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Zeitausgleich bei Krankheit Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  24.09.2026
Zeitausgleich bei Krankheit Österreich: OGH-Urteil

Zeitausgleich bei Krankheit: Warum erarbeitete freie Stunden trotzdem verloren sein können

Wer während vereinbarter Zeitausgleichstage krank wird, kann seine Überstunden dennoch verbraucht haben – genau das erlebte ein angestellter Konstrukteur in Österreich. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2013 klärt, warum Krankenstand und Urlaub rechtlich nicht gleich behandelt werden. Für Arbeitnehmer geht es dabei nicht nur um freie Tage, sondern um bereits geleistete Arbeitszeit, Überstundenzuschläge und mögliche Ansprüche auf Entgelt. Das Urteil des (OGH 29.05.2013, 9 ObA 11/13b) ist für die Frage Zeitausgleich bei Krankheit Österreich bis heute besonders relevant.

Der Konstrukteur wurde krank – und verlor trotzdem seine freien Stunden

Der Arbeitnehmer war vom 19. April bis 31. Dezember 2011 als angestellter Konstrukteur beschäftigt. Auf sein Dienstverhältnis war der Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe anzuwenden. Im Dezember vereinbarten er und die Arbeitgeberin, dass er am 20. Dezember Urlaub nimmt. Sein Überstundenguthaben sollte er anschließend vom 21. bis 31. Dezember durch Zeitausgleich abbauen.

Die Vereinbarung betraf drei Arbeitstage mit insgesamt 21,5 Stunden. Dann erkrankte der Arbeitnehmer. Er war vom 20. bis 23. Dezember krankgemeldet. Weil die Erkrankung genau in den Zeitraum des geplanten Zeitausgleichs fiel, verlangte er 430,14 EUR brutto. Seine Argumentation: Er habe wegen des Krankenstands keine freie Zeit konsumieren können. Das Überstundenguthaben müsse deshalb weiterbestehen.

Die Arbeitgeberin sah die Lage anders. Sie behandelte die vereinbarten Zeitausgleichstage als verbraucht. Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab dem Arbeitnehmer recht. Danach gelangte der Streit auf Revision der Arbeitgeberin zum Obersten Gerichtshof. Die Entscheidung ist heute nicht neu, bleibt für das österreichische Arbeitsrecht aber praktisch bedeutsam.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.05.2013 (9 ObA 11/13b), dass eine Erkrankung während vereinbarten Zeitausgleichs grundsätzlich keine Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis hat und das Überstundenguthaben dadurch verbraucht wird. Der Arbeitnehmer erhielt daher nicht nochmals Geld für jene Stunden, die bereits durch die vereinbarte Freizeit ausgeglichen werden sollten.

Zeitausgleich bei Krankheit Österreich: Welche Regeln gelten?

Zeitausgleich bedeutet grundsätzlich bezahlte Freizeit für bereits geleistete Überstunden. Die Arbeitszeit wird nicht nachträglich ungeschehen gemacht. Sie wird nur anders verteilt: Auf eine Phase zusätzlicher Arbeit folgt eine Phase, in der keine Arbeitspflicht besteht. Maßgeblich ist dabei insbesondere das Arbeitszeitgesetz (AZG). § 10 AZG regelt die Abgeltung von Überstunden und lässt unter bestimmten Voraussetzungen auch Zeitausgleich zu.

Davon unterscheidet sich Urlaub. Nach dem Urlaubsgesetz steht die Erholung im Mittelpunkt. Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs und erfüllt er die gesetzlichen Voraussetzungen, können die Urlaubstage unter bestimmten Bedingungen nicht als verbraucht gelten. Diese Logik übertrug der OGH nicht auf den Zeitausgleich. Der Grund liegt im unterschiedlichen Zweck: Urlaub soll Erholung ermöglichen; Zeitausgleich gleicht bereits geleistete Arbeitszeit aus.

Für die Entgeltfortzahlung wegen Krankheit sind außerdem § 8 Angestelltengesetz (AngG) und § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) relevant. Diese Vorschriften knüpfen grundsätzlich daran an, dass eine Krankheit eine konkrete Arbeitspflicht verhindert. Während eines vereinbarten Zeitausgleichs bestand aber gerade keine Arbeitspflicht. Der Arbeitnehmer musste an diesen Tagen nicht arbeiten, weil die Parteien die Freizeit bereits vereinbart hatten.

In Österreich gilt: Krankheit verhindert den Verbrauch vereinbarter Zeitausgleichsstunden nach § 10 AZG grundsätzlich nicht, wenn an den betreffenden Tagen ohnehin keine Arbeitspflicht bestand. Eine andere Beurteilung kann sich ergeben, wenn die Parteien ausdrücklich etwas anderes vereinbart haben. Auch eine wirksame Änderung oder ein Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung kann die rechtliche Bewertung beeinflussen.

Was der OGH in 9 ObA 11/13b tatsächlich entschieden hat

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.05.2013 (9 ObA 11/13b) entschieden, dass eine Erkrankung während vereinbarten Zeitausgleichs das Arbeitsverhältnis grundsätzlich nicht verändert und die zugrunde liegenden Überstunden dadurch verbraucht werden. Entscheidend war nicht, ob der Arbeitnehmer tatsächlich krank war. Das stand fest. Entscheidend war vielmehr, welche rechtliche Funktion der Zeitausgleich hatte.

Der OGH stellte auf die fehlende Arbeitspflicht ab. Der Arbeitnehmer hätte während der vereinbarten freien Tage keine Arbeitsleistung schulden müssen. Seine Krankheit nahm ihm daher keine zusätzliche Möglichkeit, eine konkrete Arbeitspflicht zu erfüllen. Sie verhinderte keine Arbeit, die an diesen Tagen geschuldet gewesen wäre. Deshalb entstand auch kein zusätzlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung für dieselben Stunden.

Das Berufungsgericht hatte die Situation anders bewertet. Es hatte angenommen, dass die Erkrankung den Verbrauch der Gutstunden verhindere. Der OGH lehnte diese Sichtweise ab. Er warnte damit zugleich vor einer automatischen Gleichstellung von Urlaub und Zeitausgleich. Der Entgeltcharakter des Zeitausgleichs führt nicht dazu, dass jede Erkrankung die Vereinbarung nachträglich beseitigt.

Besonders wichtig bleibt eine Einschränkung: Der Arbeitnehmer hatte keinen Rücktritt von der Zeitausgleichsvereinbarung erklärt. Außerdem lag keine ausdrückliche Regelung vor, wonach die Stunden im Krankheitsfall nicht als verbraucht gelten sollten. Das Urteil beantwortet deshalb nicht jede denkbare Konstellation. Eine klare Betriebsvereinbarung, ein Kollektivvertrag oder eine individuelle Vereinbarung kann zusätzliche Fragen aufwerfen.

Welche Folgen ergeben sich für Arbeitnehmer und Arbeitgeber?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie zuerst klären, was genau vereinbart wurde. Entscheidend sind die konkreten freien Tage, die Zahl der abzubauenden Stunden und die Frage, ob ein Überstundenzuschlag richtig berücksichtigt wurde. Der Arbeitgeber darf nicht mehr Stunden abziehen, als tatsächlich vereinbart und zulässig umgerechnet wurden.

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, den Krankenstand unverzüglich zu melden. Die Krankmeldung ändert nach 9 ObA 11/13b zwar grundsätzlich nichts am Verbrauch des Zeitausgleichs. Sie bleibt aber für die Dokumentation des Dienstverhältnisses und für andere Ansprüche wesentlich. Arbeitszeitaufzeichnungen, E-Mails, Dienstpläne und Lohnabrechnungen können später zeigen, ob die Vereinbarung eingehalten wurde.

  • Sichern Sie die schriftliche Zeitausgleichsvereinbarung, die Arbeitszeitaufzeichnungen und die Krankenstandsbestätigung.
  • Kontrollieren Sie, ob die abgebauten Stunden und die Überstundenzuschläge korrekt abgerechnet wurden.
  • Holen Sie rechtliche Beratung ein, wenn der Arbeitgeber freie Tage einseitig festlegt oder nachträglich umbucht.

Für Arbeitgeber und Personalabteilungen schafft die Entscheidung keine Freistellung von Dokumentationspflichten. Die zugrunde liegenden Überstunden müssen korrekt erfasst werden. Ebenso muss nachvollziehbar bleiben, wie der Zeitausgleich umgerechnet wurde. Eine klare Vereinbarung sollte die konkreten Tage, das Stundenmaß und die Behandlung von Zuschlägen nennen.

Auch eine Betriebsvereinbarung oder ein anwendbarer Kollektivvertrag kann Vorgaben enthalten. Arbeitgeber sollten deshalb nicht pauschal annehmen, dass jeder Krankenstand während freier Tage gleich zu behandeln ist. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder ein Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) kann in einem späteren Verfahren insbesondere prüfen, ob die Vereinbarung wirksam zustande kam und ob zwingende arbeitsrechtliche Ansprüche eingehalten wurden.

Warum die genaue Vereinbarung über freie Tage entscheidend bleibt

Die Entscheidung zeigt eine wichtige Grenze zwischen gesetzlicher Grundregel und individueller Gestaltung. Der OGH behandelte die Krankheit nicht als Grund, bereits vereinbarten Zeitausgleich nachträglich umzuwandeln. Das bedeutet aber nicht, dass Arbeitgeber freie Tage beliebig bestimmen oder Überstunden ohne korrekte Abgeltung abbauen dürfen.

Eine wirksame Vereinbarung sollte erkennen lassen, welche Mehrarbeits- oder Überstunden zugrunde liegen. Außerdem muss feststehen, ob die Freizeit im Verhältnis 1:1 oder unter Einrechnung eines Zuschlags gewährt wird. Gerade bei 21,5 Stunden kann die Abrechnung kompliziert werden, wenn unterschiedliche Zuschlagssätze, Nachtarbeit, Sonn- oder Feiertagsarbeit betroffen sind.

Eine abweichende Regelung kann die Rechtslage verändern. Denkbar ist etwa eine Vereinbarung, wonach Zeitausgleich bei Erkrankung nicht als konsumiert gilt. Ob eine solche Regelung wirksam ist, hängt von ihrem Inhalt, dem Kollektivvertrag und den zwingenden Bestimmungen des Arbeitszeitrechts ab. Auch ein ausdrücklich erklärter Rücktritt vor oder während des vereinbarten Zeitraums kann eine andere Prüfung erfordern.

Betroffene sollten deshalb nicht allein auf die Bezeichnung „Krankenstand“ oder „Zeitausgleich“ vertrauen. Entscheidend ist der Ablauf: Wann wurde die Freizeit vereinbart? Bestand damals eine konkrete Arbeitspflicht? Wurde die Vereinbarung später geändert? Und welche Regelungen enthält der Kollektivvertrag? Diese Fragen entscheiden darüber, ob der Fall tatsächlich mit 9 ObA 11/13b vergleichbar ist.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu Zeitausgleich bei Krankheit Österreich

Kann ich meine Überstunden zurückverlangen, wenn ich während des Zeitausgleichs krank werde?
Nein, grundsätzlich nicht. Nach § 10 Arbeitszeitgesetz (AZG) und OGH 9 ObA 11/13b werden vereinbarte Zeitausgleichsstunden trotz Erkrankung grundsätzlich verbraucht, wenn an diesen Tagen keine Arbeitspflicht bestand.

Gilt für Zeitausgleich dieselbe Regel wie für Urlaub?
Nein. Urlaub dient der Erholung und folgt eigenen Regeln. Nach § 10 AZG gleicht Zeitausgleich hingegen bereits geleistete Überstunden aus. Der OGH verneinte in 9 ObA 11/13b eine automatische Übertragung der Urlaubsregelung.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung während des Zeitausgleichs?
In Österreich gilt: § 8 Angestelltengesetz (AngG) beziehungsweise § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) setzen grundsätzlich eine verhinderte Arbeitspflicht voraus. Während vereinbarten Zeitausgleichs besteht diese gerade nicht, weshalb regelmäßig kein zusätzlicher Anspruch entsteht.

Was passiert, wenn die Zeitausgleichsvereinbarung unklar ist?
Dann muss der konkrete Inhalt ausgelegt werden. Zu prüfen sind die Vereinbarung, der Kollektivvertrag, die Arbeitszeitaufzeichnungen und eine allfällige Betriebsvereinbarung. Eine unklare Regelung kann zusätzliche Ansprüche auf Überstundenentgelt auslösen.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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