Zeitausgleich Krankheit OGH: Krank im Zeitausgleich?

Zeitausgleich Krankheit OGH

Krank im falschen Moment? Zeitausgleich bei Krankheit und warum ein Rücktritt nicht möglich ist

Zeitausgleich Krankheit OGHSie haben nach drei Nachtdiensten eine Woche Zeitausgleich fixiert — und werden krank. Was bedeutet Zeitausgleich bei Krankheit rechtlich? In Wien streitete ein Spitalsteam genau darüber. Die Antwort des Obersten Gerichtshofs (OGH) (OGH 29.04.2025, 9ObA17/25b) überrascht viele Beschäftigte: Ein bereits vereinbarter Zeitausgleich bleibt bestehen, auch wenn Krankheit dazwischenkommt.

Zeitausgleich Krankheit OGH: Kernaussage

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.04.2025 (9ObA17/25b): Ein bereits vereinbarter Zeitausgleich bleibt trotz Krankheit aufrecht; ein einseitiger Rücktritt oder eine Gutschrift der Zeit ist unzulässig. Diese Rechtsprechung wird häufig unter dem Stichwort Zeitausgleich Krankheit OGH zusammengefasst.

Nachtdienste, Zeitguthaben, Krankheit: ein Spitalsteam zieht vor Gericht

In einer großen Krankenanstalt sammelten Angestellte Zeitguthaben für Überstunden, Nachtarbeit und andere Mehrarbeit. Diese Stunden wurden später als Zeitausgleich konsumiert — oft als ganze Tage oder Wochen. Der Angestelltenbetriebsrat wollte gerichtlich feststellen lassen, dass Beschäftigte im Krankheitsfall von einer bereits fixierten Zeitausgleichsvereinbarung zurücktreten dürfen, wenn der Zeitausgleich auch der Erholung von besonders belastenden Diensten dient.

Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Zeitausgleich regele im Kern nur die Verteilung der Arbeitszeit. Krankheit ändere daran nichts. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage ab. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte. Weil die Frage höchstgerichtlich noch offen war, ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu. Der OGH schlug sich am Ende auf die Seite der Vorinstanzen und bestätigte die Abweisung.

Die Entscheidung ist auf den Punkt gebracht und online abrufbar:

(OGH 29.04.2025, 9ObA17/25b)
. Danach gilt im österreichischen Arbeitsrecht klar: Krankheit unterbricht den konsumierten Zeitausgleich nicht; ein Rücktritt vom fixierten Zeitraum ist einseitig unzulässig.

Key Takeaway: Arbeitnehmer dürfen eine vereinbarte Zeitausgleichsphase trotz Krankheit nicht einseitig verschieben — so entschied der OGH am 29.04.2025 in 9ObA17/25b.

Wann gilt „Zeitausgleich bei Krankheit“ – Missverständnisse und Rechtsgrundlagen

Viele verwechseln Zeitausgleich mit Urlaub. Urlaub dient explizit der Erholung; Krankheit unterbricht ihn. Zeitausgleich ist anders: Er gleicht zuvor geleistete Mehrarbeit aus und verteilt Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum. Deshalb gibt es keine automatische Unterbrechung, wenn jemand während des Zeitausgleichs krank wird. Im Kontext der Praxis wird diese Konstellation oft als Zeitausgleich Krankheit OGH bezeichnet.

Rechtsgrundlagen liefern vor allem das Arbeitszeitgesetz (AZG) und ergänzend das Angestelltengesetz (AngG) sowie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB). § 10 AZG regelt, dass Überstunden entweder bezahlt oder durch Zeitausgleich abgegolten werden. Wer einmal Zeitausgleich vereinbart, bindet sich grundsätzlich an diese Form. § 19f AZG setzt enge Grenzen für einseitige Festlegungen durch den Arbeitgeber, etwa in Gleitzeit- oder Betriebsvereinbarungsmodellen.

Wichtig für Wien und ganz Österreich: § 8 Angestelltengesetz (AngG) und das Entgeltfortzahlungsrecht sichern Lohnfortzahlung bei Krankheit, wenn eine Arbeitspflicht bestünde. Beim vereinbarten Zeitausgleich besteht gerade keine Arbeitspflicht; daher „ersetzt“ Krankheit den Zeitausgleich nicht. Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) (etwa §§ 861, 914 f) stärkt zusätzlich den Grundsatz, dass einvernehmlich getroffene Vereinbarungen binden.

In Österreich gilt: Krankheit unterbricht den konsumierten Zeitausgleich nicht, und ein einseitiger Rücktritt ist unzulässig; maßgeblich sind § 10 AZG und die OGH-Entscheidung 9ObA17/25b vom 29.04.2025.

  • Überstundenwahlrecht: Vorab entscheiden, ob Geld oder Zeit (§ 10 AZG); die gewählte Form bindet.
  • Arbeitszeitverteilung: Zeitausgleich ist keine Zusatzleistung, sondern die Umverteilung von Arbeitszeit.
  • Krankheit: Keine Hemmung des Zeitausgleichs, anders als bei Urlaub.

Typische Suchfragen, die wir in der Beratung hören:
– Kann ich den fixen Zeitausgleich verschieben, wenn ich kurzfristig krank werde?
– Habe ich Anspruch auf „Gutschrift“ der Zeitguthaben bei Krankenstand?
– Was passiert, wenn der Arbeitgeber den Termin ohne Grund ändert?

Warum der OGH die Urlaubs-Analogie ablehnt

Der Oberste Gerichtshof hat am 29.04.2025 (9ObA17/25b) entschieden, dass Arbeitnehmer eine vereinbarte Zeitausgleichsphase bei Krankheit nicht einseitig auflösen. Kernargument: Zeitausgleich ist entgeltliche Freizeit, aber rechtlich vor allem Arbeitszeitverteilung. Nur wer zur Arbeit verpflichtet ist, kann durch Krankheit an der Arbeit gehindert sein. Wer Zeitausgleich konsumiert, hat in dieser Phase keine Arbeitspflicht.

Der OGH betont: Auch wenn Zeitguthaben aus Nachtarbeit, Wochenarbeitszeitüberschreitungen oder besonders belastenden Diensten stammen, bleibt der Hauptzweck des Zeitausgleichs die Glättung der Arbeitszeit. Der Erholungsaspekt mag mitschwingen, macht aus Zeitausgleich aber keinen „Urlaub light“. Eine Analogie zu den Urlaubsvorschriften (Urlaubsabbruch bei Krankheit) lehnt das Höchstgericht ab, um Wertungswidersprüche zu vermeiden.

Die Unterinstanzen — das Arbeits- und Sozialgericht Wien sowie das Oberlandesgericht Wien — lagen bereits auf dieser Linie. Sie sahen keinen „wichtigen Grund“ für einen Rücktritt durch den Arbeitnehmer. Der OGH bestätigte: Ein einseitiger Rücktritt ist weder im AZG vorgesehen noch ausnahmsweise abzuleiten. Das österreichische Arbeitsrecht bleibt damit konsistent: Krankheit unterbricht Zeitausgleich nicht, und die vereinbarten Zeiträume gelten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 29.04.2025 entschieden, dass Arbeitnehmer von einer bereits vereinbarten Zeitausgleichsphase wegen Krankheit nicht zurücktreten können, selbst wenn der Zeitausgleich besondere Arbeitsbelastungen ausgleichen soll. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Werden Sie während fix vereinbartem Zeitausgleich krank, läuft der Zeitausgleich trotzdem und kann nicht einseitig verschoben oder „gutgeschrieben“ werden. Rechtsgrundlage: § 10 AZG in Verbindung mit der Judikatur 9ObA17/25b.

Praktische Konsequenzen für Beschäftigte und Unternehmen

Zeitausgleich Krankheit OGH hat in Österreich folgende praktische Folgen: Vereinbarte Zeitausgleichszeiträume laufen trotz Krankheit weiter und können nicht einseitig verschoben werden.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen Klarheit und Timing. Vereinbaren Sie Zeitausgleichstermine mit Bedacht, besonders nach Nachtdiensten oder Intensivphasen. Wer krank wird, „spart“ die Tage nicht. Das kann bitter sein, ist aber die aktuelle Rechtslage in Österreich und gilt natürlich auch in Wien.

Für Arbeitnehmer bedeutsam: Dokumentieren Sie schriftlich, wie und wann Zeitausgleich vereinbart wurde, und prüfen Sie vorab das Wahlrecht zwischen Geld und Freizeit bei Überstunden. Für Arbeitgeber und HR in Krankenanstalten, Pflege, Handel oder Industrie ist Standardisierung wichtig — inklusive sauber dokumentierter Zeitkonten, klarer Prozesse und geschulter Führungskräfte.

  • Bitten Sie frühzeitig um Verschiebung, wenn sich ein Ausfall abzeichnet; ohne Zustimmung fehlt ein Rücktrittsrecht (9ObA17/25b).
  • Prüfen Sie das Wahlrecht nach § 10 AZG, bevor Sie Zeitausgleich fixieren; eine getroffene Wahl bindet.
  • Als Arbeitgeber: Vereinbaren Sie klar, dass Krankheit den Zeitausgleich nicht unterbricht; einseitige Änderungen nur in engen Grenzen des § 19f AZG.

Beispielszenario: Sie haben nach mehreren Nachtdiensten eine Zeitausgleichswoche fixiert und werden kurz davor krank. Nach 9ObA17/25b können Sie den Zeitraum nicht einseitig „zurückgeben“. Entgeltrechtlich entstehen keine zusätzlichen Ansprüche aus Krankenstand, weil in der Zeitausgleichsphase keine Arbeitspflicht besteht. Das Zeitguthaben wird dennoch konsumiert.

Für Arbeitgeber entsteht das größere Risiko eher umgekehrt: Wer den vereinbarten Zeitraum ohne Grundlage verschiebt, riskiert Konflikte bis hin zu Schadenersatzdiskussionen. Saubere Prozesse helfen:
– Schriftliche Bestätigung jeder Vereinbarung (Zeitraum, Volumen, Bindungswirkung).
– Geklärte Kriterien und Fristen für einvernehmliche Verschiebungen.
– Sorgfältige Dokumentation im Zeitkonto, besonders in Gleitzeit- und Betriebsvereinbarungsmodellen.

Beratung zu Zeitausgleich – Rechtsanwalt Wien

Für Einzelfälle, etwa bei strittigen Betriebsvereinbarungen oder Schichtmodellen in Wien, empfiehlt sich eine rechtliche Prüfung der Vereinbarungen und Zeitkonten durch einen spezialisierten Rechtsanwalt in Österreich.

Häufige Fragen zum Zeitausgleich und Krankheit

Kann ich einen bereits fixierten Zeitausgleich wegen Krankheit verschieben?
In Österreich gilt: Nein. Der OGH verneinte ein einseitiges Rücktrittsrecht (9ObA17/25b, 29.04.2025). § 10 Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt das Wahlrecht Geld/Zeitausgleich; eine getroffene Vereinbarung bindet beide Seiten.

Habe ich Anspruch auf Entgeltfortzahlung, wenn ich während des Zeitausgleichs krank werde?
In Österreich gilt: Kein zusätzlicher Anspruch. Während Zeitausgleich besteht keine Arbeitspflicht; daher greift die Entgeltfortzahlung nicht zusätzlich (§ 8 AngG). Der OGH stellt klar: Krankheit unterbricht den Zeitausgleich nicht (9ObA17/25b).

Was passiert, wenn der Arbeitgeber den vereinbarten Zeitausgleichstermin einseitig ändert?
In Österreich gilt: Einseitige Änderungen sind nur eng begrenzt zulässig (§ 19f AZG). Ohne Rechtsgrundlage riskieren Arbeitgeber Vertragsverletzung; Arbeitnehmer können Erfüllung oder Ersatzansprüche geltend machen.

Kann ich statt Zeitausgleich nachträglich Geld verlangen, wenn ich krank werde?
In Österreich gilt: Grundsätzlich nein. Wer das Wahlrecht zugunsten von Zeitausgleich ausgeübt und Termine fixiert hat, ist daran gebunden (§ 10 AZG; OGH 9ObA17/25b). Krankheit ändert die Form der Abgeltung nicht.


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Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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