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Zeitgutschrift Kollektivvertragswechsel Österreich

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Zeitgutschrift Kollektivvertragswechsel Österreich

Zeitgutschrift bei Kollektivvertragswechsel: Wie eine Stunde Freizeit pro Woche verloren ging

Zeitgutschrift Kollektivvertragswechsel Österreich fühlte sich für die Beschäftigten zunächst wie ein technischer Fehler an: Plötzlich verschwanden 15 Minuten pro Arbeitstag aus dem Zeiterfassungssystem. Über Jahre hatten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Bank mit dieser zusätzlichen Freizeit gerechnet. Dann wechselte das Unternehmen vom Sparkassenverband in den Bankenverband. Ab 1. April 2005 blieben die gewohnten Gutschriften aus.

Die betroffenen Beschäftigten verloren damit nicht bloß einen Eintrag im Arbeitszeitkonto. Bei vier Gutschriften pro Woche ging es um eine Stunde Freizeit. Der Betriebsrat verlangte die Wiedereinführung und die rückwirkende Korrektur der Zeiterfassung. Der Fall zur Zeitgutschrift Kollektivvertragswechsel Österreich führte schließlich zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung aus dem Jahr 2008 ist für das österreichische Arbeitsrecht weiterhin relevant, wenn Arbeitszeitmodelle, Kollektivverträge und Betriebsvereinbarungen ineinandergreifen.

Zeitgutschrift Kollektivvertragswechsel Österreich: Rechtsanwalt Wien

Bei der beklagten Bank bestand seit vielen Jahren eine Regelung, die Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen einen früheren Dienstschluss oder einen späteren Arbeitsbeginn ermöglichte. Später führte das Unternehmen eine Gleitzeitregelung ein. In diesem Rahmen erhielt ein Vollzeitbeschäftigter bei mindestens fünfeinhalb Stunden Tagesarbeitszeit an bis zu vier Tagen pro Woche jeweils 15 Minuten gutgeschrieben.

Die Zeitgutschrift stand in einem Sideletter zur Betriebsvereinbarung über die variable Arbeitszeit. Das Zeiterfassungssystem verbuchte die 15 Minuten automatisch. Für die Beschäftigten war die Regelung daher Bestandteil des normalen Arbeitsalltags. Sie konnten ihre Freizeit einplanen und vertrauten darauf, dass die Buchungen weiterhin erfolgten.

Mit dem Wechsel vom Sparkassenverband zum Bankenverband änderte die Arbeitgeberin ihre rechtliche Einschätzung. Sie ging davon aus, dass die bisherige kollektivvertragliche Grundlage weggefallen war. Deshalb stoppte sie ab 1. April 2005 die automatischen Gutschriften. Der Betriebsrat akzeptierte diese Änderung nicht und verlangte die Wiederherstellung der bisherigen Zeiterfassung.

Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen das Begehren ab. Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen in seiner Entscheidung (OGH 07.05.2008, 9 ObA 15/07g).

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 07.05.2008 in 9 ObA 15/07g, dass die Zeitgutschrift entfiel, weil ihre kollektivvertragliche Grundlage durch den Wechsel vom Sparkassenkollektivvertrag zum Bankenkollektivvertrag weggefallen war. Eine technische Verbuchung allein konnte den Anspruch daher nicht dauerhaft sichern.

Welche Rechtsgrundlage braucht eine solche Zeitgutschrift?

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) regelt unter anderem die Normalarbeitszeit und die Voraussetzungen für Gleitzeit. § 4b AZG erlaubt eine Gleitzeitvereinbarung, mit der Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Übertragung von Zeitguthaben gestaltet werden können. Nach der Beurteilung des OGH darf eine Gleitzeitregelung aber nicht ohne Weiteres die Normalarbeitszeit allgemein verkürzen.

Daneben ist das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) maßgeblich. Eine Betriebsvereinbarung braucht grundsätzlich eine gesetzliche oder kollektivvertragliche Ermächtigung. Ein Sideletter kann deshalb zwar eine wichtige Regelung enthalten. Er muss sich aber innerhalb jener Grenzen bewegen, die das Gesetz oder der einschlägige Kollektivvertrag vorgibt.

In Österreich gilt: Eine Betriebsvereinbarung kann eine Zeitgutschrift nur dann dauerhaft tragen, wenn dafür eine ausreichende gesetzliche oder kollektivvertragliche Grundlage besteht. Fällt diese Ermächtigung durch einen Kollektivvertragswechsel weg, endet die Betriebsvereinbarung grundsätzlich ohne Nachwirkung. Ob daneben Ansprüche aus dem Einzelvertrag, aus einer betrieblichen Übung oder nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) bestehen, muss getrennt geprüft werden.

Die Abgrenzung ist praktisch entscheidend. Eine Gleitzeitregelung ordnet vor allem an, wann Beschäftigte ihre Arbeit beginnen und beenden oder Plusstunden übertragen können. Eine zusätzliche 15-Minuten-Gutschrift kann dagegen wirtschaftlich einer Verkürzung der Normalarbeitszeit entsprechen. Für diese Verkürzung genügt die bloße Bezeichnung als Bestandteil der Gleitzeit nicht.

Auch andere arbeitsrechtliche Themen dürfen nicht vorschnell vermischt werden. Eine Änderung kann Auswirkungen auf Überstunden, Entgelt, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu haben. Bei einer erheblichen Verschlechterung kann außerdem die Frage einer Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit entstehen. Das hängt jedoch stets von den konkreten Umständen und der Art der Änderung ab.

Warum der OGH den Sideletter anders bewertete als die Gleitzeit

Der OGH entschied am 07.05.2008 in 9 ObA 15/07g, dass die Gleitzeitregelung selbst keine ausreichende Grundlage für die allgemeine 15-Minuten-Zeitgutschrift bildete. Das Gericht trennte daher zwischen der eigentlichen Gleitzeit und dem Sideletter. Diese rechtliche Trennung war der entscheidende Punkt des Verfahrens.

Der Betriebsrat argumentierte, der Sideletter sei Teil eines einheitlichen Gleitzeitmodells. Nach dieser Sichtweise hätte die Zeitgutschrift mit der Gleitzeit weiterbestehen müssen. Der OGH stellte jedoch auf den Inhalt der Regelung ab. Die 15 Minuten dienten nicht bloß dazu, Arbeitsbeginn und Arbeitsende flexibel zu verteilen. Sie verkürzten vielmehr die tatsächlich zu leistende Normalarbeitszeit.

Der Sideletter beruhte nach den Feststellungen auf einer besonderen Ermächtigung im Sparkassenkollektivvertrag. Diese Grundlage fiel mit dem Wechsel zum Bankenverband weg. Der OGH folgerte daraus, dass die Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung erlosch. Die Bezeichnung als „integrierender Bestandteil“ der Gleitzeit konnte an diesem Ergebnis nichts ändern.

Auch eine betriebliche Übung half dem Betriebsrat nicht. Dafür hätte ein ausreichend allgemeines und einheitliches Verhalten gegenüber den Beschäftigten festgestellt werden müssen. Die Vorinstanzen sahen diese Voraussetzung nicht als erfüllt an. Der OGH behandelte außerdem nicht abschließend die Frage, ob sich aus dem AVRAG Ansprüche auf Entgelt oder einen Ausgleich ergeben könnten.

Gerade dieser offene Punkt ist für die Praxis wichtig. Die Entscheidung sagt nicht, dass jede Folge eines Kollektivvertragswechsels automatisch zulässig wäre. Sie beantwortet vor allem die Frage, ob diese konkrete Betriebsvereinbarung nach Wegfall ihrer kollektivvertraglichen Ermächtigung weiterbestand. Andere Anspruchsgrundlagen müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gesondert untersuchen.

Was Beschäftigte und Unternehmen jetzt prüfen sollten

Wenn Sie sich in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die aktuelle Anzeige im Zeiterfassungssystem schauen. Entscheidend ist die rechtliche Entstehungsgeschichte der Regelung. Prüfen Sie, ob die Gutschrift aus einem Kollektivvertrag, einer Betriebsvereinbarung, dem Arbeitsvertrag oder einer tatsächlichen betrieblichen Übung stammt.

Für Arbeitnehmer kann ein Verbands- oder Kollektivvertragswechsel mehrere Folgen haben. Eine bisherige Freizeitregelung kann wegfallen. Zugleich kann sich die tatsächliche Arbeitszeit erhöhen. Werden dadurch Mehrstunden geleistet, stellt sich die Frage nach Überstundenentgelt, Zeitausgleich und möglichen Verfallsfristen.

  • Sichern Sie Betriebsvereinbarungen, Sideletter, Dienstpläne, Arbeitgebermitteilungen und Arbeitszeitaufzeichnungen vor und nach der Änderung.
  • Berechnen Sie monatlich, wie viele Zeitgutschriften fehlen und ob dadurch zusätzliche Arbeitszeit entstanden ist.
  • Verlangen Sie schriftlich Auskunft, auf welchen Kollektivvertrag oder welche Vereinbarung die Abschaffung gestützt wird.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten eine Zeitgutschrift nicht allein deshalb beenden, weil sie im System technisch gelöscht werden kann. Vor der Umstellung muss geklärt werden, welche Rechtsgrundlage bisher galt. Ebenso wichtig sind die Behandlung bereits erworbener Guthaben, der Beginn der neuen Regelung und die Information der Belegschaft.

Bei einer Änderung sollten Unternehmen außerdem den Betriebsrat einbinden, wenn die einschlägige Betriebsvereinbarung dies verlangt. Eine rein technische Anpassung der Software ist von einer inhaltlichen Änderung des Arbeitszeitmodells zu unterscheiden. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien oder das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) würden in einem Streitfall auf die konkrete Rechtsgrundlage und die festgestellten Tatsachen abstellen, nicht bloß auf die Bezeichnung im Zeitsystem.

Für Beschäftigte in Österreich können zusätzlich kurze Fristen entscheidend sein. Kollektivvertragliche oder vertragliche Verfallsfristen können Ansprüche auf Entgelt oder Zeitausgleich begrenzen. Bei größeren Zeitguthaben, einer einseitigen Arbeitszeiterhöhung oder einer möglichen Entgeltkürzung sollte die Prüfung daher frühzeitig erfolgen. Das österreichische Arbeitsrecht verlangt in solchen Fällen eine genaue Trennung zwischen Arbeitszeitrecht, Betriebsverfassungsrecht und Vertragsrecht.

Häufige Fragen zur Zeitgutschrift bei Kollektivvertragswechsel

Kann ich eine gestrichene Zeitgutschrift nach einem Kollektivvertragswechsel zurückfordern?
Ja, das hängt von der Rechtsgrundlage ab. Nach 9 ObA 15/07g entfällt eine Betriebsvereinbarung ohne Nachwirkung, wenn ihre kollektivvertragliche Ermächtigung wegfällt. Einzelvertragliche Ansprüche oder Ansprüche nach dem AVRAG können trotzdem bestehen.

Ist eine Zeitgutschrift automatisch Teil einer Gleitzeitvereinbarung?
Nein. Nach § 4b AZG regelt Gleitzeit vor allem die Lage und Übertragung der Arbeitszeit. Eine allgemeine Verkürzung der Normalarbeitszeit braucht eine eigene ausreichende Grundlage, etwa im Kollektivvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag.

Was passiert, wenn durch die Streichung zusätzliche Arbeitszeit entsteht?
In Österreich gilt: Zusätzliche Arbeitszeit kann Ansprüche auf Entgelt oder Zeitausgleich auslösen. Ob das zutrifft, richtet sich nach Arbeitsvertrag, Kollektivvertrag, Arbeitszeitaufzeichnungen und den anwendbaren Verfallsfristen. 9 ObA 15/07g beantwortet diese Frage nicht pauschal.

Kann eine betriebliche Übung die Zeitgutschrift retten?
Ja, das ist möglich, aber nicht automatisch. Erforderlich ist ein ausreichend allgemeines und einheitliches Verhalten des Arbeitgebers. Im Verfahren 9 ObA 15/07g fehlten nach den Feststellungen des OGH die Voraussetzungen für eine solche betriebliche Übung.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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