Wochengeld Berechnung mit Provisionen Österreich

Wochengeld Berechnung mit Provisionen Österreich

Schwanger und bald im Mutterschutz: Ab wann kommt Wochengeld – und wie viel ist es wirklich?

Der Mutter-Kind-Pass-Termin ist oft der Moment, in dem aus einer guten Nachricht plötzlich viele praktische Fragen werden: Wie lange darf ich noch arbeiten? Wer zahlt mein Einkommen weiter? Und was passiert, wenn mein Gehalt aus Provisionen, Prämien oder einem All-in-Modell besteht?

Gerade in kleinen Betrieben herrscht dabei oft Unsicherheit auf beiden Seiten. Die Servicemitarbeiterin im Café will wissen, ob ab dem Beschäftigungsverbot sofort Geld fließt. Der Inhaber fragt sich, ob er weiter Lohn zahlen muss oder ob die Krankenkasse übernimmt. Eine Handelsangestellte mit Quartalsprämien befürchtet, dass ihr Wochengeld zu niedrig ausfällt, weil variable Entgeltteile in der Meldung untergehen. Genau an diesen Punkten entstehen in der Praxis die meisten Fehler.

Ab wann darf eine schwangere Arbeitnehmerin nicht mehr beschäftigt werden?

Die gesetzliche Schutzfrist beginnt in der Regel 8 Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin. Ab diesem Zeitpunkt darf die werdende Mutter nicht mehr beschäftigt werden. Diese Regel steht in § 3 Mutterschutzgesetz (MSchG). Einfach gesagt: Nicht nur schwere oder gefährliche Arbeit ist verboten, sondern jede Beschäftigung.

Nach der Geburt dauert das Beschäftigungsverbot grundsätzlich weitere 8 Wochen. In besonderen Fällen verlängert sich diese Zeit. § 5 MSchG sieht 12 Wochen nach der Geburt vor, wenn es sich um eine Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder einen Kaiserschnitt handelt.

Wichtig ist auch der Fall, dass das Kind früher als erwartet kommt. Dann gehen die “fehlenden” Wochen vor der Geburt nicht verloren. Sie werden an die Zeit nach der Geburt angehängt, sodass insgesamt mindestens 16 Wochen Schutzfrist erreicht werden.

Kommt das Kind später als errechnet, verlängert sich die Zeit vor der Geburt automatisch bis zur tatsächlichen Entbindung. Die Frist nach der Geburt bleibt dann meist bei 8 Wochen, außer es liegt einer der gesetzlichen Sonderfälle vor.

Vorzeitiges Beschäftigungsverbot: Kein Krankenstand, sondern eigener Schutz

Manche Arbeitnehmerinnen dürfen schon vor Beginn der normalen 8-Wochen-Frist nicht mehr arbeiten. Das passiert, wenn ein Arzt feststellt, dass die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortsetzung der Arbeit gefährdet wäre. Auch dieses vorzeitige Beschäftigungsverbot ist in § 3 MSchG geregelt.

Hier liegt eine häufige Verwechslung: Das ist kein gewöhnlicher Krankenstand. Die Arbeitnehmerin ist nicht “krankgeschrieben”, sondern darf wegen der Schwangerschaft nicht mehr eingesetzt werden. Für die Geldleistung ist das entscheidend, weil in dieser Zeit nicht der Arbeitgeber laufend Entgelt zahlen muss, sondern Wochengeld aus der Krankenversicherung zustehen kann.

Für den Betrieb bedeutet das: Sobald die ärztliche Bestätigung vorliegt, darf die Arbeitnehmerin nicht weiter beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss die nötigen Unterlagen für die Krankenkasse korrekt und rasch übermitteln. Verzögerungen führen oft dazu, dass das Geld später ankommt, obwohl der Anspruch an sich besteht.

Wer zahlt während des Mutterschutzes – Arbeitgeber oder Krankenkasse?

Während des Mutterschutzes zahlt nicht der Arbeitgeber das normale Gehalt weiter. An seine Stelle tritt das Wochengeld. Die Anspruchsgrundlagen finden sich in §§ 162 ff Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Wochengeld ist eine Geldleistung aus der gesetzlichen Krankenversicherung und soll das bisherige Nettoentgelt ersetzen.

Ausgezahlt wird das Wochengeld je nach Versicherungsträger etwa von der ÖGK, der BVAEB oder in Sonderkonstellationen von der SVS. Für unselbständig Beschäftigte ist meist die ÖGK zuständig. Der Arbeitgeber bleibt aber trotzdem wichtig, weil er die Entgeltbestätigung liefern muss. Ohne diese Angaben kann die Krankenkasse die Höhe nicht richtig berechnen.

Das Wochengeld ist steuerfrei und sozialversicherungsfrei. Es geht also nicht um einen Bruttobetrag wie am Lohnzettel, sondern um einen Ersatz des durchschnittlichen Nettoverdienstes.

Wie wird das Wochengeld berechnet, wenn Provisionen oder Prämien dazukommen?

Entscheidend ist nicht nur das Fixgehalt. Für die Berechnung wird das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten 3 Kalendermonate beziehungsweise 13 Wochen vor Beginn des Beschäftigungsverbots herangezogen. Dazu kommen anteilige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Auch regelmäßig erzielte variable Entgeltbestandteile können mitzählen.

Das ist für viele Arbeitnehmerinnen der heikelste Punkt. Wer mit Provisionen, Verkaufsprämien, Überstundenpauschalen oder All-in-Bestandteilen arbeitet, bekommt sein Einkommen oft nicht nur als fixes Monatsgehalt. Wenn diese Bestandteile regelmäßig anfallen, müssen sie in die Bemessungsgrundlage einfließen. Kollektivvertrag oder Einzelvertrag dürfen den gesetzlichen Anspruch nicht schmälern.

Eine Handelsangestellte mit monatlichen Provisionen muss daher nicht akzeptieren, dass nur ihr Grundgehalt gemeldet wird. Werden Provisionen in den letzten 3 Monaten vor dem Mutterschutz erarbeitet, sind sie zu berücksichtigen, auch wenn die Auszahlung erst später erfolgt. Anders ist es bei einem einmaligen, völlig außergewöhnlichen Bonus, der nur als freiwilliges Geschenk gewährt wurde. Der zählt in der Regel nicht als laufendes Entgelt.

Auch bei Mehrfachbeschäftigungen lohnt ein genauer Blick. Wer mehrere versicherte Jobs hat, sollte darauf achten, dass diese für die Bemessung vollständig offengelegt werden. Sonst fällt das Wochengeld womöglich niedriger aus, als es sein müsste.

Was gilt bei geringfügiger Beschäftigung?

Hier kommt es auf die Krankenversicherung an. Wer nur geringfügig beschäftigt ist, ist aus diesem Dienstverhältnis meist nur unfallversichert. Ohne Krankenversicherung gibt es aus dieser Beschäftigung kein Wochengeld.

Anders kann es sein, wenn eine geringfügig Beschäftigte freiwillig selbstversichert ist. Dann besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Wochengeld aus der Krankenversicherung. Genau diese Unterscheidung wird oft erst sehr spät bemerkt – manchmal erst kurz vor Beginn des Mutterschutzes.

Auch Arbeitnehmerinnen mit Arbeitslosengeld oder einer vergleichbaren Absicherung können unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch haben, weil die Krankenversicherung über die Arbeitslosenversicherung weiterläuft. Entscheidend ist also nicht nur, ob ein Job besteht, sondern wie die Versicherung zum Beginn des Beschäftigungsverbots tatsächlich aussieht.

Fünf typische Fehler, die Geld kosten oder die Auszahlung verzögern

  • Variable Entgeltteile fehlen in der Meldung: Provisionen, All-in-Anteile, Pauschalen oder regelmäßig bezogene Zulagen werden oft vergessen.
  • Vorzeitiges Beschäftigungsverbot wird als Krankenstand behandelt: Das führt zu falschen Erwartungen bei Entgelt und Meldung.
  • Unterlagen gehen zu spät an die Krankenkasse: Der Anspruch bleibt meist erhalten, aber die Auszahlung verzögert sich.
  • Kinderbetreuungsgeld wird zeitlich falsch eingeplant: Es beginnt grundsätzlich erst nach dem Ende des Wochengeldbezugs.
  • Kündigungsschutz wird versäumt: Wenn der Arbeitgeber von der Schwangerschaft nichts wusste, muss die Arbeitnehmerin ihn bei einer Kündigung binnen 14 Tagen informieren, damit der Schutz nach §§ 10 ff MSchG greifen kann.

Praxisfälle aus dem Arbeitsalltag

Die Verkäuferin mit ärztlichem Verbot fünf Wochen früher

Eine Verkäuferin erhält schon 5 Wochen vor Beginn der normalen Schutzfrist ein ärztliches Beschäftigungsverbot. Ab diesem Tag darf sie nicht mehr eingesetzt werden. Der Arbeitgeber muss die Entgeltbestätigung an die Krankenkasse übermitteln. Wochengeld kann bereits ab Beginn dieses vorzeitigen Verbots zustehen.

Die Handelsangestellte mit später ausbezahlter Quartalsprämie

Die Prämie wird erst nach Beginn des Mutterschutzes überwiesen. Maßgeblich ist aber, wann sie erarbeitet wurde und ob sie regelmäßig Teil des Entgelts ist. Ist das der Fall, gehört sie in die Bemessungsgrundlage und erhöht das Wochengeld.

Die Arbeitnehmerin mit Frühgeburt

Kommt das Kind 3 Wochen vor dem errechneten Termin zur Welt, werden diese 3 nicht konsumierten Wochen an die Zeit nach der Geburt angehängt. Liegt zusätzlich eine Frühgeburt im gesetzlichen Sinn vor, beträgt die Nachfrist ohnedies 12 Wochen. Das verlängert den Wochengeldbezug spürbar.

Checkliste: Was jetzt konkret zu tun ist

  • Voraussichtlichen Geburtstermin aus dem Mutter-Kind-Pass prüfen.
  • Beginn der 8-wöchigen Schutzfrist rechtzeitig im Kalender notieren.
  • Bei gesundheitlichen Problemen klären, ob ein vorzeitiges Beschäftigungsverbot vorliegt.
  • Lohnzettel der letzten 3 Monate kontrollieren: Fixgehalt, Provisionen, Prämien, Pauschalen, Sonderzahlungen.
  • Bei mehreren Jobs alle Beschäftigungen und Versicherungen vollständig offenlegen.
  • Arbeitgeber fragen, ob die Entgeltbestätigung bereits an die Krankenkasse übermittelt wurde.
  • Bei geringfügiger Beschäftigung den Versicherungsstatus prüfen.
  • Kinderbetreuungsgeld zeitlich erst nach dem Wochengeld einplanen.
  • Bei Kündigung sofort handeln und die 14-Tage-Frist nicht versäumen.

FAQ: Fragen, die rund um Mutterschutz und Wochengeld oft gegoogelt werden

Ab wann bekomme ich in Österreich Wochengeld?

In der Regel ab Beginn des gesetzlichen Beschäftigungsverbots, also 8 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Besteht ein ärztlich bestätigtes vorzeitiges Beschäftigungsverbot, kann der Anspruch schon früher beginnen. Voraussetzung ist, dass zum Beginn des Verbots eine entsprechende Krankenversicherung besteht.

Bekomme ich auch Wochengeld, wenn ich nur geringfügig arbeite?

Nicht automatisch. Bei bloß geringfügiger Beschäftigung besteht meist keine Krankenversicherung aus dem Dienstverhältnis, daher auch kein Wochengeld. Wenn jedoch eine freiwillige Selbstversicherung besteht, kann ein Anspruch gegeben sein.

Zählen Provisionen und Prämien beim Wochengeld mit?

Ja, wenn sie regelmäßig Teil des Entgelts sind. Dann müssen sie bei der Berechnung berücksichtigt werden, auch wenn die Auszahlung erst später erfolgt. Ein bloß einmaliger, außergewöhnlicher Bonus ohne laufenden Entgeltcharakter erhöht das Wochengeld meist nicht.

Wer zahlt im Mutterschutz mein Einkommen weiter?

Nicht der Arbeitgeber in Form des normalen Gehalts, sondern die Krankenversicherung durch das Wochengeld. Der Arbeitgeber muss aber die nötigen Unterlagen und Entgeltangaben richtig übermitteln. Gerade dort entstehen in der Praxis häufig Fehler.

Was passiert, wenn ich während der Schwangerschaft gekündigt werde?

Während Schwangerschaft und Mutterschutz besteht besonderer Kündigungs- und Entlassungsschutz. Wusste der Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung nichts von der Schwangerschaft, muss die Arbeitnehmerin ihn binnen 14 Tagen darüber informieren. Wird diese Frist versäumt, kann das den Schutz erheblich erschweren.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir beraten Sie.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertrag und Kündigung über Entgelt- und Urlaubsfragen bis zu Mutterschutz und Abfertigung. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.

Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

📍 Adresse1010 Wien
✉ E-Mailoffice@anwaltskanzlei-pichler.at
🔗 Webrechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at
📞 Telefon01/513 07 00

Dieser mit KI-Unterstützung erstellte Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information über das österreichische Recht. Er stellt keine Rechtsberatung im Sinne der RAO dar und ersetzt nicht die individuelle anwaltliche Beratung . Die Anwendung gesetzlicher Bestimmungen und höchstgerichtlicher Judikatur auf einen konkreten Lebenssachverhalt erfordert stets eine einzelfallbezogene Prüfung durch einen Rechtsanwalt. Durch das Lesen, Speichern, Teilen oder Weiterleiten dieses Beitrags kommt kein Auftrags- oder Beratungsverhältnis mit der Pichler Rechtsanwalt GmbH oder einer ihrer Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte zustande. Ein Mandat entsteht ausschließlich nach individueller Beauftragung. Soweit dieser Beitrag auf Entscheidungen des OGH, EuGH oder anderer Gerichte Bezug nimmt, geben wir die jeweilige Geschäftszahl und allenfalls einen Direktlink zum Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) an. Maßgeblich ist stets der vollständige Wortlaut der Originalentscheidung, nicht die Zusammenfassung in diesem Beitrag. Für eine auf Ihren konkreten Sachverhalt zugeschnittene Beurteilung vereinbaren Sie bitte eine Erstberatung , schreiben Sie an wien@anwaltskanzlei-pichler.at oder rufen Sie uns unter 01/5130700 an.