod arbeitslos war?
Ja, eine Überprüfung kann möglich sein. Nach § 264 ASVG und 10 ObS 81/09y ist entscheidend, welcher Berechnungszeitraum und welche Einkünfte angewendet wurden. Krankheit oder Arbeitslosigkeit können die Berechnung erheblich beeinflussen.
Wird eine Abfertigung bei der Witwenpension berücksichtigt?
Nein, nicht automatisch. Nach 10 ObS 81/09y ist eine Abfertigung sozialversicherungsrechtlich nicht ohne Weiteres als relevantes laufendes Einkommen einzustufen. Maßgeblich sind § 264 ASVG, die jeweils geltende Fassung und die konkrete Zahlungsart.
Was passiert, wenn die Pensionsversicherungsanstalt nur wenige Euro festsetzt?
Dann sollten Sie den Bescheid und die Berechnung unverzüglich prüfen lassen. Nach § 264 ASVG müssen Beobachtungszeitraum, Einkünfte und Berechnungsprozentsatz nachvollziehbar sein. Rechtsmittel- und Klagefristen dürfen nicht verstreichen.
Ist die Entscheidung 10 ObS 81/09y heute noch unmittelbar anwendbar?
Nein, nicht ohne Prüfung der aktuellen Rechtslage. Die Entscheidung vom 21.07.2009 betraf § 264 Abs 3 und Abs 4 ASVG in einer früheren Fassung. Heute müssen auch spätere Gesetzesänderungen und Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs berücksichtigt werden.
Kann eine hohe Abfertigung die Witwenpension automatisch erhöhen?
Nein. Die tatsächliche Höhe einer Abfertigung reicht dafür nicht aus. Nach dem sozialversicherungsrechtlichen Einkommensbegriff und § 264 ASVG kommt es darauf an, ob die Zahlung als relevante Bemessungsgrundlage gilt.
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