Zeitausgleich innerhalb des Quartals: 25% bei Teilzeit?

Zeitausgleich innerhalb des Quartals

Teilzeit, aber ständig länger da? Wann in Österreich 25% Zuschlag fällig werden

Die Verkäuferin in der Bäckerei wollte nur kurz aushelfen. Dann noch einmal. Und am Ende des Monats standen auf einmal etliche Zusatzstunden im Raum – ohne dass klar war, ob dafür einfach irgendwann frei gegeben wird oder ob Geld samt Zuschlag zusteht.

Genau dort beginnt in vielen Betrieben der Streit. Teilzeit klingt planbar, in der Praxis wird aber oft spontan eingesprungen: Krankheitsfälle, saisonale Spitzen, Inventur, Weihnachtsgeschäft, Monatsabschluss. Für Arbeitnehmer ist dann oft unklar, ob diese Stunden schon Überstunden sind. Arbeitgeber wiederum unterschätzen regelmäßig, dass auch unterhalb der Vollzeitgrenze Zuschläge anfallen können.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Mehrarbeit und Überstunden. Wer Teilzeit vereinbart hat und mehr arbeitet als vertraglich ausgemacht, löst nicht automatisch den klassischen 50%-Überstundenzuschlag aus. Bis zur maßgeblichen Normalarbeitszeit geht es zuerst um Teilzeit-Mehrarbeit – und dafür sieht das österreichische Recht häufig einen 25%-Zuschlag vor, wenn kein rechtzeitiger Zeitausgleich erfolgt.

Nicht jede Extra-Stunde ist gleich viel wert

Ein Beispiel macht den Unterschied greifbar: Ein Mitarbeiter hat 30 Wochenstunden vereinbart. Der Kollektivvertrag seines Betriebs setzt die Normalarbeitszeit aber nicht bei 40, sondern bei 38,5 Stunden an. Arbeitet er in einer Woche 41 Stunden, dann sind nicht alle 11 Zusatzstunden gleich zu behandeln.

Von 30 bis 38,5 Stunden handelt es sich um Mehrarbeit. Diese Stunden liegen über dem Teilzeitvertrag, aber noch unter der Normalarbeitszeit. Dafür fällt ein 25%-Zuschlag an, wenn die Stunden nicht rechtzeitig 1:1 durch bezahlte Freizeit ausgeglichen werden.

Alles über 38,5 Stunden hinaus sind Überstunden. Dafür gelten die Überstundenregeln des Arbeitszeitgesetzes, meist mit 50% Zuschlag. Genau hier passieren in der Praxis die meisten Abrechnungsfehler: Manche rechnen zu früh mit 50%, andere zu spät – und verwenden dabei auch noch die falsche Wochenstundengrenze.

Worauf es rechtlich wirklich ankommt

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt die Normalarbeitszeit, Überstunden, Gleitzeit und Arbeitszeitaufzeichnungen. Die oft genannte Grenze von 8 Stunden pro Tag und 40 Stunden pro Woche ist nur der Ausgangspunkt; der Kollektivvertrag kann die Normalarbeitszeit reduzieren, etwa auf 38,5 Stunden.

§ 19d Angestelltengesetz (AngG) ist für Teilzeit-Angestellte besonders wichtig. Die Bestimmung sagt vereinfacht: Werden über die vereinbarte Teilzeit hinaus Stunden geleistet, aber noch nicht über die Normalarbeitszeit hinaus, liegt Mehrarbeit vor. Dafür gebührt ein Zuschlag von 25%, wenn kein Zeitausgleich innerhalb des Quartals oder eines zulässigen Ausgleichszeitraums von maximal drei Monaten erfolgt.

§ 1152 ABGB enthält den Grundsatz, dass geleistete Arbeit zu entlohnen ist. Darauf stützt sich die Berechnung des Stundenlohns samt Zuschlägen. In der Praxis wird bei Monatsgehältern oft mit einem Umrechnungswert gearbeitet, damit sich das Grundentgelt pro Stunde ermitteln lässt.

§ 97 ArbVG spielt dann eine Rolle, wenn es einen Betriebsrat gibt. Bei Gleitzeitmodellen oder bestimmten Arbeitszeitregelungen ist seine Mitwirkung erforderlich. Gibt es keinen Betriebsrat, braucht es saubere individuelle Vereinbarungen in Schriftform.

§ 2 AVRAG verpflichtet den Arbeitgeber, die wesentlichen Arbeitsbedingungen nachweisbar festzuhalten, darunter auch Ausmaß und Lage der Arbeitszeit. Gerade bei Teilzeit ist das wichtig. Ein unklarer Dienstzettel oder eine lückenhafte Vertragsgestaltung führt später fast immer zu Diskussionen darüber, was eigentlich vereinbart war.

Dazu kommt der Kollektivvertrag. Er entscheidet oft über die tatsächlich maßgebliche Normalarbeitszeit, über zusätzliche Zuschläge, Bandbreitenmodelle, Ausgleichszeiträume und vor allem über Verfallsfristen. Das ist praktisch wichtig, weil Ansprüche auf Mehrarbeits- oder Überstundenentgelt in vielen Branchen schon nach wenigen Monaten verfallen können.

Wann Freizeit den Zuschlag ersetzt – und wann nicht

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass Mehrarbeit jederzeit später durch Freizeit kompensiert werden kann. So einfach ist es nicht. Der 25%-Zuschlag entfällt nur dann, wenn der Zeitausgleich rechtzeitig erfolgt – also innerhalb des Quartals oder innerhalb eines zulässigen, höchstens dreimonatigen Ausgleichszeitraums.

Eine Teilzeitkraft mit 25 Wochenstunden leistet im Februar 12 Mehrarbeitsstunden. Erhält sie im März dafür 12 Stunden bezahlten Zeitausgleich, ist der Zuschlag nicht fällig. Die Stunden sind 1:1 ausgeglichen.

Wird derselbe Ausgleich aber erst im Mai gewährt, ist der Zuschlagsanspruch bereits entstanden. Das spätere Frei-Nehmen beseitigt ihn nicht. Genau diese verspätete Kompensation ist in der Praxis ein häufiger Fehler – besonders in kleinen Betrieben, in denen Zusatzstunden „irgendwann später“ abgebaut werden sollen.

Gleitzeit klingt flexibel – kann aber teuer werden

Start-ups und kleine Büros setzen gern auf Gleitzeit, gerade bei Teilzeitkräften im Backoffice. Das kann gut funktionieren, aber nur mit einer wirksamen Vereinbarung. Ohne formal saubere Gleitzeitregelung werden Plusstunden rasch zuschlagspflichtige Mehrarbeit.

Hat eine Mitarbeiterin 20 Wochenstunden und eine schriftlich vereinbarte Gleitzeit mit einem Gleitzeitraum von drei Monaten, können Plus- und Minusstunden innerhalb dieses Rahmens ausgeglichen werden. Bleiben am Ende des Gleitzeitraums aber 10 Plusstunden offen und gibt es keine 1:1-Kompensation, sind diese 10 Stunden mit 25% Zuschlag zu bezahlen.

Wichtig ist auch hier die Grenze zur Überstunde. Gleitzeit hebt die Normalarbeitszeit nicht auf. Wer in Teilzeit arbeitet, sammelt also nicht unbegrenzt zuschlagsfreie Zusatzstunden an. Sobald die vertragliche Teilzeit überschritten wird, muss genau geprüft werden, ob noch Mehrarbeit oder schon Überstunden vorliegen.

Diese Fehler kosten besonders oft Geld

  • Mehrarbeit und Überstunden werden verwechselt: Über dem Teilzeitvertrag ist noch nicht automatisch alles Überstunde. Bis zur Normalarbeitszeit geht es meist um 25%, darüber um 50%.
  • Die falsche Vollzeitgrenze wird verwendet: Viele rechnen mit 40 Wochenstunden, obwohl der Kollektivvertrag 38,5 Stunden vorsieht.
  • Zeitausgleich kommt zu spät: Ein später Abbau außerhalb des zulässigen Zeitraums ändert nichts mehr am Zuschlagsanspruch.
  • Gleitzeit ist nur mündlich „vereinbart“: Ohne wirksame schriftliche Grundlage fehlt oft die rechtssichere Basis für flexible Modelle.
  • Pauschalen oder All-in-Klauseln sind unklar formuliert: Gerade bei Teilzeit halten solche Klauseln einer genauen Prüfung häufig nicht stand.
  • Arbeitszeiten werden nicht sauber aufgezeichnet: Das verstößt gegen das AZG und verschlechtert im Streitfall die Beweislage.
  • Zusätzliche Zuschläge werden übersehen: Fällt Mehrarbeit auf Sonn- oder Feiertage oder in Nachtzeiten, können weitere kollektivvertragliche Zuschläge dazukommen.
  • Mehrarbeit wird zum Dauerzustand: Wer über längere Zeit systematisch deutlich mehr arbeitet, riskiert eine stillschweigende Erhöhung des Arbeitszeitausmaßes.

Was Arbeitnehmer sofort prüfen sollten

  • Wie viele Wochenstunden sind im Vertrag oder Dienstzettel tatsächlich vereinbart?
  • Welcher Kollektivvertrag gilt und wo liegt dort die Normalarbeitszeit – 38,5 oder 40 Stunden?
  • Welche zusätzlichen Stunden wurden wirklich geleistet und sind sie dokumentiert?
  • Gab es einen bezahlten Zeitausgleich innerhalb des Quartals oder eines zulässigen 3-Monats-Zeitraums?
  • Wurden Stunden über der Normalarbeitszeit getrennt als Überstunden erfasst?
  • Gibt es kurze Verfallsfristen im Kollektivvertrag?

Was Arbeitgeber vor dem nächsten Dienstplan klären sollten

  • Teilzeitmodelle schriftlich und eindeutig festlegen, inklusive Lage der Arbeitszeit.
  • Kollektivvertrag auf Normalarbeitszeit, Zuschläge, Bandbreiten und Fristen prüfen.
  • Zeitausgleich systematisch innerhalb der zulässigen Fristen planen.
  • Gleitzeit oder Bandbreite nur mit wirksamer schriftlicher Vereinbarung einführen.
  • Arbeitszeitaufzeichnungen lückenlos führen und kontrollieren.
  • Pauschalabgeltungen nur verwenden, wenn transparent ist, was sie tatsächlich decken.

FAQ: So wird in der Praxis oft gegoogelt

Bekomme ich bei Teilzeit für jede Extra-Stunde automatisch 25% mehr?

Nein. Der 25%-Zuschlag betrifft Mehrarbeit, also Stunden über dem vereinbarten Teilzeitausmaß bis zur Normalarbeitszeit. Wird diese Mehrarbeit rechtzeitig 1:1 durch bezahlten Zeitausgleich innerhalb des Quartals oder eines zulässigen Ausgleichszeitraums ausgeglichen, fällt der Zuschlag nicht an. Ohne rechtzeitigen Ausgleich ist er aber zu bezahlen.

Ab wann sind Zusatzstunden bei Teilzeit echte Überstunden?

Erst ab Überschreiten der maßgeblichen Normalarbeitszeit. Diese liegt nicht immer bei 40 Stunden, sondern oft schon bei 38,5 Stunden, wenn der Kollektivvertrag das so vorsieht. Ab dieser Grenze greifen die Überstundenregeln, meist mit 50% Zuschlag. Deshalb ist der Kollektivvertrag für die richtige Berechnung entscheidend.

Kann mein Arbeitgeber die Mehrarbeit einfach später mit Freizeit abbauen?

Nicht unbegrenzt. Damit der 25%-Zuschlag entfällt, muss der Zeitausgleich innerhalb des Quartals oder eines zulässigen, höchstens dreimonatigen Ausgleichszeitraums erfolgen. Kommt die Freizeit später, bleibt der Zuschlagsanspruch bestehen. „Wir geben das irgendwann frei“ reicht rechtlich oft nicht.

Wir haben Gleitzeit – gibt es dann keinen Mehrarbeitszuschlag?

Doch, der Zuschlag kann trotzdem anfallen. Gleitzeit erlaubt zwar flexiblere Verteilung der Arbeitszeit, ersetzt aber keine korrekte Abrechnung. Bleiben am Ende des zulässigen Gleitzeitraums Plusstunden offen und werden sie nicht rechtzeitig 1:1 ausgeglichen, sind sie zuschlagspflichtig. Ohne wirksame schriftliche Gleitzeitvereinbarung wird es für Arbeitgeber besonders riskant.

Was ist, wenn ich seit Monaten regelmäßig deutlich mehr arbeite als im Vertrag steht?

Dann geht es nicht nur um einzelne Zuschläge. Bei dauerhafter, systematischer Mehrleistung kann sich die Frage stellen, ob das Arbeitszeitausmaß stillschweigend erhöht wurde. Das hat Folgen für Entgelt, Urlaubsansprüche, Planung und spätere Streitigkeiten. Gerade in solchen Fällen sollte die konkrete Vertrags- und KV-Lage genau geprüft werden.


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Dr. Clemens Pichler

Rechtsanwalt · Arbeitsrecht & Wirtschaftsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzlei in 1010 Wien. Er berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in allen Fragen des österreichischen Arbeitsrechts – von Dienstvertragsgestaltung über Kündigungs- und Entlassungsfragen bis zu Entgelt-, Urlaubs- und Abfertigungsstreitigkeiten.

Seit der Kanzleigründung im Jahr 2008 hat Dr. Pichler bereits hunderte Mandanten in arbeitsrechtlichen Verfahren vertreten und Streitigkeiten vor den Arbeits- und Sozialgerichten abgewickelt – sowohl auf Arbeitnehmer- als auch auf Arbeitgeberseite.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft sowie Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert.

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