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Zehrgeld bei wechselnden Baustellen Österreich: OGH-Fall

Startseite  •  Aktuelles  •  14.10.2026
Zehrgeld bei wechselnden Baustellen Österreich: OGH-Fall

Zehrgeld bei wechselnden Baustellen: Warum ein Bauhilfsarbeiter vor dem OGH scheiterte

Zehrgeld bei wechselnden Baustellen Österreich wird nicht automatisch geschuldet, wenn ein Bauhilfsarbeiter ständig zu unterschiedlichen Baustellen fährt. Entscheidend ist, welcher Dienstort im Arbeitsvertrag vereinbart wurde und ob der Arbeitgeber eine vorübergehende Abordnung angeordnet hat. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2004 zeigt, warum die eigene Darstellung des Arbeitsverhältnisses über Geldansprüche entscheiden kann.

Vier Baustellen, 34 Arbeitstage und eine enttäuschte Hoffnung

Der Arbeitnehmer war vom 22. April bis 15. Oktober 2002 als Bauhilfsarbeiter beschäftigt. Das Unternehmen setzte ihn auf vier verschiedenen Baustellen ein. Die jeweilige Baustelle stand bereits in der Einteilung der Vorwoche fest. Eine spontane Verlegung von einem Einsatzort zu einem anderen gab es nicht.

Für 34 Arbeitstage im September und Oktober verlangte der Arbeitnehmer dennoch Zehrgeld. Er vertrat die Ansicht, kurzfristig zu anderen Arbeiten abgeordnet worden zu sein. Nach seiner Auffassung handelte es sich bei den Fahrten deshalb nicht bloß um gewöhnliche Wege zur Arbeit, sondern um Dienstreisen mit einem zusätzlichen Anspruch nach dem Kollektivvertrag.

Die Arbeitgeberin argumentierte anders. Der Arbeitnehmer sei von Beginn an für Einsätze auf wechselnden Baustellen in Österreich aufgenommen worden. Die jeweiligen Baustellen seien daher keine vorübergehenden Reiseziele gewesen. Vielmehr habe jede Baustelle als möglicher Arbeitsort zum vereinbarten Einsatzbereich gehört.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Der Arbeitnehmer brachte anschließend eine außerordentliche Revision ein. Der (OGH 29.04.2004, 8 ObA 36/04h) wies sie jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage zurück.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.04.2004 in 8 ObA 36/04h, dass die außerordentliche Revision eines Bauhilfsarbeiters gegen die Abweisung seines Zehrgeldanspruchs zurückzuweisen war, weil er keinen festen Dienstort und keine darauf bezogene vorübergehende Abordnung behauptet hatte.

Zehrgeld bei wechselnden Baustellen Österreich: Welche Regeln bestimmen Dienstort und Reise?

Der erste Prüfpunkt lautet: Wo musste der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag arbeiten? Bei Bauarbeiten ist im Zweifel die jeweilige Baustelle als Arbeitsort anzusehen. Der Unternehmenssitz wird nicht automatisch zum Dienstort, nur weil sich dort die Verwaltung befindet oder der Arbeitsvertrag dort unterzeichnet wurde.

Für die arbeitsvertragliche Einordnung ist das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bedeutsam. Nach § 1153 ABGB richtet sich die Arbeitspflicht nach der Vereinbarung der Parteien und nach der konkreten Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses. Der Dienstzettel, betriebliche Anweisungen und die tatsächliche Einsatzpraxis können deshalb gemeinsam zeigen, ob ein fixer Arbeitsort oder ein weiter Einsatzbereich vereinbart wurde.

Daneben kommt der anwendbare Kollektivvertrag ins Spiel. Nach § 9 Abschnitt IV des Kollektivvertrags für Bauindustrie und Baugewerbe kann Zehrgeld an zusätzliche Voraussetzungen anknüpfen. Dazu gehören insbesondere kurzfristige Arbeiten an einem anderen Ort und eine bestimmte Dauer der Reise. Nicht jede Fahrt zu einer Baustelle erfüllt diese Kriterien.

In Österreich gilt: Eine Fahrt ist nicht schon deshalb eine Dienstreise, weil sie zu einer anderen Baustelle führt. Sie kann als gewöhnliche Wegzeit gelten, wenn der Arbeitnehmer von Anfang an für wechselnde Baustellen eingesetzt werden durfte. Eine Reise im arbeitsrechtlichen Sinn liegt eher vor, wenn der Arbeitnehmer einen vereinbarten Dienstort vorübergehend verlassen muss, um anderswo zu arbeiten.

Diese Unterscheidung betrifft mehrere Ansprüche. Je nach Kollektivvertrag können Reisezeitvergütung, Fahrtkosten, Nächtigungskosten oder Verpflegungsaufwand betroffen sein. Auch eine Betriebsvereinbarung oder eine betriebliche Übung kann zusätzliche Regeln enthalten. Die genaue Prüfung muss deshalb bei Vertrag, Dienstzettel und Kollektivvertrag beginnen.

Warum der OGH die Argumentation nicht weiter prüfte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2004 in 8 ObA 36/04h entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen war, weil der Arbeitnehmer ausgehend von seinem eigenen Anspruchsvorbringen keine erhebliche Rechtsfrage aufzeigen konnte. Der OGH musste daher nicht abschließend klären, ob ein Baustellenwechsel unter bestimmten Umständen trotzdem Zehrgeld auslösen kann.

Der entscheidende Punkt lag in der Prozessführung. Der Arbeitnehmer hatte nicht behauptet, aufgrund seines Arbeitsvertrags ausschließlich am Unternehmenssitz oder an einem bestimmten festen Ort eingesetzt werden zu dürfen. Damit fehlte die Grundlage für die Darstellung, dass er von einem festen Dienstort vorübergehend zu anderen Arbeiten geschickt worden sei.

Der OGH unterschied zwischen zwei Situationen. In der ersten Situation gehört der Einsatz auf wechselnden Baustellen bereits zum vereinbarten Tätigkeitsbereich. Die Fahrt zur jeweiligen Baustelle ist dann grundsätzlich eine gewöhnliche Wegzeit. In der zweiten Situation besteht ein fester Dienstort. Der Arbeitgeber weist den Arbeitnehmer kurzfristig einer anderen Baustelle zu. Dann kann eine Abordnung oder Dienstreise vorliegen.

Bemerkenswert ist, dass der OGH nicht jede gegenteilige Rechtsauffassung endgültig ausschloss. Auch die Begründung des Berufungsgerichts zur Acht-Stunden-Grenze bei kurzfristigen Arbeiten hielt der OGH nicht für überzeugend. Diese Frage musste er aber nicht entscheiden, weil der Arbeitnehmer seinen Anspruch nicht auf eine passende feste-Dienstort-Konstellation gestützt hatte.

Das Verfahren zeigt damit eine wichtige Grenze der höchstgerichtlichen Entscheidung. Der OGH beantwortete nicht abstrakt jede Frage zu Zehrgeld auf Baustellen. Er prüfte nur, ob die vorgebrachten Gründe eine außerordentliche Revision rechtfertigten. Das war nicht der Fall. Das GZ 8 ObA 36/04h ist deshalb vor allem für die Einordnung von Dienstort, Wegzeit und Abordnung bedeutsam.

Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt dokumentieren sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur die gefahrenen Kilometer berechnen. Entscheidend ist die tägliche Struktur des Einsatzes. Dokumentieren Sie, von welchem Ort Sie losfuhren, wer die Baustelle einteilte, wann Sie davon erfuhren und ob die Änderung kurzfristig erfolgte.

Für Arbeitnehmer kann Zehrgeld bei wechselnden Baustellen insbesondere dann relevant werden, wenn der Vertrag einen bestimmten Dienstort nennt. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitnehmer normalerweise an einem fixen Betriebssitz beginnt und erst danach zu einer anderen Baustelle geschickt wird. Auch eine kurzfristige Versetzung während eines laufenden Auftrags kann die rechtliche Bewertung verändern.

  • Unterlagen sammeln: Bewahren Sie Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Baustelleneinteilungen, Nachrichten des Poliers, Fahrtenaufzeichnungen und Lohnabrechnungen auf.
  • Anspruch genau berechnen: Notieren Sie für jeden Tag Baustelle, Ausgangsort, Abfahrtszeit, Rückkehrzeit und den Zeitpunkt der Anordnung.
  • Fristen beachten: Machen Sie Ansprüche schriftlich und fristwahrend geltend. Kollektivverträge können kurze Verfallsfristen enthalten.

Arbeitgeber und Personalverrechnung sollten den Einsatzbereich klar beschreiben. Eine Regelung wie „Einsatz auf Baustellen in Österreich“ kann anders wirken als die Vereinbarung eines bestimmten Betriebssitzes. Auch tägliche Baustellenwechsel, Ausgangsorte und Rückkehrzeiten sollten nachvollziehbar bleiben.

Für Arbeitgeber empfiehlt sich außerdem eine klare Trennung zwischen normaler Wegzeit und angeordneter Reisezeit. Die Lohnverrechnung sollte bei jeder Abordnung prüfen, ob der Kollektivvertrag Zehrgeld, Fahrtkosten oder eine Reisezeitvergütung vorsieht. Fehlt eine Dokumentation, steigt das Risiko späterer Nachforderungen.

Rechtsanwalt Wien: Welche Unterlagen helfen bei Zehrgeld?

Kommt es zu einem Streit, kann eine Klage beim Arbeits- und Sozialgericht Wien relevant werden. In weiterer Folge kann das Oberlandesgericht Wien (OLG) als Berufungsgericht zuständig sein. Eine Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit oder Abfertigung Alt/Neu betrifft zwar andere Rechtsfragen, zeigt aber ebenfalls, wie wichtig konkrete Tatsachen und rechtzeitiges Vorbringen im österreichischen Arbeitsrecht sind.

Häufige Fragen zu Fahrtkosten und Zehrgeld auf Baustellen

Kann ich Zehrgeld verlangen, wenn ich regelmäßig auf wechselnden Baustellen arbeite?
Nein, nicht automatisch. Für Zehrgeld bei wechselnden Baustellen Österreich kommt es nach § 9 Abschnitt IV des Kollektivvertrags auf Dienstort, Abordnung, Reisedauer und Anspruchsvoraussetzungen an. 8 ObA 36/04h wertete die Fahrten als mögliche gewöhnliche Wegzeiten.

Habe ich Anspruch auf Zehrgeld, wenn mich der Arbeitgeber kurzfristig auf eine andere Baustelle schickt?
Ja, das kann möglich sein. Nach § 9 Abschnitt IV des einschlägigen Kollektivvertrags und 8 ObA 36/04h kommt es darauf an, ob ein fester Dienstort vereinbart war und eine vorübergehende Abordnung vorlag.

Was passiert, wenn mein Arbeitsvertrag keinen festen Dienstort nennt?
Dann entscheidet die tatsächliche Vereinbarung über den Einsatzbereich. Nach § 1153 ABGB und 8 ObA 36/04h kann bei Bauarbeiten die jeweilige Baustelle als Arbeitsort gelten. Der bloße Wechsel zwischen Baustellen begründet nicht zwingend Zehrgeld.

Kann ich Fahrtkosten und Reisezeit zusätzlich zum Zehrgeld verlangen?
Ja, das kann der Kollektivvertrag vorsehen. Fahrtkosten, Reisezeitvergütung und Zehrgeld sind unterschiedliche Ansprüche. Prüfen Sie § 9 Abschnitt IV des anwendbaren Kollektivvertrags sowie die jeweiligen Voraussetzungen und Verfallsfristen.

Welche Beweise brauche ich für meinen Anspruch?
Arbeitsvertrag, Dienstzettel, Baustelleneinteilungen, Nachrichten, Fahrtenbücher und Lohnabrechnungen sind besonders wichtig. Nach 8 ObA 36/04h sollten Sie außerdem festhalten, wann eine Baustelle angeordnet wurde. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien prüft konkrete Tatsachen, nicht nur pauschale Kilometerangaben.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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