
Entgeltfortzahlung für Heimarbeit: Wann die AUVA zahlen muss – und was der OGH dazu sagt
Stellen Sie sich vor, Ihre Heimarbeiterin fällt wegen Krebs monatelang aus, Sie zahlen brav weiter das Entgelt – und die AUVA lehnt den Zuschuss ab. Genau in dieser Konstellation entschied der Oberste Gerichtshof zum Thema Entgeltfortzahlung für Heimarbeit. Zuschuss Entgeltfortzahlung Heimarbeit Österreich
Als Heimarbeiterin schwer krank – und der Zuschuss für die Chefin steht auf dem Spiel
Die Arbeitgeberin war eine Kleinunternehmerin, die eine Schneiderin als Heimarbeiterin beschäftigte. Die Heimarbeiterin nähte von zuhause aus, bestimmte ihre Arbeitszeit selbst und erhielt Aufträge und Materialien vom Unternehmen. Eine laufende Kontrolle gab es nicht, die Qualität zeigte sich erst am fertigen Stück.
Dann traf die Heimarbeiterin eine Krebsdiagnose. Sie wurde arbeitsunfähig, konnte die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen. Die Kleinunternehmerin entschied sich, die Heimarbeiterin trotzdem zu halten und zahlte vom 28.08.2024 bis 21.11.2024 Entgeltfortzahlung, obwohl keine Arbeit mehr zurückkam. Für ein kleines Unternehmen in Wien kann eine solche Belastung schnell existenzgefährdend werden.
Um diese finanzielle Last abzufedern, beantragte die Arbeitgeberin bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) einen Zuschuss nach § 53b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Genau dieser Zuschuss soll Klein- und Mittelbetriebe unterstützen, wenn sie bei längerer Krankenstandsdauer Entgeltfortzahlung leisten müssen.
Die AUVA lehnte den Antrag mit Bescheid vom 07.01.2025 ab. Begründung: Heimarbeiter seien vom Zuschuss ausgenommen, sie gehörten nicht zum „Anspruchskreis“. Die Arbeitgeberin wollte das nicht hinnehmen und ging vor das Arbeits- und Sozialgericht Wien. Dieses gab ihr Recht. Auch das Oberlandesgericht Wien bestätigte den Anspruch auf Zuschuss.
Die AUVA legte Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) ein. Im Verfahren (OGH 09.12.2025, 10ObS128/25h) entschied der OGH: Der Revision wird nicht Folge gegeben – der Zuschuss ist auch für Entgeltfortzahlung an unfallversicherte Heimarbeiter zu gewähren.
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Zuschuss Entgeltfortzahlung Heimarbeit Österreich — Anspruch prüfen
Der entscheidende Kernsatz lautet: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 09.12.2025 in der Entscheidung (OGH 09.12.2025, 10ObS128/25h) bestätigt, dass ein Zuschuss nach § 53b ASVG auch dann zusteht, wenn die Entgeltfortzahlung an einen unfallversicherten Heimarbeiter geleistet wurde, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im österreichischen Arbeitsrecht ist die Entgeltfortzahlung bei Krankheit zentral geregelt. Nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) und den Entgeltfortzahlungsbestimmungen in Kollektivverträgen müssen Arbeitgeber das Entgelt für eine bestimmte Zeit weiterzahlen, wenn ein Arbeitnehmer ohne Verschulden erkrankt. Parallel dazu enthält § 53b Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) eine finanzielle Entlastung: einen Zuschuss der Unfallversicherung zur Entgeltfortzahlung. Das Thema Zuschuss Entgeltfortzahlung Heimarbeit Österreich wird damit rechtlich abgesichert.
Der Zuschuss nach § 53b ASVG steht insbesondere Klein- und Mittelbetrieben offen, wenn sie einem versicherten Arbeitnehmer wegen Krankheit oder Unfall Entgeltfortzahlung leisten. Die Höhe und die konkreten Voraussetzungen sind in der Entgeltfortzahlungs‑Zuschuss‑ und Differenzvergütungs‑Verordnung (EFZ‑DV‑VO) geregelt. Dazu zählen insbesondere Betriebsgröße, Dauer des Krankenstandes und tatsächliche Leistung der Entgeltfortzahlung.
In Österreich gilt: Heimarbeiter können für den Zuschuss nach § 53b ASVG wie Dienstnehmer behandelt werden, wenn sie unfallversichert sind und der Arbeitgeber ihnen Entgeltfortzahlung tatsächlich geleistet hat. Der OGH 10ObS128/25h stellt klar, dass der Zweck des Zuschusses – Entlastung von KMU – eine Einbeziehung von Heimarbeitern erfordert.
Die AUVA hatte argumentiert, Heimarbeiter würden nicht unter den Dienstnehmerbegriff der Zuschussregelung fallen. Der Oberste Gerichtshof (OGH) analysierte daher systematisch: Heimarbeiter sind im Sozialversicherungsrecht regelmäßig unfallversichert, sie unterliegen typischerweise der Lohnsteuer und stehen wirtschaftlich in einer ähnlichen Abhängigkeit wie klassische Arbeitnehmer. Die Rechtsordnung nähert sie damit vielfach dem Dienstnehmerstatus an.
Der zentrale Rechtsgrundsatz lautet: Nach § 53b ASVG in Verbindung mit der EFZ‑DV‑VO haben Arbeitgeber Anspruch auf Zuschuss zur Entgeltfortzahlung, wenn sie einem bei der Unfallversicherung gemeldeten Dienstnehmer oder Heimarbeiter im Krankenstand Entgeltfortzahlung leisten und die betrieblichen Anspruchsvoraussetzungen (insbesondere Betriebsgröße und Fristen) erfüllt sind.
Was genau hat der OGH entschieden – und warum ist Heimarbeit nicht mehr das Stiefkind?
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 09.12.2025 in (OGH 09.12.2025, 10ObS128/25h) entschieden, dass der Revision der AUVA nicht Folge gegeben wird und ein Zuschuss nach § 53b ASVG auch für Entgeltfortzahlung an unfallversicherte Heimarbeiter zu gewähren ist.
Ausgangspunkt war die Frage, ob die erkrankte Heimarbeiterin als „Dienstnehmerin“ im Sinne der Zuschussbestimmung zu qualifizieren ist. Die AUVA wollte Heimarbeiter aus dem Anspruchskreis ausschließen. Der OGH prüfte deshalb, wie der Begriff „Dienstnehmer“ in diesem Kontext auszulegen ist und welchen Zweck die Regelung verfolgt.
Der Gerichtshof stellte zunächst auf die Zielsetzung des § 53b ASVG ab: Die Norm soll Klein- und Mittelbetriebe entlasten, die durch Entgeltfortzahlung und gleichzeitigen Arbeitsausfall besonders betroffen sind. Gerade bei Heimarbeit besteht oft ein ähnliches wirtschaftliches Risiko wie bei klassischen Dienstnehmern, wenn ein wesentlicher Leistungsträger ausfällt.
Wesentlich war auch die systematische Argumentation: Heimarbeiter unterliegen regelmäßig der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung. Sie werden in der sozialversicherungsrechtlichen Praxis nicht wie reine Werkvertragsnehmer behandelt, sondern weisen Merkmale einer arbeitnehmerähnlichen Stellung auf. Eine enge Auslegung des Dienstnehmerbegriffs, die Heimarbeit generell ausschließt, wäre damit nicht kohärent.
Der OGH verwies außerdem auf die Entgeltfortzahlungs‑Zuschuss‑und Differenzvergütungs‑Verordnung (EFZ‑DV‑VO). Die Verordnung nimmt keine ausdrückliche Ausscheidung von Heimarbeitern vor. Maßgeblich sind vielmehr die Betriebsgröße und die tatsächliche Entgeltfortzahlung an einen unfallversicherten Beschäftigten. Hätte der Verordnungsgeber bestimmte Gruppen ausschließen wollen, hätte er das klar festhalten müssen.
Der Kerngedanke der Entscheidung ist daher: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 09.12.2025 (10ObS128/25h) ausgesprochen, dass der Zuschuss nach § 53b ASVG nicht auf klassische Angestellte beschränkt ist; auch Heimarbeiter fallen darunter, sofern sie unfallversichert sind und der Arbeitgeber nachweislich Entgeltfortzahlung geleistet hat.
Was bedeutet das Urteil in der Praxis für Heimarbeiter und kleine Unternehmen?
Das Urteil hat vor allem praktische Bedeutung für Klein- und Mittelbetriebe in Österreich, die Heimarbeiter beschäftigen – etwa in der Textilbranche, im grafischen Bereich oder bei digitalen Dienstleistungen. Wer Entgeltfortzahlung für Heimarbeit leistet, kann nun klarer mit einer Kostenbeteiligung der AUVA rechnen.
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden – etwa weil eine Heimarbeiterin im Wiener Raum länger krank ist und Sie weiterzahlen – sollten Sie die Entgeltfortzahlung sauber dokumentieren. Dazu gehören Lohnabrechnungen, Vereinbarungen zur Heimarbeit, Krankenstandsbestätigungen und die Meldung zur Unfallversicherung.
Für Heimarbeiter gilt: Auch wenn Ihr Vertrag formal wie ein freier Dienstvertrag oder eine Heimarbeitsvereinbarung aussieht, kann Ihre Stellung sozialversicherungsrechtlich einer Dienstnehmerin angenähert sein. Das stärkt indirekt auch Ihre Position bei Entgeltfortzahlung, weil der Arbeitgeber aus der Zuschussmöglichkeit einen finanziellen Anreiz erhält, seine Pflichten korrekt zu erfüllen.
Für Arbeitgeber und HR-Verantwortliche ergeben sich konkrete Schritte:
- Prüfen Sie alle bestehenden Heimarbeitsverhältnisse auf Unfallversicherung, Meldestatus und vertragliche Entgeltfortzahlungsregelungen.
- Richten Sie einen internen Prozess ein, der bei längeren Krankenständen sofort die Antragstellung nach § 53b ASVG bei der AUVA auslöst.
- Dokumentieren Sie jeden Krankenstand und jede Zahlung so, dass Sie sie im Streitfall vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien oder der AUVA lückenlos nachweisen können.
Besonders in Wien, wo viele kleine Betriebe auf flexible Heimarbeit zurückgreifen, bringt dieses Urteil Rechtssicherheit. Das österreichische Arbeitsrecht rückt Heimarbeiter damit näher an klassische Dienstnehmer heran, zumindest was den Schutz des Arbeitgebers durch Zuschüsse zur Entgeltfortzahlung betrifft.
Häufige Fragen zu Entgeltfortzahlung und Zuschuss für Heimarbeit
Habe ich als Heimarbeiterin Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit?
In Österreich gilt: Heimarbeiter können nach § 8 Angestelltengesetz (AngG) und einschlägigen Kollektivverträgen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wenn ein echtes Arbeitsverhältnis vorliegt (Weisungsgebundenheit, Eingliederung, wirtschaftliche Abhängigkeit).
Kann mein Arbeitgeber für mich als Heimarbeiterin einen Zuschuss zur Entgeltfortzahlung bekommen?
In Österreich gilt: Ja. Nach § 53b ASVG kann der Arbeitgeber einen Zuschuss erhalten; der OGH (10ObS128/25h) bestätigte, dass auch unfallversicherte Heimarbeiter in den Anspruchskreis fallen.
Was passiert, wenn die AUVA den Zuschuss zur Entgeltfortzahlung ablehnt?
In Österreich gilt: Gegen einen ablehnenden Bescheid der AUVA kann der Arbeitgeber Klage beim Arbeits- und Sozialgericht erheben; Rechtsgrundlage ist § 53b ASVG, die OGH‑Entscheidung 10ObS128/25h ist maßgeblich.
Kann mein Arbeitgeber wegen des Zuschusses meine Entgeltfortzahlung verweigern?
In Österreich gilt: Nein. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung ergibt sich aus § 8 AngG bzw. kollektivvertraglichen Regeln und bleibt unabhängig vom Zuschuss nach § 53b ASVG; der OGH (10ObS128/25h) betrifft nur die Entlastung des Arbeitgebers.
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