
Abfertigung bei Insolvenz: Warum eine Zwischenabrechnung Arbeitnehmer nicht immer schützt
Das Thema Abfertigung bei Insolvenz Österreich zeigt, warum eine scheinbare Abfertigungsabrechnung während des laufenden Arbeitsverhältnisses genau jene Sicherheit nicht geben muss, auf die Arbeitnehmer vertraut haben. Das zeigt eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (OGH) aus dem Jahr 2015. Eine Arbeitnehmerin hatte ihre Arbeitszeit und ihr Entgelt geändert. Gleichzeitig erfolgte eine Zwischenabrechnung, die offenbar auch künftig erwartete Abfertigungsansprüche berücksichtigen sollte. Später stellte sich die Frage, ob der Insolvenz-Entgelt-Fonds dafür einstehen muss.
Eine Änderung bei Stunden und Entgelt wurde zur Abfertigungsfrage
Die Arbeitnehmerin und ihre Arbeitgeberin vereinbarten am 12. September 2013 eine Änderung des bestehenden Arbeitsverhältnisses. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte das Dienstverhältnis nicht enden. Geändert werden sollten vielmehr die Arbeitszeit und das Entgelt. Welche konkrete Tätigkeit die Arbeitnehmerin ausübte, ist in der veröffentlichten Entscheidung nicht näher angegeben.
Trotz der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses wurde eine Zwischenabrechnung vorgenommen. Offenbar sollte dabei ein Betrag berücksichtigt werden, der mit einer erwarteten Abfertigung zusammenhing. Für die Arbeitnehmerin konnte dadurch der Eindruck entstehen, ihre bisher erworbenen Ansprüche seien bereits endgültig abgerechnet und wirtschaftlich abgesichert.
Später geriet die Arbeitgeberin in Insolvenz. Die Arbeitnehmerin verlangte, dass der abgerechnete Betrag vom Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert wird. Das Erstgericht und das Berufungsgericht wiesen dieses Begehren zurück. Das Berufungsgericht stufte den Anspruch als freiwillige Abfertigung ein, nicht als gesetzlich gesicherten Abfertigungsanspruch.
Die Arbeitnehmerin bekämpfte diese Entscheidung mit einer außerordentlichen Revision. Der (OGH vom 25.06.2015, 8 ObS 6/15p) wies die Revision jedoch mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 Zivilprozessordnung (ZPO) zurück.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 25.06.2015 in 8 ObS 6/15p, dass eine Zwischenabrechnung bei bloßer Änderung von Arbeitszeit und Entgelt keinen gesicherten gesetzlichen Abfertigungsanspruch begründet. Das bestehende Dienstverhältnis war nach den Feststellungen nicht beendet worden. Deshalb konnte die Abrechnung die insolvenzrechtliche Sicherung nicht automatisch auslösen.
Abfertigung bei Insolvenz Österreich: Wann entsteht ein gesicherter Anspruch?
Maßgeblich ist zunächst das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz (IESG). Dieses Gesetz regelt, welche arbeitsrechtlichen Ansprüche bei der Insolvenz eines Arbeitgebers durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds gesichert werden. Die Sicherung erfasst nicht jede Zahlung, die in einer Lohnabrechnung oder Vereinbarung als Abfertigung bezeichnet wird.
Nach § 1 Abs 2 IESG kommt es darauf an, ob ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis besteht und ob er vom gesetzlichen Sicherungsumfang erfasst wird. § 1 Abs 4a IESG begrenzt die Sicherung insbesondere bei Abfertigungsansprüchen. Geschützt ist die gesetzliche Abfertigung im vorgesehenen Umfang. Eine darüber hinausgehende freiwillige Abfertigung fällt nicht automatisch darunter.
In Österreich gilt: Der gesetzliche Abfertigungsanspruch entsteht grundsätzlich erst mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und wird dann nach den gesetzlichen Voraussetzungen fällig. Eine bloße Änderung der Arbeitszeit, ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit oder eine Reduktion des Entgelts beendet das Dienstverhältnis nicht. Eine Zwischenabrechnung kann deshalb eine bloße Abfertigungsanwartschaft nicht ohne Weiteres in einen gesicherten Insolvenzanspruch umwandeln.
Diese Unterscheidung betrifft sowohl die Abfertigung Alt als auch Vereinbarungen, die sich auf eine zusätzliche Zahlung beziehen. Bei der Abfertigung Alt hängt der gesetzliche Anspruch typischerweise von Dienstzeit, Beendigungsart und Entgelt ab. Die Abfertigung Neu funktioniert grundsätzlich über Beiträge an eine betriebliche Vorsorgekasse. Eine individuelle Zusage des Arbeitgebers kann daneben bestehen, muss aber rechtlich gesondert bewertet werden.
Entscheidend sind daher mehrere Fragen:
- Endete das alte Arbeitsverhältnis tatsächlich oder wurden nur einzelne Vertragsbedingungen geändert?
- Beruht die Zahlung auf einem gesetzlichen Anspruch oder auf einer freiwilligen Vereinbarung?
- War die Forderung im Zeitpunkt der Insolvenz bereits entstanden und fällig?
- Welche Bedeutung haben Vertrag, Lohnabrechnung, Betriebsvereinbarung und Schriftverkehr?
Eine Kündigungsanfechtung oder die Prüfung einer Sozialwidrigkeit verfolgt ein anderes Ziel. Sie betrifft die Wirksamkeit oder Folgen einer Beendigung. Für die Sicherung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds bleibt jedoch zusätzlich entscheidend, ob überhaupt ein gesicherter gesetzlicher Anspruch vorliegt.
Was der OGH in 8 ObS 6/15p tatsächlich entschieden hat
Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.2015 (8 ObS 6/15p) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist, weil die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO fehlten. Der OGH bestätigte damit nicht in einer umfassenden Sachentscheidung eine neue allgemeine Berechnungsmethode. Er ließ vielmehr die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen bestehen.
Das Berufungsgericht hatte zwei Punkte besonders gewichtet. Erstens sah es in der Vereinbarung vom 12. September 2013 keine Beendigung des Dienstverhältnisses. Die Parteien hatten nach den Feststellungen lediglich Arbeitszeit und Entgelt geändert. Zweitens ordnete es den geltend gemachten Betrag einer freiwilligen Abfertigung zu.
Gerade diese Kombination war für die Arbeitnehmerin problematisch. Eine freiwillige Abfertigung kann vertraglich wirksam vereinbart sein. Daraus folgt aber noch nicht, dass der Insolvenz-Entgelt-Fonds sie sichern muss. Der gesetzliche Sicherungsmechanismus knüpft an die Vorgaben des IESG an. Eine private Zwischenabrechnung erweitert diesen gesetzlichen Umfang nicht automatisch.
Der OGH griff die Beurteilung der Unterinstanzen nicht auf, um eine allgemeine Aussage über jede Zwischenabrechnung zu treffen. Er wies die außerordentliche Revision zurück, weil keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO vorlag. Damit blieb die Einzelfallbeurteilung maßgeblich: Das Arbeitsverhältnis bestand fort, und der Betrag wurde als freiwillige Abfertigung bewertet.
Der Kern der Entscheidung liegt deshalb weniger in der Bezeichnung „Zwischenabrechnung“ als in der wirtschaftlichen und rechtlichen Substanz der Vereinbarung. Eine Abrechnung kann nicht allein deshalb den Charakter eines gesetzlichen Anspruchs erhalten, weil sie auf einer Lohnabrechnung aufscheint oder mit einem Abfertigungsbetrag verbunden wird. Maßgeblich bleibt, was die Parteien vereinbarten und ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren.
Der OGH stellte damit klar, dass eine vorweggenommene Abrechnung während eines fortbestehenden Dienstverhältnisses besonders sorgfältig geprüft werden muss. Das gilt auch dann, wenn beide Seiten die Abrechnung als fair oder praktisch empfinden. Im Insolvenzfall zählt nicht nur der Inhalt der Abrechnung, sondern vor allem die rechtliche Grundlage der Forderung.
Welche Folgen die Entscheidung für Beschäftigte und Unternehmen hat
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie eine Abfertigungsvereinbarung nicht isoliert betrachten. Eine Arbeitszeitreduzierung kann finanzielle Vorteile bringen, verändert aber nicht automatisch den Bestand des Dienstverhältnisses. Wird gleichzeitig eine Abfertigung abgerechnet, kann daraus ein erhebliches Sicherungsrisiko entstehen. Für Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich ist daher eine rechtliche Prüfung besonders wichtig.
Für Arbeitnehmer sind insbesondere drei Situationen relevant. Erstens kann ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit mit einer Abrechnung bisheriger Abfertigungsanwartschaften verbunden werden. Zweitens kann ein Arbeitgeber wirtschaftlich angeschlagen sein und eine Zahlung anbieten, die sofort Sicherheit verspricht. Drittens kann ein neuer Vertrag unklar lassen, ob das alte Dienstverhältnis beendet oder lediglich geändert wurde.
- Lassen Sie schriftlich festhalten, ob das bisherige Dienstverhältnis endet oder fortgesetzt wird.
- Prüfen Sie, ob der Betrag auf gesetzlicher Abfertigung, Abfertigung Neu, einer Betriebsvereinbarung oder einer freiwilligen Zusage beruht.
- Bewahren Sie Vereinbarung, Lohnabrechnungen, Berechnung, E-Mails und Schriftverkehr für den Insolvenzfall vollständig auf.
- Melden Sie Forderungen beim Insolvenz-Entgelt-Fonds innerhalb der maßgeblichen Fristen und verlassen Sie sich nicht allein auf eine Zwischenabrechnung.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten die Beendigung und Änderung eines Dienstverhältnisses klar trennen. Eine echte Beendigung mit anschließendem Neuabschluss muss eindeutig dokumentiert werden. Eine bloße Vertragsänderung sollte dagegen nicht den Eindruck erwecken, sie löse bereits einen gesetzlichen Abfertigungsanspruch aus.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Berechnung. Die Unterlagen sollten erkennen lassen, welcher Betrag gesetzlich geschuldet ist und welcher Teil auf einer freiwilligen Zusage beruht. Auch die Bezeichnung in der Lohnverrechnung sollte mit dem Vertragsinhalt übereinstimmen. Unklare Formulierungen erhöhen das Risiko späterer Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Insolvenz-Entgelt-Fonds.
Das österreichische Arbeitsrecht verlangt dabei keine bestimmte Überschrift für jede Vereinbarung. Es kommt auf den tatsächlichen Inhalt an. Wer vor einer Vertragsänderung rechtlichen Rat einholt, kann klären lassen, ob eine Abfertigungsanwartschaft lediglich fortbesteht oder ob ein durchsetzbarer und gesicherter Anspruch entstanden ist.
Rechtsanwalt Wien: Häufige Fragen zur Sicherung von Abfertigungsansprüchen
Kann ich eine Abfertigung während des laufenden Arbeitsverhältnisses abrechnen lassen?
Ja, eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich möglich sein. Sie beendet das Dienstverhältnis aber nicht automatisch. Nach § 1 Abs 4a IESG ist eine freiwillige Abfertigung nicht ohne Weiteres insolvenzgesichert. Der OGH bestätigte dies in 8 ObS 6/15p.
Habe ich Anspruch auf Insolvenz-Entgelt für eine Zwischenabrechnung?
Nein, nicht automatisch. Nach § 1 Abs 2 und Abs 4a IESG muss ein gesetzlich gesicherter Anspruch vorliegen. Eine bloße Änderung von Arbeitszeit und Entgelt begründet nach 8 ObS 6/15p keinen solchen Anspruch, wenn das Dienstverhältnis fortbesteht.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber nach einer Teilzeitvereinbarung insolvent wird?
In Österreich hängt die Sicherung davon ab, ob das Arbeitsverhältnis beendet wurde und welcher Anspruch tatsächlich entstanden ist. Eine Zwischenabrechnung kann als freiwillige Abfertigung gelten. Maßgeblich sind Vertrag, Abrechnung und die Voraussetzungen nach dem IESG.
Ist eine freiwillige Abfertigung immer wertlos, wenn der Arbeitgeber insolvent wird?
Nein, sie kann zivilrechtlich bestehen. Nach § 1 Abs 4a IESG muss der Insolvenz-Entgelt-Fonds sie jedoch nicht im selben Umfang sichern wie eine gesetzliche Abfertigung. Die Einordnung hängt vom Inhalt der Vereinbarung und dem Entstehungszeitpunkt ab.
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