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Wochengeld bei gesetzlicher Karenz: OGH erklärt Anspruch

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Wochengeld bei gesetzlicher Karenz: OGH erklärt Anspruch

Wochengeld bei gesetzlicher Karenz: Warum eine neue Schwangerschaft den Anspruch nicht nimmt

Wochengeld bei gesetzlicher Karenz bleibt möglich, wenn eine Arbeitnehmerin nach dem Kinderbetreuungsgeld noch bis zum zweiten Geburtstag ihres Kindes karenziert ist und erneut schwanger wird.

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) stammt vom 30.11.2010. Sie ist damit nicht neu, bleibt für das österreichische Arbeitsrecht aber besonders relevant. Der OGH entschied am 30.11.2010 (10 ObS 137/10k), dass eine gesetzliche Karenz den Anspruch auf Wochengeld bei einer neuerlichen Schwangerschaft nicht automatisch beseitigt; die Entscheidung ist (OGH 30.11.2010, 10 ObS 137/10k) zitierfähig nachzulesen. Denn viele Streitigkeiten entstehen, wenn die gesetzliche Karenz fälschlich wie eine freiwillige Abwesenheit behandelt wird.

Wochengeld bei gesetzlicher Karenz: Warum durfte die Arbeitnehmerin nach dem Kinderbetreuungsgeld zu Hause bleiben?

Die Arbeitnehmerin war seit September 2006 vollzeitbeschäftigt. Im August 2008 brachte sie ihr erstes Kind zur Welt. Zunächst bezog sie Wochengeld, danach Kinderbetreuungsgeld. Mit ihrem Arbeitgeber vereinbarte sie eine Karenz bis 20. November 2009. Innerhalb des gesetzlichen Zeitraums verlängerte sie diese bis 2. Dezember 2009.

Während dieser Zeit arbeitete sie beim selben Unternehmen zusätzlich geringfügig. Von Februar bis Dezember 2009 leistete sie fünf Wochenstunden. Ihre frühere Vollzeitbeschäftigung nahm sie nicht wieder auf. Der Grund dafür lag nicht in einer eigenmächtigen Abwesenheit, sondern in der weiterhin laufenden gesetzlichen Karenz.

Ab 3. Dezember 2009 beanspruchte die Arbeitnehmerin wegen einer neuerlichen Schwangerschaft wieder Wochengeld. Die Gebietskrankenkasse lehnte die Zahlung ab. Nach ihrer Auffassung hätte die Arbeitnehmerin nach dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs ihre Vollzeitbeschäftigung wieder aufnehmen müssen.

Das Erstgericht gab der Arbeitnehmerin zunächst recht. Das Berufungsgericht wies die Klage jedoch ab. Die Arbeitnehmerin ließ diese Beurteilung nicht gelten und brachte die Sache zum Obersten Gerichtshof. Der OGH hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf und verwies die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung an das Erstgericht zurück.

Der OGH entschied am 30.11.2010 (10 ObS 137/10k), dass eine Arbeitnehmerin ihren Anspruch auf Wochengeld bei gesetzlicher Karenz nicht verliert, wenn sie den gesetzlichen Karenzanspruch bis zum zweiten Geburtstag ihres Kindes ausschöpft und deshalb ihre frühere Beschäftigung nach dem Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs noch nicht wieder aufnimmt.

Der OGH stellte damit den tatsächlichen Grund der Abwesenheit in den Mittelpunkt: Die Arbeitnehmerin hatte ein gesetzlich geschütztes Recht ausgeübt.

Die zentrale Rechtsgrundlage bildet das Mutterschutzgesetz (MSchG). § 15 MSchG regelt die gesetzliche Karenz nach der Geburt eines Kindes. Diese Karenz ermöglicht es Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, ihre Beschäftigung für einen gesetzlich bestimmten Zeitraum zu unterbrechen. Sie endet grundsätzlich spätestens mit dem Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes.

Für den Wochengeldanspruch spielt außerdem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine wichtige Rolle. § 122 Abs 3 ASVG betrifft den erweiterten Versicherungsschutz für Wochengeld und bestimmte Fälle, in denen eine freiwillige Beendigung oder Nichtaufnahme der Arbeit anspruchsschädlich wirken kann. Den Gesetzestext finden Sie im Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG).

In Österreich gilt: Eine gesetzliche Karenz nach § 15 Mutterschutzgesetz (MSchG) ist grundsätzlich keine freiwillige, anspruchsschädliche Nichtwiederaufnahme der Arbeit im Sinn des § 122 Abs 3 ASVG. Entscheidend ist daher, ob die Arbeitnehmerin noch von ihrem gesetzlichen Karenzanspruch gedeckt war. Eine darüber hinausgehende freiwillige Karenz kann rechtlich anders zu beurteilen sein.

Der Unterschied lässt sich an einem einfachen Beispiel zeigen. Bleibt eine Arbeitnehmerin bis zum zweiten Geburtstag ihres Kindes aufgrund von § 15 MSchG zu Hause, nutzt sie ein gesetzliches Recht. Vereinbart sie dagegen eine zusätzliche Abwesenheit außerhalb des gesetzlichen Karenzzeitraums, beruht diese auf einer freiwilligen Vereinbarung. Diese beiden Situationen dürfen Sozialversicherungsträger und Arbeitgeber nicht ohne weitere Prüfung gleichsetzen.

Auch das Kinderbetreuungsgeld und die Karenz sind nicht dasselbe. Das Kinderbetreuungsgeld betrifft eine familienbezogene Geldleistung. Die Karenz betrifft das Arbeitsverhältnis und das Recht, die Arbeit vorübergehend nicht auszuüben. Beide Zeiträume können unterschiedlich lange dauern. Das Ende des Kinderbetreuungsgeldes zwingt deshalb nicht automatisch zur Rückkehr an den Arbeitsplatz, wenn die gesetzliche Karenz noch läuft.

Was der Oberste Gerichtshof an der bisherigen Beurteilung korrigierte

Der Oberste Gerichtshof hat am 30.11.2010 (10 ObS 137/10k) entschieden, dass die Ausschöpfung der gesetzlichen Karenz bis zum zweiten Geburtstag des Kindes den Anspruch auf Wochengeld wegen einer neuerlichen Schwangerschaft nicht beseitigt.

Der OGH prüfte zunächst, ob die Arbeitnehmerin während des maßgeblichen Zeitraums grundsätzlich vom erweiterten Versicherungsschutz erfasst war. Das bejahte das Gericht wegen des zeitlichen Zusammenhangs zwischen der früheren Beschäftigung, der Karenz und der neuerlichen Schwangerschaft.

Danach untersuchte der OGH, ob die Karenz als schädliche Beendigung oder als eine der Arbeitnehmerin vorwerfbare Nichtaufnahme der Arbeit anzusehen war. Das verneinte er. Die Karenz beruhte auf einem gesetzlichen Anspruch nach § 15 MSchG. Die Arbeitnehmerin hatte daher keine selbstverantwortete Lücke geschaffen, die ihren Versicherungsschutz beseitigte.

Besonders wichtig war die Abgrenzung zu einer früheren Entscheidung. Das Berufungsgericht hatte einen Sachverhalt herangezogen, bei dem eine Karenz außerhalb des gesetzlichen Anspruchs vorlag. Dort hatte die Arbeitnehmerin freiwillig nicht wieder zu arbeiten begonnen. Im vorliegenden Fall nutzte die Klägerin dagegen ihren gesetzlichen Anspruch bis zum zweiten Geburtstag des Kindes.

Die geringfügige Beschäftigung während der Karenz änderte daran nichts. Die fünf Wochenstunden waren nicht automatisch als Rückkehr in die frühere Vollzeitbeschäftigung zu werten. Ebenso durfte die Teilzeitbeschäftigung nicht dazu führen, die gesetzliche Karenz insgesamt als freiwillige Abwesenheit einzuordnen.

Der OGH gab der Revision Folge. Er sprach den Anspruch damit nicht nach einer vollständigen Tatsachenprüfung endgültig aus, sondern hob die Urteile auf und verwies die Sache zur ergänzenden Verhandlung zurück. Für die rechtliche Grundfrage war die Aussage dennoch klar: Eine gesetzliche Karenz darf nicht zum Nachteil der Arbeitnehmerin wie eine freiwillige Karenz behandelt werden.

Welche Schritte jetzt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber zählen – Rechtsanwalt Wien

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie die Zeiträume rund um Beschäftigung, Kinderbetreuungsgeld, Karenz und Schwangerschaft genau dokumentieren. In Verfahren über Wochengeld kommt es häufig darauf an, ob die gesetzliche Karenz tatsächlich noch bestand und wann welche Meldung erfolgt ist.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie die Karenzmeldung, die Bestätigung des Arbeitgebers, Dienstzettel, Lohnabrechnungen und Nachweise über geringfügige Beschäftigungen auf.
  • Zeiträume vergleichen: Stellen Sie Beginn und Ende der Karenz dem Ende des Kinderbetreuungsgeldes und dem Beginn der neuerlichen Schutzfrist gegenüber.
  • Bescheid prüfen: Beantragen Sie Wochengeld schriftlich. Verlangen Sie bei einer Ablehnung einen schriftlichen Bescheid und beachten Sie die darin genannten Fristen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten zwischen gesetzlicher und freiwilliger Karenz klar unterscheiden. Eine Vereinbarung über eine gesetzliche Karenz darf nicht so dokumentiert werden, als hätte die Arbeitnehmerin ihre Arbeit ohne Rechtsgrund nicht wieder aufgenommen.

Auch eine geringfügige Weiterbeschäftigung verdient eine gesonderte Erfassung. Sie kann neben der gesetzlichen Karenz bestehen und bedeutet nicht automatisch, dass die frühere Vollzeitbeschäftigung wieder aufgenommen wurde. Fehlerhafte Meldungen an die Österreichische Gesundheitskasse können später die Prüfung des Wochengeldes erschweren.

Für die Praxis der Abfertigung Alt oder Neu, einer Betriebsvereinbarung oder einer Kündigungsanfechtung ist die Entscheidung nicht unmittelbar maßgeblich. Sie zeigt aber allgemein, wie wichtig die genaue Einordnung eines gesetzlichen Schutzrechts ist. Eine Arbeitgeberin darf aus einer gesetzlich zulässigen Abwesenheit nicht ohne Weiteres nachteilige Schlüsse ziehen.

Häufige Fragen zum Wochengeld während der Karenz

Kann ich Wochengeld bekommen, wenn ich nach dem Kinderbetreuungsgeld noch in gesetzlicher Karenz bin?
Ja. Nach § 15 MSchG bleibt die gesetzliche Karenz geschützt. Nach 10 ObS 137/10k verliert die Arbeitnehmerin den Anspruch nicht allein deshalb, weil sie ihre Vollzeitarbeit noch nicht wieder aufgenommen hat.

Habe ich Anspruch auf Wochengeld bei einer neuerlichen Schwangerschaft während der Karenz?
Ja, grundsätzlich. § 122 Abs 3 ASVG schließt den erweiterten Schutz nicht automatisch aus, wenn die Karenz auf § 15 MSchG beruht. Entscheidend sind die konkreten Versicherungs- und Zeitverhältnisse.

Was passiert, wenn die Österreichische Gesundheitskasse den Antrag ablehnt?
Nein, eine Ablehnung ist nicht automatisch rechtmäßig. Nach 10 ObS 137/10k darf eine gesetzliche Karenz nicht wie eine freiwillige Karenz behandelt werden. Maßgeblich sind der Bescheid und die Rechtsmittelfrist.

Gilt eine geringfügige Beschäftigung während der Karenz als Rückkehr in die Vollzeitarbeit?
Nein, nicht automatisch. Eine geringfügige Beschäftigung kann nach § 15 MSchG während der gesetzlichen Karenz gesondert bestehen. Sie ersetzt die frühere Vollzeitbeschäftigung nicht ohne weitere Prüfung, wie 10 ObS 137/10k bestätigt.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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