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Zusätzlicher Urlaubstag trotz altem Dienstvertrag

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Zusätzlicher Urlaubstag trotz altem Dienstvertrag

Zusätzlicher Urlaubstag gestrichen: Warum ein alter Dienstvertrag nicht immer schützt

Zusätzlicher Urlaubstag trotz altem Dienstvertrag kann trotz eines älteren Dienstvertrags wegfallen, wenn eine zulässige gesetzliche Änderung den Anspruch rechtzeitig beseitigt. Diese Erfahrung machten Vertragsbedienstete des Landes Tirol. Ihr Vertrag verwies weiterhin auf das Bundesdienstrecht. Trotzdem konnten sie den früher vorgesehenen Urlaubstag später nicht mehr verlangen. Das österreichische Arbeitsrecht zeigt daran, wie wichtig der Zeitpunkt einer Gesetzesänderung, der genaue Vertragsinhalt und konkrete Ansprüche sind.

Ein Urlaubstag verschwindet, obwohl der Vertrag unverändert bleibt

Die Geschichte begann mit einer scheinbar klaren Rechtsposition. Bei der T***** beschäftigte Vertragsbedienstete des Landes Tirol hatten in ihren Dienstverträgen vereinbart, dass das Bundesvertragsbedienstetengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden sei. Für Beschäftigte mit einer Fünf-Tage-Woche sah diese Regelung unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Urlaubstag vor, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fiel.

Mindestens 48 Personen waren betroffen. Ihre Dienstverträge stammten aus der Zeit vor dem 1. März 1998. Sie arbeiteten im Unternehmen, blieben dienstrechtlich jedoch dem Land Tirol zugeordnet. Der Vertrag verwies weiterhin auf das Bundesrecht. Für die Betroffenen lag deshalb der Schluss nahe, dass auch der günstigere Urlaubsanspruch fortbestand.

Dann änderte das Land Tirol die Rechtslage. Ab 1. März 1998 schloss eine landesgesetzliche Regelung den zusätzlichen Urlaubstag aus. Am 1. Oktober 1998 trat außerdem ein eigenes Tiroler Vertragsbedienstetengesetz in Kraft. Die entscheidende Zäsur lag somit nicht erst im Oktober, sondern bereits sieben Monate früher.

Die klagende Partei wollte feststellen lassen, dass die Beschäftigten den Urlaubstag weiterhin beanspruchen konnten. Außerdem sollte geklärt werden, ob die frühere Vereinbarung über die Anwendung des Bundesvertragsbedienstetengesetzes weiter galt. Das Erstgericht wies die Begehren ab. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der (OGH 14.11.2001, 9 ObA 240/01m) gab der Revision ebenfalls nicht Folge. Für die betroffenen Landesbediensteten verschwand der Anspruch damit nicht erst durch das neue Gesetz. Er war bereits zuvor durch die landesgesetzliche Regelung entfallen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 14.11.2001 in 9 ObA 240/01m, dass der ab 1. März 1998 ausgeschlossene Urlaubstag trotz früherer Vertragsverweise auf das Bundesdienstrecht nicht weiter beansprucht werden konnte. Dieser Satz beschreibt den Kern der Entscheidung ohne zusätzliche Annahmen über andere Dienstverhältnisse.

Zusätzlicher Urlaubstag trotz altem Dienstvertrag: Wann darf Landesrecht das Bundesdienstrecht verdrängen?

Die rechtliche Prüfung konzentrierte sich zunächst auf die Zuständigkeit. Das Land Tirol durfte seine dienstrechtlichen Vorschriften für Vertragsbedienstete teilweise selbst gestalten. Der Verweis im Vertrag bedeutete daher nicht, dass jede frühere Regelung dauerhaft gegen spätere landesgesetzliche Änderungen abgeschirmt war.

Maßgeblich ist der Bundesvertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG 1948). § 27c Abs 3 VBG 1948 regelte den hier maßgeblichen Urlaubstatbestand. Hinzu kam Art 21 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), der die dienstrechtliche Zuständigkeit für bestimmte Bedienstetengruppen ordnet. Die konkrete Wirkung hängt deshalb nicht allein vom Vertrag, sondern auch von der Kompetenzordnung ab.

In Österreich gilt: Eine vertragliche Verweisung auf ein Gesetz schützt eine günstigere Leistung nicht automatisch vor jeder späteren gesetzlichen Änderung. Entscheidend sind die Reichweite der Verweisung, die Zuständigkeit des Gesetzgebers, Übergangsbestimmungen und der Zeitpunkt, an dem der Anspruch tatsächlich entfiel.

Der OGH verneinte außerdem einen allgemeinen verfassungsrechtlichen Schutz bereits erworbener dienstrechtlicher Rechtspositionen. Der Gesetzgeber durfte den einzelnen Urlaubstag daher auch zulasten bestehender Dienstverhältnisse abschaffen. Das galt jedenfalls, weil der Wegfall dieses einzelnen Tages den Wechsel zwischen Bundes- und Landesdienst nicht wesentlich erschwerte.

Das unterscheidet den Fall von einer ausdrücklichen Sondervereinbarung. Hätte der Arbeitgeber den Urlaubstag unabhängig vom Gesetz individuell zugesagt, wäre diese Vereinbarung gesondert zu prüfen gewesen. Ebenso wichtig können Betriebsvereinbarung, Kollektivvertrag, Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu sein. Diese Themen folgen eigenen Regeln und lassen sich nicht automatisch aus dem Urteil übertragen.

Die Entscheidung von 2001 setzt auf den Zeitpunkt vor dem neuen Gesetz

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.11.2001 (9 ObA 240/01m) entschieden, dass der zusätzliche Urlaubstag bereits durch die landesgesetzliche Regelung ab 1. März 1998 wirksam ausgeschlossen war und deshalb beim Inkrafttreten des Tiroler Vertragsbedienstetengesetzes am 1. Oktober 1998 nicht mehr als bestehende Vertragsposition geschützt wurde.

Der überraschende Punkt liegt in der zeitlichen Betrachtung. Die klagende Partei stellte vor allem auf das neue Gesetz ab Oktober 1998 ab. Der OGH prüfte jedoch zuerst, ob der Anspruch schon vorher weggefallen war. Weil dies bejaht wurde, konnte sich die spätere gesetzliche Neuregelung nicht mehr auf einen weiterhin bestehenden Urlaubstag auswirken.

Der OGH bewertete die Schlechterstellung nicht als so schwerwiegend, dass sie den Wechsel zwischen verschiedenen Dienstherren oder Dienstrechten wesentlich behindert hätte. Ein einzelner Urlaubstag besaß nach dieser Beurteilung nicht jenes Gewicht, das einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz auslösen könnte.

Zusätzlich scheiterte das weit formulierte Feststellungsbegehren. Es fehlte an einem ausreichend konkret dargestellten aktuellen Streit für mindestens drei betroffene Arbeitnehmer. Ein Gericht soll keine abstrakte Rechtsauskunft für eine unbestimmte Gruppe erteilen. Erforderlich sind konkrete Personen, konkrete Zeiträume und ein gegenwärtiger Konflikt.

Diese prozessuale Seite wird in der Praxis leicht übersehen. Wer eine allgemeine Feststellung verlangt, muss trotzdem nachvollziehbar zeigen, wessen Anspruch betroffen ist und worin die aktuelle Ablehnung liegt. Das gilt auch bei Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien. In einem Rechtsmittelverfahren vor dem Oberlandesgericht Innsbruck (OLG Innsbruck) oder dem OGH bleibt die konkrete Anspruchsdarstellung ebenfalls entscheidend.

Zusätzlicher Urlaubstag trotz altem Dienstvertrag: Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber setzen sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den aktuellen Dienstvertrag lesen. Entscheidend ist die Entwicklung der Rechtsgrundlage zwischen Vertragsabschluss und behauptetem Anspruch. Sammeln Sie den ursprünglichen Vertrag, Nachträge, Dienstzettel, Rundschreiben und schriftliche Ablehnungen des Arbeitgebers.

Für Arbeitnehmer sind drei Fragen besonders wichtig. Erstens: Welche Fassung welchen Gesetzes bezog der Vertrag ein? Zweitens: Gab es eine gesetzliche Änderung mit einem klaren Stichtag? Drittens: Entstand der konkrete Urlaubsanspruch vor oder nach diesem Stichtag? Eine bloße Berufung auf eine frühere günstigere Regelung reicht nach der Entscheidung nicht zwingend aus.

  • Markieren Sie im Dienstvertrag jede dynamische Verweisung auf ein Bundes- oder Landesdienstrecht.
  • Erstellen Sie eine Liste der betroffenen Urlaubstage mit Feiertag, Arbeitszeitmodell und Urlaubsjahr.
  • Fordern Sie eine schriftliche Begründung an, wenn der Arbeitgeber den Anspruch ablehnt.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten ältere Verträge systematisch erfassen. Besonders relevant sind Dienstverhältnisse, die vor einer gesetzlichen Umstellung begonnen haben. Für jeden Vertrag sollte dokumentiert werden, wann eine Vorschrift ausgeschlossen, ersetzt oder durch ein neues Gesetz überlagert wurde.

Eine einheitliche Abrechnung ist sinnvoll, wenn mehrere Beschäftigte betroffen sind. Sie darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass einzelne Verträge Sonderregelungen enthalten können. Auch Übergangsbestimmungen, Betriebsvereinbarungen und individuelle Zusagen müssen geprüft werden. Eine Kündigungsanfechtung oder der Einwand der Sozialwidrigkeit betrifft andere Rechtsfragen und ersetzt keine Prüfung des Urlaubsanspruchs.

Besondere Vorsicht ist bei Ausschlussfristen geboten. Wer Ansprüche über längere Zeit nur mündlich diskutiert, riskiert deren Verlust. Eine anwaltliche Prüfung ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Vertrag vor einer Gesetzesänderung abgeschlossen wurde, mehrere Beschäftigte dieselbe Leistung verlangen oder der Arbeitgeber eine frühere Zusage rückwirkend streicht.

Häufige Fragen zum Anspruch aus älteren Dienstverträgen

Kann ich einen alten Urlaubstag trotz Verweis auf das Bundesdienstrecht verlangen?
Nein, nicht automatisch. Nach § 27c Abs 3 VBG 1948 und OGH 9 ObA 240/01m kann eine spätere zulässige landesgesetzliche Regelung den Anspruch ausschließen.

Was passiert, wenn mein Dienstvertrag vor der Gesetzesänderung abgeschlossen wurde?
In Österreich gilt: Der Vertragsabschluss allein garantiert keine unveränderte Leistung. Maßgeblich sind Verweisungsklausel, Gesetzesänderung, Übergangsrecht und der Zeitpunkt des Anspruchs nach OGH 9 ObA 240/01m.

Habe ich Anspruch auf einen zusätzlichen Urlaubstag bei einer Fünf-Tage-Woche?
Nein, ein Anspruch folgt nicht allein aus der Fünf-Tage-Woche. § 27c Abs 3 VBG 1948 verlangt die gesetzlichen Voraussetzungen; 9 ObA 240/01m bestätigt den möglichen späteren Ausschluss.

Was passiert, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind?
Eine gemeinsame Klärung ist möglich, ersetzt aber keine konkreten Anspruchsdaten. Nach 9 ObA 240/01m muss ein aktueller Streit für die betroffenen Personen nachvollziehbar dargelegt werden.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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