
Zweite Klage gegen dieselbe Kündigung: Warum der OGH keine zweite Chance eröffnet
Wer nach einer bereits eingebrachten Kündigungsanfechtung dieselbe Kündigung nochmals bekämpft, riskiert die Zurückweisung der zweiten Klage. Genau das zeigt eine Entscheidung aus dem Jahr 2013 zur zweite Klage gegen dieselbe Kündigung. Der Kläger wollte seine berufliche Zukunft nachträglich doch noch retten. Ein anderes Verfahren hatte inzwischen die Wirksamkeit der Kündigung behandelt. Trotzdem bekam er keine neue Möglichkeit, denselben Streit erneut aufzurollen.
Eine Kündigung, zwei Verfahren und ein verlorener neuer Anlauf
Der Arbeitnehmer war als Hausbesorger beschäftigt. Die Arbeitgeberin kündigte sein Arbeitsverhältnis am 10. Juni 2011 unter dem Angebot einer Ersatzwohnung nach dem Hausbesorgergesetz (HBG). Als Beendigungsdatum war der 31. Oktober 2011 vorgesehen. Der Kläger akzeptierte diese Entscheidung nicht und brachte bereits am 27. Juni 2011 eine Klage gegen die Kündigung ein.
Dieses erste Verfahren entwickelte sich weiter. Später stand fest, dass die Kündigung trotz der Einwendungen des Arbeitnehmers wirksam blieb. Damit war der Streit für den Kläger allerdings noch nicht beendet. Am 20. Dezember 2012 erhob er erneut Klage gegen genau dieselbe Kündigung. Nun wollte er erreichen, dass sie wegen Sozialwidrigkeit für unwirksam erklärt wird.
Die Vorinstanzen sahen darin keinen zulässigen neuen Angriff. Die Parteien waren identisch. Auch die angegriffene Kündigung war dieselbe. Vor allem verfolgte der Kläger weiterhin dasselbe Ziel: Die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses sollte beseitigt werden. Deshalb wiesen die Gerichte die neue Klage wegen Streitanhängigkeit zurück.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte diese Sicht (OGH 27.08.2013, 9 ObA 80/13z). Entscheidend war nicht, dass zwischenzeitlich ein Gericht in einem anderen Verfahren die Wirksamkeit der Kündigung als Vorfrage beurteilt hatte. Diese zusätzliche gerichtliche Beurteilung machte aus der alten Kündigung keinen neuen Streitgegenstand.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 27.08.2013 in 9 ObA 80/13z, dass eine zweite Klage gegen dieselbe Kündigung mit demselben Rechtsschutzziel wegen Streitanhängigkeit unzulässig bleibt, auch wenn ein anderes Verfahren inzwischen ihre Wirksamkeit behandelt hat.
Welche Regeln verhindern eine doppelte Kündigungsanfechtung?
Die zentrale Rechtsgrundlage ist § 233 der Zivilprozessordnung (ZPO). Diese Bestimmung regelt die Streitanhängigkeit. Ein Rechtsstreit soll nicht gleichzeitig in mehreren Verfahren zwischen denselben Parteien über denselben Anspruch geführt werden. Das verhindert widersprüchliche Entscheidungen und schützt beide Seiten vor unnötigem Prozessaufwand.
Für Kündigungsanfechtungen ist außerdem das Arbeitsverfassungsgesetz (ArbVG) wichtig. § 105 ArbVG regelt unter anderem die Anfechtung einer Kündigung wegen Sozialwidrigkeit. Arbeitnehmer müssen dabei kurze Fristen und besondere formale Anforderungen beachten. Eine Kündigung kann nicht beliebig oft und mit wechselnden Begründungen angefochten werden.
In Österreich gilt: Eine weitere Klage ist wegen § 233 ZPO unzulässig, wenn dieselben Parteien dieselbe Kündigung aus demselben Lebenssachverhalt bekämpfen und erneut dasselbe Ziel verfolgen. Eine spätere gerichtliche Entscheidung über eine Vorfrage ändert die Identität des ursprünglichen Anspruchs grundsätzlich nicht. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer die neue Klage rechtlich anders begründet.
Für die Prüfung müssen Gerichte drei Punkte miteinander vergleichen. Erstens geht es um die Identität der Parteien. Zweitens prüfen sie, ob derselbe Anspruch betroffen ist. Drittens kommt es auf den Lebenssachverhalt und das konkrete Rechtsschutzziel an. Eine bloße Änderung der Argumentation genügt nicht, wenn weiterhin dieselbe Kündigung beseitigt werden soll.
Das lässt sich mit einem Alltagsszenario erklären: Ein Arbeitnehmer bekämpft zunächst eine Kündigung wegen formaler Fehler. Später erfährt er, dass ein anderes Gericht die Kündigung in einem Zusammenhang als wirksam angesehen hat. Er kann deshalb nicht automatisch eine neue Klage einbringen und nun zusätzlich Sozialwidrigkeit geltend machen, wenn beide Verfahren auf die Beseitigung derselben Kündigung gerichtet sind.
Zweite Klage gegen dieselbe Kündigung: Was der OGH klargestellt hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 27.08.2013 (9 ObA 80/13z) entschieden, dass die zweite Klage gegen dieselbe Kündigung wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen ist, obwohl inzwischen ein anderes Verfahren die Wirksamkeit dieser Kündigung als Vorfrage beurteilt hatte.
Der OGH stellte damit auf die Struktur des Anspruchs ab. Der Kläger hatte nicht eine neue Kündigung erhalten. Auch der zugrunde liegende Lebenssachverhalt hatte sich nicht verändert. Er wollte nach wie vor erreichen, dass genau jene Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Diese Übereinstimmung genügte, um die Identität des Streitgegenstands anzunehmen.
Der überraschende Punkt lag in der zwischenzeitlichen gerichtlichen Entscheidung. Der Kläger hoffte offenbar, diese Entwicklung eröffne einen neuen rechtlichen Zugang. Der OGH folgte diesem Gedanken nicht. Eine Vorfragenentscheidung kann für die rechtliche Beurteilung bedeutsam sein. Sie erzeugt aber keinen neuen Anspruch, wenn das eigentliche Klageziel unverändert bleibt.
Das Verfahren endete nicht mit einer inhaltlichen neuerlichen Prüfung der Sozialwidrigkeit. Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zurückgewiesen. Der OGH bestätigte damit die prozessuale Grenze: Bevor ein Gericht die materiellen Argumente einer Kündigungsanfechtung prüft, kann es eine spätere Klage bereits wegen Unzulässigkeit stoppen.
Der Beschluss betrifft damit nicht nur Kündigungen nach dem HBG. Der dahinterstehende Gedanke gehört zum österreichischen Arbeitsrecht und zum Zivilprozessrecht. Wer ein Verfahren über eine Kündigung führt, muss seine Argumente, Tatsachen und Beweismittel möglichst vollständig in diesem Verfahren vorbringen. Das gilt auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Wien.
Welche Schritte Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt setzen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht allein darauf vertrauen, dass eine neue rechtliche Begründung automatisch eine neue Klage ermöglicht. Entscheidend ist der Inhalt des Begehrens. Eine andere Überschrift oder ein zusätzlich genannter Kündigungsgrund reicht nicht aus, wenn weiterhin dieselbe Beendigungserklärung beseitigt werden soll.
Arbeitnehmer sollten zuerst eine vollständige Chronologie erstellen. Dazu gehören das Datum der Kündigung, der Zugang beim Arbeitnehmer, das vorgesehene Ende des Arbeitsverhältnisses und sämtliche bisher eingebrachten Schriftsätze. Auch gerichtliche Entscheidungen in verbundenen Verfahren müssen berücksichtigt werden. Nur so lässt sich beurteilen, ob ein neuer Anspruch oder lediglich eine Wiederholung vorliegt.
- Unterlagen sichern: Bewahren Sie Kündigung, Zustellnachweis, Klagen, Protokolle und gerichtliche Entscheidungen gemeinsam auf.
- Argumente früh einbringen: Ergänzende Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte sollten im laufenden Verfahren geprüft und dort vorgebracht werden.
- Vor einer neuen Klage prüfen lassen: Vergleichen Sie Parteien, Kündigung, Lebenssachverhalt und Klagebegehren mit dem früheren Verfahren.
Besondere Vorsicht gilt bei Fristen. Die Kündigungsanfechtung nach § 105 ArbVG kann nur innerhalb der gesetzlichen beziehungsweise kollektivrechtlich maßgeblichen Fristen erfolgen. Wer zunächst abwartet und später auf ein zweites Verfahren setzt, kann nicht nur an der Streitanhängigkeit scheitern. Zusätzlich kann die Anfechtungsfrist bereits abgelaufen sein.
Auch Arbeitgeber sollten die Vorgänge lückenlos dokumentieren. Eine Verfahrensakte sollte das Kündigungsdatum, die Zustellung, das Beendigungsdatum, alle Klagen und die dazu ergangenen Entscheidungen enthalten. Wird eine weitere Klage eingebracht, sollte die Arbeitgeberseite früh prüfen, ob dieselben Parteien, dieselbe Kündigung und dasselbe Rechtsschutzziel betroffen sind. Einwendungen wegen Streitanhängigkeit müssen rechtzeitig und klar erhoben werden.
Häufige Fragen zur erneuten Kündigungsanfechtung
Kann ich nach einem ersten Verfahren nochmals gegen dieselbe Kündigung klagen?
Nein. Nach § 233 ZPO ist eine weitere Klage unzulässig, wenn Parteien, Kündigung und Rechtsschutzziel identisch sind. Das bestätigte der OGH in 9 ObA 80/13z.
Habe ich Anspruch auf eine neue Prüfung, wenn ein anderes Gericht die Kündigung beurteilt hat?
Nein, grundsätzlich nicht. Eine spätere Vorfragenentscheidung schafft nach § 233 ZPO keinen neuen Anspruch, wenn weiterhin dieselbe Kündigung beseitigt werden soll.
Was passiert, wenn ich neue Argumente gegen die Kündigung habe?
Neue Argumente müssen grundsätzlich im ersten Verfahren eingebracht werden. Nach § 105 ArbVG gelten außerdem besondere Fristen für die Kündigungsanfechtung. Eine neue Begründung eröffnet nicht automatisch ein zweites Verfahren.
Kann eine Klage wegen Sozialwidrigkeit trotz eines früheren Verfahrens zulässig sein?
Das hängt vom konkreten Anspruch ab. Entscheidend sind Parteien, Kündigung, Lebenssachverhalt und Begehren. Sind diese Punkte identisch, spricht § 233 ZPO gegen ein neues Verfahren.
Welche Bedeutung hat die Entscheidung für das österreichische Arbeitsrecht?
Sie verlangt eine konzentrierte Prozessführung. Arbeitnehmer müssen ihre Einwendungen gegen eine Kündigung möglichst vollständig im ersten Verfahren vorbringen. Der OGH stellte dies in 9 ObA 80/13z klar.
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