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Zusatzurlaub Infektionsabteilung Anspruch Österreich

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Zusatzurlaub Infektionsabteilung Anspruch Österreich

Zusatzurlaub für COVID‑Stationen: Wann gelten Infektionsabteilungen im Arbeitsrecht als „echte“ Gefahrenbereiche?

Zusatzurlaub Infektionsabteilung Anspruch Österreich Sie haben während der Pandemie auf einer COVID‑Station gearbeitet und fragen sich, ob Ihnen Zusatzurlaub für Infektionsabteilungen zusteht? Genau um diese Frage zum Fokus-Keyword „Zusatzurlaub Infektionsabteilung“ ging es vor dem Obersten Gerichtshof.

Wie ein Wiener Krankenhaus und seine COVID‑Stationen vor Gericht landeten

In einem großen Wiener Krankenhaus betreuten nichtärztliche Beschäftigte monatelang ausschließlich COVID‑Patienten. Zwei Normalstationen und eine Intensivstation wurden als eigene COVID‑Bereiche geführt, räumlich abgegrenzt und mit teils festen Teams besetzt. Die Belastung war enorm: Infektionsgefahr, Schutzkleidung, psychischer Druck.

Der Betriebsrat sah darin klassische Infektionsabteilungen im Sinn des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Ordensspitäler Österreichs. Nach § 5 dieses Kollektivvertrags sollten nichtärztliche Angestellte in „Infektions‑ und TBC‑Abteilungen“ nämlich sechs zusätzliche Werktage Urlaub pro Jahr bekommen. Also klagte der Betriebsrat auf Feststellung dieses Anspruchs für die betroffenen Mitarbeiter.

Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Es gebe im gesamten Haus keine formell nach dem Krankenanstaltenrecht eingerichtete Infektionsabteilung. Die COVID‑Stationen seien bloß organisatorische Improvisationen gewesen, nicht das, was die Kollektivvertragsparteien ursprünglich gemeint hätten. Ohne „echte“ Infektionsabteilung – so das Argument – kein Zusatzurlaub.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien gab den Arbeitnehmern Recht. Das Berufungsgericht (Oberlandesgericht Wien (OLG)) bestätigte dieses Urteil. Schließlich landete die Sache beim Obersten Gerichtshof (OGH). Mit Entscheidung (OGH 16.05.2024, 9 ObA 108/23g) wies der OGH die Revision der Arbeitgeberin ab und stärkte damit die Rechte des nichtärztlichen Personals.

(OGH 16.05.2024, 9 ObA 108/23g)

Der Kern: Der OGH stellte klar, dass der Begriff „Infektions‑ und TBC‑Abteilungen“ im Kollektivvertrag nicht auf formal genehmigte Abteilungen nach dem Krankenanstaltenrecht beschränkt ist. Maßgeblich sind vielmehr die tatsächliche Organisation (räumlich abgegrenzter Bereich, systematische Einsätze) und der Zweck der Regelung: Ausgleich für erhöhte Infektionsgefahr.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.05.2024 (9 ObA 108/23g) entschieden, dass ein Zusatzurlaub nach § 5 des Kollektivvertrags auch dann zustehen kann, wenn COVID‑Stationen nur organisatorisch und temporär als Infektionsbereiche geführt wurden. Entscheidend ist die reale Ansteckungsgefahr und der systematische Einsatz, nicht die formale Bezeichnung der Abteilung.

Zusatzurlaub Infektionsabteilung Anspruch Österreich — Rechtsanwalt Wien

Wann gelten COVID‑Bereiche als Infektionsabteilung – und wann nicht?

Im österreichischen Arbeitsrecht spielen Kollektivverträge eine zentrale Rolle. Sie ergänzen Gesetze wie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG) um branchenspezifische Rechte, darunter Zusatzzulagen oder Zusatzurlaub. Der hier maßgebliche § 5 des Kollektivvertrags für Ordensspitäler sieht für nichtärztliches Personal in „Infektions‑ und TBC‑Abteilungen“ sechs Werktage Zusatzurlaub pro Jahr vor.

Die Streitfrage lautete: Meinten die Kollektivvertragsparteien damit nur Abteilungen, die nach dem Krankenhausrecht ausdrücklich als Infektionsabteilung eingerichtet und genehmigt wurden? Oder umfasst die Bestimmung auch de facto geschaffene Infektionsbereiche, die – wie COVID‑Stationen – organisatorisch abgegrenzt sind und ausschließlich infektiöse Patienten betreuen?

Der OGH analysierte den Wortlaut genau. Auffällig war die Verwendung des Begriffs „Bereich“ neben „Abteilung“. Das spricht für eine weitere Auslegung: Nicht nur formelle Abteilungen, sondern auch klar abgegrenzte Arbeitsbereiche können erfasst sein, wenn dort typischerweise eine erhöhte Infektionsgefahr besteht.

In Österreich gilt: Zusatzurlaub für Risikobereiche knüpft nicht ausschließlich an formale Abteilungstitel an, sondern an die tatsächliche Gefährdungssituation und die organisatorische Zuordnung. Wenn Beschäftigte regelmäßig und planmäßig in einem COVID‑Bereich mit klarer räumlicher Abgrenzung eingesetzt wurden, kann dieser als „Infektionsabteilung“ im kollektivvertraglichen Sinn gelten.

Nach § 5 des Kollektivvertrags für die DienstnehmerInnen der Ordensspitäler Österreichs haben Arbeitnehmer Anspruch auf sechs Werktage Zusatzurlaub, wenn sie überwiegend in Infektions‑ oder TBC‑Abteilungen bzw. ‑Bereichen arbeiten. Der OGH in 9 ObA 108/23g betont, dass dafür die reale Ansteckungsgefahr und der regelmäßige Einsatz entscheidend sind, nicht die formale Bezeichnung.

Wichtig ist auch: Die Auslastung der Station spielt keine Rolle. Selbst wenn ein COVID‑Bereich zeitweise leer steht oder weniger Patienten hat, bleibt die Einstufung als Infektionsbereich aufrecht, solange er organisatorisch als solcher geführt wird und typische Infektionsrisiken bestehen.

Bei der ersten Erwähnung gesetzlicher Grundlagen lohnt ein Blick in den Gesetzestext: Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) bildet die Basis für Dienstverhältnisse in Österreich, etwa zu Entgeltpflicht und Verjährung von Ansprüchen. Den aktuellen Text finden Sie hier: Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB).

Was der OGH konkret entschieden hat – und warum das viele Spitäler betrifft

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 16.05.2024 (9 ObA 108/23g) entschieden, dass organisatorisch eingerichtete COVID‑Stationen als „Infektions‑ und TBC‑Abteilungen“ im Sinn des § 5 des Kollektivvertrags für Ordensspitäler gelten können und daher ein Anspruch auf Zusatzurlaub besteht.

Der OGH folgte dabei den Vorinstanzen – dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und dem Oberlandesgericht Wien – und wies die Revision der Arbeitgeberin zurück. Ausschlaggebend waren mehrere Punkte: Die COVID‑Stationen waren räumlich abgegrenzt, hatten teils fest zugeordnete Teams und dienten ausschließlich der Betreuung von COVID‑positiven Patienten. Die Mitarbeiter waren damit einer deutlich erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt.

Der OGH betonte den Schutzzweck des Zusatzurlaubs: Es geht um Ausgleich und Erholung für Beschäftigte, die durch die Arbeit mit besonders infektiösen Patienten einer erhöhten körperlichen und psychischen Belastung ausgesetzt sind. Diesen Zweck zu verfehlen, indem man streng an formalrechtlichen Abteilungsbegriffen festhält, lehnt der Gerichtshof ab.

Ein weiterer wichtiger Punkt: Der OGH stellt klar, dass es nicht darauf ankommt, ob das Krankenhaus nach dem einschlägigen Krankenanstaltenrecht eine „Infektionsabteilung“ im formellen Sinn eingerichtet hat. Entscheidend ist, ob ein organisatorischer Bereich besteht, in dem Beschäftigte systematisch und überwiegend mit infektiösen Patienten zu tun haben. Damit sind auch temporär geschaffene COVID‑Stationen erfasst.

Der OGH hat am 16.05.2024 (9 ObA 108/23g) ausdrücklich festgestellt, dass die formale Einstufung nach dem Krankenhausrecht für den kollektivvertraglichen Zusatzurlaub nicht ausschlaggebend ist. Maßgeblich ist die tatsächliche Organisation der Arbeit mit infektiösen Patienten. Damit stärkt der OGH die Rechte von Mitarbeitern in österreichischen Spitälern, die während der Pandemie auf COVID‑Stationen tätig waren.

Was bedeutet das Urteil in der Praxis für Beschäftigte und Spitäler?

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich, die während der Pandemie auf COVID‑Stationen gearbeitet haben, ist diese Entscheidung hochrelevant. Wenn Sie als Pflegekraft, medizinisch-technische Assistentin, Stationssekretär oder sonstiges nichtärztliches Personal regelmäßig in einem als COVID‑Station oder klar abgegrenztem COVID‑Bereich eingesetzt waren, können Sie einen Anspruch auf sechs Werktage Zusatzurlaub pro Jahr haben – anteilig, wenn Sie nicht das ganze Jahr dort tätig waren.

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie strukturiert vorgehen:

  • Sammeln Sie alle verfügbaren Nachweise Ihrer Einsätze auf COVID‑Stationen: Dienstpläne, Einsatzlisten, Anweisungen, Mails, Schichtzettel. Notieren Sie die genauen Zeiträume.
  • Stellen Sie eine schriftliche Forderung an die Arbeitgeberin oder über den Betriebsrat. Verlangen Sie die Gewährung oder finanzielle Abgeltung des Zusatzurlaubs und bitten Sie um eine nachvollziehbare Berechnung.
  • Wird Ihre Forderung abgelehnt oder ignoriert, kann eine arbeitsgerichtliche Geltendmachung sinnvoll werden – insbesondere, wenn mehrere Mitarbeiter betroffen sind oder es um Ansprüche über mehrere Jahre geht.

Für Arbeitgeber und HR‑Abteilungen in Krankenanstalten bedeutet das Urteil ein nicht zu unterschätzendes Risiko. Wer während der COVID‑Pandemie räumlich getrennte COVID‑Bereiche mit eigenen Teams geführt hat, muss prüfen, ob diese als Infektionsbereiche im Sinne des Kollektivvertrags zu qualifizieren sind. Ggf. drohen Nachgewährung oder Abgeltung von bis zu sechs zusätzlichen Urlaubstagen pro Jahr und Mitarbeiter.

Spitäler sollten insbesondere:

  • Alle Stationen und Bereiche, die als COVID‑Station oder COVID‑Bereich geführt wurden, dokumentieren und nachträglich bewerten (räumliche Abgrenzung, Teamzuordnung, Einsatzdauer).
  • Die Dienstpläne der Pandemiezeit auswerten, um festzustellen, welche Personen überwiegend in diesen Bereichen gearbeitet haben.
  • Gemeinsam mit dem Betriebsrat und arbeitsrechtlicher Beratung ein Konzept für die Anerkennung und Abgeltung etwaiger Ansprüche entwickeln, um Sammelklagen oder langwierige Streitigkeiten zu vermeiden.

Gerade im österreichischen Arbeitsrecht gilt: Kollektivverträge werden nicht rein formalistisch ausgelegt. Der OGH in 9 ObA 108/23g zeigt deutlich, dass der Zweck einer Schutzbestimmung – hier der Schutz vor erhöhter Ansteckungsgefahr – das entscheidende Auslegungskriterium ist. Arbeitgeber dürfen sich daher nicht allein auf formale Abteilungsbezeichnungen verlassen, wenn sie ihre Pflichten beurteilen.

Häufige Fragen zum Zusatzurlaub für COVID‑Stationen und Infektionsabteilungen

Habe ich Anspruch auf Zusatzurlaub, wenn ich während Corona auf einer COVID‑Station gearbeitet habe?
In Österreich gilt: Sie können Anspruch haben, wenn Sie überwiegend auf einer organisatorisch abgegrenzten COVID‑Station eingesetzt waren. Rechtsgrundlage: § 5 Kollektivvertrag Ordensspitäler; OGH 16.05.2024, 9 ObA 108/23g.

Ist eine formell genehmigte Infektionsabteilung zwingend notwendig?
Nein, eine formell genehmigte Infektionsabteilung ist nicht zwingend notwendig. Der OGH (16.05.2024, 9 ObA 108/23g) stellte klar, dass auch organisatorisch eingerichtete COVID‑Bereiche § 5 KV erfassen können.

Kann ich den Zusatzurlaub nachträglich in Geld abgelten lassen?
In Österreich gilt: Nicht verbrauchter Zusatzurlaub kann bei Beendigung des Dienstverhältnisses abgegolten werden (§ 10 Urlaubsgesetz, ergänzend ABGB). Verjährung und Einzelfallprüfung sind zu beachten; OGH‑Rechtsprechung ist relevant (9 ObA 108/23g).

Was passiert, wenn mein Krankenhaus den Zusatzurlaub trotz OGH‑Urteil verweigert?
In Österreich gilt: Lehnen Arbeitgeber Ansprüche ab, können Arbeitnehmer über den Betriebsrat oder individuell Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben. Rechtsgrundlagen: Kollektivvertrag, ABGB; OGH 16.05.2024, 9 ObA 108/23g.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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