Pichler Rechtsanwalt GmbH

Zusatzurlaub durch betriebliche Übung: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  23.09.2026
Zusatzurlaub durch betriebliche Übung: OGH-Urteil

Betriebliche Übung trotz Rechenfehler: Warum Flugverkehrsleiter ihren Zusatzurlaub behalten durften

Fast 30 Jahre lang erhielten Flugverkehrsleiter zusätzliche Urlaubstage – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen möglicherweise gar nicht erfüllt waren. Die Zusatzurlaub durch betriebliche Übung wurde für den Arbeitnehmer trotzdem verbindlich.

Was als Fehler bei der Urlaubsberechnung begonnen haben mag, entwickelte sich zu einer verlässlichen Erwartung. Die Arbeitgeberin gewährte den Zusatzurlaub seit 1981 regelmäßig und ohne Vorbehalt. Später wollte sie diese Praxis beenden. Der Arbeitnehmer widersprach und bekam vor den Vorinstanzen Recht.

Fast drei Jahrzehnte Zusatzurlaub: Wie aus einer Praxis ein Anspruch wurde

Der Arbeitnehmer war seit 1. Februar 1978 als Flugverkehrskontrolleur beziehungsweise Flugverkehrsleiter beschäftigt. Bei Nachtdiensten zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr teilten sich die Beschäftigten ihre Pause je nach Schicht auf. Ein Teil hatte zwischen 22:00 Uhr und 2:00 Uhr Pause, der andere zwischen 2:00 Uhr und 6:00 Uhr.

Diese langen Pausen führten dazu, dass die gesetzlich erforderliche Schwerarbeitszeit eigentlich nicht erreicht wurde. Trotzdem gewährte die Arbeitgeberin den Flugverkehrsleitern seit 1981 zusätzliche Urlaubstage, wenn sie ausreichend viele Nachtdienste geleistet hatten. Die Geschäftsleitung kannte diese Regelung und akzeptierte sie über viele Jahre.

Im Jahr 2010 hielt das Unternehmen die bestehende Praxis in einer Betriebsvereinbarung fest. Die tatsächliche Pausenregelung änderte sich dadurch jedoch nicht. Später lehnte die Arbeitgeberin die weitere Gewährung des Zusatzurlaubs ab. Der Arbeitnehmer wollte feststellen lassen, dass sein Anspruch weiter besteht.

Die Vorinstanzen sahen in der langjährigen und vorbehaltlosen Gewährung eine verbindliche betriebliche Übung. Die Arbeitgeberin brachte dagegen vor, sie habe den Zusatzurlaub möglicherweise irrtümlich gewährt. Außerdem verwies sie auf die fehlende gesetzliche Voraussetzung. Der (OGH 19.12.2013, 9 ObA 142/13t) wies die Revision zurück.

Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 19.12.2013 in 9 ObA 142/13t, dass eine nahezu 30 Jahre regelmäßig und vorbehaltlos gewährte Zusatzleistung als verbindliche betriebliche Übung weiterwirken kann, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für den ursprünglichen Anspruch möglicherweise fehlten.

Zusatzurlaub durch betriebliche Übung: Wann bindet die Leistung den Arbeitgeber?

Der Anspruch auf Zusatzurlaub durch betriebliche Übung kann entstehen, wenn Arbeitnehmer nach dem objektiven Eindruck auf eine dauerhafte Leistung vertrauen durften. Maßgeblich ist nicht nur, was im Arbeitsvertrag ausdrücklich steht. Auch das Verhalten des Arbeitgebers kann den Inhalt des Arbeitsverhältnisses prägen.

Das österreichische Arbeitsrecht stellt dabei regelmäßig auf mehrere Faktoren ab. Wichtig sind insbesondere die Dauer, die Häufigkeit und die Gleichmäßigkeit der Leistung. Ebenso zählt, ob der Arbeitgeber einen ausdrücklichen Vorbehalt erklärt hat. Eine freiwillige Zahlung oder ein zusätzlicher Urlaubstag bleibt daher nicht automatisch unverbindlich, nur weil der Dienstvertrag dazu schweigt.

Das Kerngesetz für den gesetzlichen Zusatzurlaub bei Nacht-Schwerarbeit ist das Urlaubsgesetz (UrlG). § 10a UrlG regelt den Zusatzurlaub für bestimmte Formen der Nacht-Schwerarbeit. Im Fall der Flugverkehrsleiter war gerade strittig, ob diese gesetzliche Voraussetzung wegen der mehrstündigen Pausen erfüllt wurde.

In Österreich gilt: Nach § 10a Urlaubsgesetz (UrlG) besteht ein gesetzlicher Zusatzurlaub nur bei Vorliegen der dort geregelten Voraussetzungen; eine davon unabhängige langjährige und vorbehaltlose Gewährung kann jedoch nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung eine einzelvertragliche Verpflichtung begründen.

Diese Grundsätze unterscheiden sich von einer bloßen Gefälligkeit. Ein einmaliger zusätzlicher Urlaubstag wird normalerweise noch keinen dauerhaften Anspruch schaffen. Anders kann es aussehen, wenn ein Unternehmen dieselbe Leistung über viele Jahre nach einem erkennbaren System gewährt. Das gilt etwa für zusätzliche Urlaubstage, Zulagen, Prämien, freie Arbeitstage oder bestimmte Arbeitszeitvergünstigungen.

Warum der OGH den Irrtum der Arbeitgeberin nicht genügen ließ

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 19.12.2013 in 9 ObA 142/13t, dass die Revision der Arbeitgeberin zurückzuweisen war, weil keine erhebliche Rechtsfrage vorlag und die langjährige Gewährung des Zusatzurlaubs als betriebliche Übung nicht grob unrichtig beurteilt worden war.

Der OGH prüfte nicht einfach abstrakt, ob der gesetzliche Anspruch nach § 10a UrlG entstanden war. Im Mittelpunkt stand vielmehr die Frage, wie das Verhalten der Arbeitgeberin aus Sicht der betroffenen Arbeitnehmer wirkte. Fast drei Jahrzehnte regelmäßiger Zusatzurlaub konnten aus objektiver Sicht Vertrauen in die weitere Gewährung begründen.

Die Arbeitgeberin konnte sich daher nicht allein darauf berufen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen möglicherweise falsch eingeschätzt hatte. Ein interner Irrtum beseitigt eine entstandene Verpflichtung nicht automatisch. Wer eine Leistung über lange Zeit ohne erkennbare Einschränkung gewährt, schafft möglicherweise eine Erwartung, auf die Arbeitnehmer ihre Lebensplanung ausrichten dürfen.

Besonders wichtig war auch die Betriebsvereinbarung aus dem Jahr 2010. Sie hielt die bestehende Regelung fest, beseitigte sie aber nicht. Eine spätere Betriebsvereinbarung kann eine bereits entstandene einzelvertragliche Verpflichtung nicht ohne Weiteres wegnehmen. Dafür wären je nach Inhalt und Gestaltung zusätzliche rechtliche Schritte erforderlich.

Das Verfahren zeigt außerdem die Grenzen einer Revision. Die Vorinstanzen hatten die Umstände des Einzelfalls gewürdigt. Der OGH sah darin keine grobe Fehlbeurteilung und wies die Revision zurück. 9 ObA 142/13t ist deshalb vor allem für die Bewertung langjähriger Unternehmenspraxis bedeutsam, nicht als pauschale Aussage, dass jede freiwillige Leistung dauerhaft geschuldet ist.

Welche Folgen hat das für Beschäftigte und Unternehmen?

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht nur den ursprünglichen Grund der Leistung prüfen. Entscheidend sind auch die tatsächliche Handhabung und die Kommunikation des Arbeitgebers. Ein Wiener Betrieb, der Nachtarbeitern 15 Jahre lang zusätzliche Urlaubstage gewährt, schafft damit zumindest ein ernst zu prüfendes rechtliches Risiko.

Für Arbeitnehmer kommt es auf eine belastbare Dokumentation an. Urlaubskonten, Dienstpläne und Abrechnungen können zeigen, dass die Leistung regelmäßig gewährt wurde. Auch Rundschreiben, E-Mails, Betriebsvereinbarungen und Aussagen von Kollegen können den objektiven Eindruck bestätigen.

  • Sichern Sie Urlaubsaufstellungen, Dienstpläne, Lohnabrechnungen und interne Schreiben.
  • Verlangen Sie schriftlich die Begründung und den Zeitpunkt einer Einstellung oder Kürzung.
  • Prüfen Sie kollektivvertragliche und vertragliche Verfallsfristen, bevor ältere Ansprüche verloren gehen.

Ein schriftlicher Widerspruch sollte sachlich bleiben. Er muss nicht sofort alle rechtlichen Argumente enthalten. Wichtig ist, dass Arbeitnehmer die Einstellung nicht einfach stillschweigend akzeptieren, wenn sie den Anspruch weiter geltend machen wollen. Bei mehreren offenen Jahren kann eine rasche Prüfung durch eine auf Arbeitsrecht spezialisierte Kanzlei entscheidend sein.

Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten freiwillige Zusatzleistungen systematisch erfassen. Für jede Leistung sollte feststehen, seit wann sie besteht, an wen sie gezahlt wird und ob ein klarer Widerrufs- oder Befristungsvorbehalt vereinbart wurde. Neue Leistungen sollten in Dienstverträgen oder Begleitschreiben präzise geregelt werden.

Eine spätere Betriebsvereinbarung löst das Problem nicht automatisch. Sie kann eine Praxis dokumentieren, aber nicht ohne Weiteres eine bereits entstandene einzelvertragliche Verpflichtung beseitigen. Vor einer Einstellung sollten daher mögliche Nachzahlungen, Feststellungsansprüche und die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer geprüft werden. Das gilt auch bei Abfertigung Alt/Neu, Zulagen und regelmäßigen Arbeitszeitvergünstigungen.

Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zu Zusatzurlaub und langjähriger Arbeitgeberpraxis

Kann ich zusätzliche Urlaubstage verlangen, die jahrelang gewährt wurden?
Ja, das kann möglich sein. Nach den Grundsätzen der betrieblichen Übung und 9 ObA 142/13t kann eine regelmäßig, gleichförmig und vorbehaltlos gewährte Leistung verbindlich werden. Entscheidend sind Dauer, Häufigkeit, Kommunikation und fehlende Vorbehalte.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Leistung irrtümlich gewährt hat?
Nein, ein Irrtum beseitigt den Anspruch nicht automatisch. Nach 9 ObA 142/13t kann das Vertrauen der Arbeitnehmer maßgeblich sein, wenn der Arbeitgeber eine Leistung über lange Zeit regelmäßig und ohne Einschränkung gewährt hat.

Kann eine Betriebsvereinbarung den Zusatzurlaub später streichen?
Nein, nicht ohne Weiteres. Nach 9 ObA 142/13t kann eine Betriebsvereinbarung eine bereits entstandene einzelvertragliche Verpflichtung nicht automatisch beseitigen. Maßgeblich sind die konkrete Vereinbarung und das österreichische Arbeitsrecht.

Habe ich Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 10a UrlG?
In Österreich gilt: Ein gesetzlicher Anspruch nach § 10a Urlaubsgesetz (UrlG) setzt die dort genannten Voraussetzungen für Nacht-Schwerarbeit voraus. Unabhängig davon kann eine langjährige betriebliche Gewährung nach 9 ObA 142/13t einen eigenen vertraglichen Anspruch begründen.

Welche Beweise brauche ich für eine langjährige Leistung?
Geeignet sind Urlaubsaufstellungen, Dienstpläne, Gehaltsabrechnungen, Betriebsvereinbarungen, E-Mails und Zeugenaussagen. Nach 9 ObA 142/13t kommt es darauf an, ob eine regelmäßige und vorbehaltlose Gewährung objektiv nachvollziehbar ist.


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at