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Zulage für Beamte trotz Dienstfreistellung: OGH

Startseite  •  Aktuelles  •  29.09.2026
Zulage für Beamte trotz Dienstfreistellung: OGH

Die Zulage bleibt trotz Dienstfreistellung? Was der OGH zu einer privatrechtlichen Zulage für Beamte sagt

Eine monatliche Sonderzahlung von 5.833,33 Euro brutto verschwand, nachdem ein Beamter dienstfrei gestellt worden war – doch die Zulage für Beamte trotz Dienstfreistellung durfte er vor den Zivilgerichten weiterverfolgen.

Ein Erster Oberbereiter verliert seine Aufgabe – und beinahe auch sein zusätzliches Einkommen

Der Kläger war Beamter der Republik Österreich. Im Zuge der Ausgliederung der Spanischen Hofreitschule wurde er dauerhaft der Betreiberin zur Dienstleistung zugewiesen. Sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis blieb bestehen. Er arbeitete dort als Erster Oberbereiter.

Neben seinem Beamtengehalt vereinbarte der Kläger im Jahr 2008 mit der Betreiberin eine monatliche Zulage von 5.833,33 Euro brutto. Bestimmte öffentlich-rechtliche Zulagen sollten auf diesen Betrag angerechnet werden. Damit entstand neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis eine zusätzliche finanzielle Abrede mit der ausgegliederten Einrichtung.

Im Oktober 2009 stellte die Betreiberin den Arbeitnehmer dienstfrei. Später beendete sie auch die Auszahlung der öffentlich-rechtlichen Zulagen. Der Kläger verlangte dennoch die vereinbarte Zahlung in voller Höhe. Für ihn stand nicht nur Geld auf dem Spiel, sondern auch die Frage, ob eine ausgehandelte Zusatzvereinbarung durch seinen Beamtenstatus praktisch wertlos werden konnte.

Die Beklagte bestritt, dass die ordentlichen Gerichte über den Anspruch entscheiden durften. Sie argumentierte, der Streit betreffe ausschließlich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis. Das Rekursgericht sah die Zulage dagegen als privatrechtliche Nebenvereinbarung an. Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese rechtliche Einordnung in der Entscheidung (OGH 28.06.2011, 9 ObA 38/11w).

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.06.2011 in 9 ObA 38/11w, dass der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen ist und eine zusätzlich vereinbarte Zulage für besondere Leistungen privatrechtlich eingeklagt werden kann.

Welche Regeln gelten neben dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis?

Das österreichische Arbeitsrecht unterscheidet zwischen dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und einer daneben bestehenden privatrechtlichen Vereinbarung. Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis können grundsätzlich nicht durch einen privaten Vertrag verändert werden. Ein ausgegliederter Rechtsträger kann einem zugewiesenen Beamten aber zusätzliche Leistungen versprechen, wenn diese Vereinbarung außerhalb des Kernbereichs des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegt.

Als zentrale Grundlage behandelte der OGH § 9 des Bundesbediensteten-Sozialplangesetzes (BB-SozPG). Diese Bestimmung kann unter den dort vorgesehenen Voraussetzungen eine privatrechtliche Nebenvereinbarung zwischen einem ausgegliederten Rechtsträger und einem zugewiesenen Beamten tragen. Entscheidend bleibt jedoch, was die Parteien tatsächlich vereinbart haben und worauf die Zahlung beruht.

In Österreich gilt: Nach § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) kann ein ausgegliederter Rechtsträger einem zugewiesenen Beamten eine zusätzliche privatrechtliche Leistung versprechen, wenn die Zahlung besondere oder zusätzliche Leistungen betrifft und nicht lediglich das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis verändert.

Diese Abgrenzung lässt sich an einem einfachen Beispiel erklären. Eine Maßnahme, die unmittelbar die dienstrechtliche Stellung eines Beamten betrifft, kann dem öffentlichen Recht zugeordnet sein. Eine gesonderte Zahlung für eine besondere Funktion, zusätzliche Verantwortung oder individuell vereinbarte Leistung kann dagegen auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen. Dann kommt ein Zahlungsprozess vor den Zivilgerichten in Betracht.

Die Einordnung entscheidet auch über den Rechtsweg. Nicht jede arbeitsbezogene Streitigkeit gehört automatisch vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Bei einem Anspruch aus einer privatrechtlichen Nebenabrede kann der Zivilrechtsweg offenstehen, obwohl die betroffene Person weiterhin Beamter ist. Fragen wie Kündigungsanfechtung, Sozialwidrigkeit, Abfertigung Alt/Neu oder Betriebsvereinbarung folgen dagegen anderen rechtlichen Prüfungen und dürfen nicht unbesehen miteinander vermischt werden.

Warum der Beamtenstatus die Zahlung nicht automatisch beseitigte

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 28.06.2011 in 9 ObA 38/11w, dass der außerordentliche Revisionsrekurs der Beklagten zurückzuweisen ist und die zusätzlich vereinbarte Zulage als privatrechtlicher Anspruch weiterverfolgt werden durfte. Dieses Ergebnis bestätigt, dass eine Zulage für Beamte trotz Dienstfreistellung nicht automatisch entfällt.

Der entscheidende Punkt lag in der Trennung zweier Sachverhalte. Die Dienstfreistellung betraf den öffentlich-rechtlichen Kern des Dienstverhältnisses. Die Zulage bezog sich hingegen auf zusätzliche oder besondere Leistungen, die der ausgegliederten Betreiberin zugutekamen. Aus dieser unterschiedlichen rechtlichen Grundlage folgte, dass beide Fragen nicht zwingend denselben Rechtsweg nehmen mussten.

Die Beklagte wollte aus dem Beamtenstatus des Klägers ableiten, dass ausschließlich öffentliches Recht gelten könne. Der OGH folgte dieser Sicht nicht. Eine ausgegliederte Einrichtung darf in engen Grenzen eine privatrechtliche Zusatzvereinbarung abschließen. Hat sie eine solche Zusage tatsächlich gemacht, kann sie sich nicht allein auf die öffentlich-rechtliche Stellung des Arbeitnehmers berufen, um den Zahlungsanspruch dem Zivilrechtsweg zu entziehen.

Wichtig ist dabei: Die Entscheidung erklärt nicht jede Zahlung an einen Beamten automatisch zur privatrechtlichen Forderung. Ausschlaggebend sind Inhalt, Zweck und Zustandekommen der Vereinbarung. Auch die Bezeichnung als „freiwillige Zulage“ entscheidet nicht allein. Maßgeblich ist, ob eine verbindliche Zusage vorliegt, welche Gegenleistung vereinbart wurde und ob die Zahlung an besondere Aufgaben oder Funktionen anknüpft.

Der OGH wies den außerordentlichen Revisionsrekurs der Beklagten zurück. Damit blieb die rechtliche Beurteilung bestehen, dass die Klage zur Zulage privatrechtlich verfolgt werden durfte. Für die Praxis ist das besonders relevant, weil der Rechtsweg oft bereits über die wirtschaftliche Durchsetzbarkeit eines Anspruchs entscheidet.

Zulage für Beamte trotz Dienstfreistellung: Was Rechtsanwalt Wien prüft

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur auf die letzte Gehaltsabrechnung schauen. Entscheidend ist die gesamte Dokumentation rund um die Zusatzleistung. Dazu gehören der ursprüngliche Vertrag, Nachträge, E-Mails, interne Schreiben, Aufgabenbeschreibungen und alle Abrechnungen, aus denen die bisherige Zahlung hervorgeht.

Für Arbeitnehmer ergeben sich insbesondere drei typische Situationen. Erstens kann eine Zulage eingestellt werden, obwohl die besonderen Aufgaben weiter ausgeübt werden. Zweitens kann der Arbeitgeber nach einer Dienstfreistellung behaupten, die Zusatzvereinbarung sei damit automatisch beendet. Drittens kann er den Zivilrechtsweg bestreiten und den Arbeitnehmer auf ein Verwaltungsverfahren verweisen. Gerade dann sollte die Zulage für Beamte trotz Dienstfreistellung anhand der konkreten Vereinbarung geprüft werden.

  • Unterlagen sichern: Bewahren Sie Zulagenvereinbarung, Nachträge, Gehaltsabrechnungen und Schreiben über Dienstfreistellung oder Zahlungseinstellung vollständig auf.
  • Leistungen dokumentieren: Halten Sie fest, welche zusätzlichen Aufgaben, Funktionen oder Verantwortlichkeiten Grundlage der Zahlung waren und bis wann Sie diese erfüllt haben.
  • Anspruch beziffern: Fordern Sie ausstehende Monatsbeträge schriftlich ein, setzen Sie eine konkrete Frist und prüfen Sie Ausschluss- oder Verfallsfristen.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten Zulagen für zugewiesene Beamte ebenfalls präzise gestalten. Die Vereinbarung sollte Höhe, Beginn, Fälligkeit, Anrechnung anderer Zulagen und mögliche Beendigungsgründe klar nennen. Ebenso wichtig ist eine nachvollziehbare Beschreibung jener besonderen Leistungen, von denen die Zahlung abhängt.

Die Dienstfreistellung und die Zulagenzahlung müssen getrennt geprüft werden. Eine dienstrechtliche Maßnahme beendet nicht automatisch jede privatrechtliche Nebenabrede. Wer eine Zahlung einstellen möchte, braucht daher eine belastbare vertragliche oder gesetzliche Grundlage. Eine bloße interne Bezeichnung als freiwillige Leistung reicht dafür nicht zwingend aus.

In Wien und ganz Österreich sollten Betroffene außerdem rasch prüfen lassen, ob für einzelne Monatsbeträge Verfallsfristen laufen. Bei einer Auseinandersetzung über den Rechtsweg kommt es auf die genaue Anspruchsgrundlage an. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung kann verhindern, dass Beweismittel verloren gehen oder einzelne Forderungen wegen Zeitablaufs nicht mehr durchsetzbar sind. Die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien unterstützt bei der Prüfung arbeitsrechtlicher und dienstrechtlicher Schnittstellen unter 01/5130700 oder office@anwaltskanzlei-pichler.at.

Häufige Fragen zur Zulage neben dem Beamtenverhältnis

Kann ich als zugewiesener Beamter eine zusätzliche Zulage einklagen?
Ja, eine zusätzliche privatrechtliche Vereinbarung kann nach § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) vorliegen. 9 ObA 38/11w bestätigt die zivilrechtliche Verfolgung bei besonderen Leistungen.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Zulage nach einer Dienstfreistellung einstellt?
Nein, die Dienstfreistellung beendet die Zulage nicht automatisch. Nach 9 ObA 38/11w sind Dienstfreistellung und privatrechtliche Zahlungszusage getrennt zu beurteilen.

Habe ich Anspruch auf die volle Zulage trotz anderer öffentlich-rechtlicher Zahlungen?
Das hängt von der Anrechnungsvereinbarung ab. Nach 9 ObA 38/11w und dem konkreten Vertrag können ausdrücklich anrechenbare öffentlich-rechtliche Zulagen den Auszahlungsbetrag reduzieren.

Welcher Rechtsweg gilt bei einer Streitigkeit über meine Zulage?
In Österreich kann eine Zulage für besondere Leistungen privatrechtlich einklagbar sein. Nach 9 ObA 38/11w schließt der Beamtenstatus den Zivilrechtsweg nicht automatisch aus.

Muss eine solche Zulage schriftlich vereinbart sein?
Nein, § 9 Bundesbediensteten-Sozialplangesetz (BB-SozPG) verlangt nicht in jedem Fall Schriftform. Schriftliche Vereinbarungen, E-Mails, Abrechnungen und Zahlungen erleichtern jedoch den Nachweis nach 9 ObA 38/11w.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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