Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigungsanfechtung in Wien: Kündigung anfechten binnen zwei Wochen

Sozialwidrige Kündigung, verpöntes Motiv, Diskriminierung oder besonderer Kündigungsschutz – wir prüfen innerhalb der Frist, ob Ihre Kündigung angreifbar ist, und vertreten Sie vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien.

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Kurz gesagt: Eine Arbeitgeberkündigung ist in Österreich nicht endgültig. Nach § 105 ArbVG kann sie in Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern wegen Sozialwidrigkeit oder wegen eines verpönten Motivs angefochten werden, dazu kommen Anfechtungen wegen Diskriminierung (GlBG) und der besondere Kündigungsschutz. Die Klage muss binnen zwei Wochen ab Zugang der Kündigung beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden. Die Frist ist nicht verlängerbar. Rufen Sie uns deshalb rasch an: +43 1 5130700.

Welche Kündigungen angefochten werden können

Die Kündigungsanfechtung richtet sich gegen eine Arbeitgeberkündigung. Sie setzt voraus, dass der Betrieb dauernd mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigt; ein Betriebsrat muss nicht bestehen. Keine Anfechtung nach § 105 ArbVG ist möglich bei Selbstkündigung, bei einvernehmlicher Auflösung, bei Zeitablauf eines befristeten Vertrags und im Probemonat; in diesen Fällen bleiben aber Ansprüche wegen Diskriminierung oder wegen eines verpönten Motivs denkbar. Gegen eine Entlassung gibt es die Entlassungsanfechtung nach § 106 ArbVG unter denselben Voraussetzungen; die Entlassung muss dann zusätzlich ungerechtfertigt sein.

Sozialwidrige Kündigung (§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG)

Eine Kündigung ist sozialwidrig, wenn sie wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt und der Arbeitgeber nicht nachweisen kann, dass sie durch Umstände in der Person des Arbeitnehmers (etwa mangelnde Leistung, häufige Krankenstände mit negativer Prognose) oder durch betriebliche Erfordernisse (Umstrukturierung, Auftragsrückgang, Wegfall des Arbeitsplatzes) gerechtfertigt ist. Voraussetzung ist eine Betriebszugehörigkeit von mindestens sechs Monaten. Bei der Interessenbeeinträchtigung prüft das Gericht vor allem die Chancen auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz (Alter, Ausbildung, Branche, Arbeitsmarktlage), Einkommensverlust, Sorgepflichten und Kreditbelastungen. Auch bei betrieblichen Gründen kann die Kündigung sozialwidrig sein, wenn der Arbeitgeber im Sozialvergleich einen Arbeitnehmer kündigt, den die Kündigung deutlich härter trifft als vergleichbare Kollegen. Hat der Betriebsrat der Kündigung ausdrücklich widersprochen, verbessert das die Position des Arbeitnehmers; hat er zugestimmt, ist die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ausgeschlossen. Beispiele aus der Rechtsprechung finden Sie in unseren Beiträgen Sozialwidrige Kündigung – was tun?, Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit und Sozialwidrigkeit und Krankenstand.

Verpöntes Motiv (§ 105 Abs 3 Z 1 ArbVG)

Unabhängig von Betriebszugehörigkeit und Sozialwidrigkeit ist eine Kündigung anfechtbar, wenn sie aus einem vom Gesetz verpönten Motiv erfolgt: wegen des Beitritts zu einer Gewerkschaft, wegen der Tätigkeit als Betriebsrat oder Kandidatur, wegen der offenbar nicht unberechtigten Geltendmachung von Ansprüchen (etwa Überstunden, richtige Einstufung, Entgeltfortzahlung), wegen der Einberufung zum Präsenz- oder Zivildienst oder wegen bevorstehender Elternteilzeit. Der Arbeitnehmer muss das Motiv nur glaubhaft machen; dann liegt es am Arbeitgeber, ein wahrscheinlicheres anderes Motiv nachzuweisen. Lesen Sie dazu Motivkündigung – unzulässige Kündigung und Verpöntes Motiv nach dem ArbVG.

Diskriminierende Kündigung und besonderer Kündigungsschutz

Eine Kündigung wegen Geschlecht, Alter, ethnischer Zugehörigkeit, Religion, Weltanschauung oder sexueller Orientierung kann nach dem Gleichbehandlungsgesetz binnen 14 Tagen angefochten werden; alternativ kann der Arbeitnehmer die Kündigung gegen sich gelten lassen und Schadenersatz verlangen. Für Menschen mit Behinderung gilt das Behinderteneinstellungsgesetz. Daneben besteht besonderer Kündigungsschutz: Schwangere und Eltern in Karenz oder Elternteilzeit (MSchG, VKG), begünstigte Behinderte (Zustimmung des Behindertenausschusses), Betriebsratsmitglieder (§ 120 ArbVG, gerichtliche Zustimmung), Präsenz- und Zivildiener sowie Lehrlinge. Kündigungen, die diesen Schutz missachten, sind rechtsunwirksam; auch hier zählt rasches Handeln, weil die Unwirksamkeit innerhalb kurzer Fristen geltend gemacht werden muss.

Frist und Ablauf der Kündigungsanfechtung

Tag 0: Zugang der Kündigung. Entscheidend ist, wann die Erklärung in Ihren Machtbereich gelangt ist, nicht wann Sie sie gelesen haben. Tag 1 bis 7: Beratung, Sichtung von Dienstvertrag, Kollektivvertrag, Gehaltsabrechnungen und Betriebsratsverständigung; Klärung der Rechtsschutzdeckung. Hat der Betriebsrat widersprochen, kann er selbst binnen einer Woche anfechten; tut er das nicht, bleiben dem Arbeitnehmer zwei Wochen ab Ablauf dieser Frist. Spätestens Tag 14: Einbringung der Anfechtungsklage beim Arbeits- und Sozialgericht. Danach folgen die vorbereitende Tagsatzung, der Schriftsatzwechsel, die Beweisaufnahme mit Zeugen und oft ein Vergleich. Mehr zum Verfahren erfahren Sie auf unserer Seite Arbeitsgericht Wien.

Was eine erfolgreiche Anfechtung bringt

Gibt das Gericht der Klage statt, ist die Kündigung rechtsunwirksam: Das Arbeitsverhältnis besteht fort, der Arbeitgeber schuldet das Entgelt für die gesamte Verfahrensdauer, auch wenn Sie in dieser Zeit nicht gearbeitet haben, abzüglich dessen, was Sie anderweitig verdient oder absichtlich zu verdienen unterlassen haben. In der Praxis endet ein Großteil der Verfahren mit einem Vergleich: Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich beendet, der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung, oft verbunden mit Dienstfreistellung, einem qualifizierten Dienstzeugnis und der Regelung offener Ansprüche. Die Höhe hängt vom Prozessrisiko des Arbeitgebers ab – und das steigt mit einer gut vorbereiteten Klage. Unsere Beiträge zur Kündigungsanfechtung in Österreich und zum Antrag auf Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zeigen typische Abläufe.

Anfechtung oder Ansprüche ohne Anfechtung?

Nicht jede Kündigung sollte angefochten werden. Wer schnell eine neue Stelle findet, hat an der Weiterbeschäftigung oft kein Interesse; dann geht es um Kündigungsentschädigung bei fristwidriger Kündigung, offene Überstunden, Urlaubsersatzleistung, Sonderzahlungen und die Abfertigung. Diese Ansprüche verjähren oder verfallen nach Kollektivvertrag häufig innerhalb weniger Monate. Wir besprechen im Erstgespräch, welche Strategie zu Ihrer Situation passt: Anfechtung, Verhandlung einer Auflösungsvereinbarung oder reine Anspruchsklage.

Für Arbeitgeber: Kündigungen anfechtungssicher vorbereiten

Die meisten verlorenen Anfechtungsverfahren beruhen auf Fehlern vor der Kündigung: fehlende oder verspätete Verständigung des Betriebsrats nach § 105 Abs 1 ArbVG, keine Dokumentation der personenbezogenen oder betrieblichen Gründe, kein Sozialvergleich, unglückliche Formulierungen in E-Mails oder Mitarbeitergesprächen, die ein verpöntes Motiv nahelegen. Wir prüfen vor Ausspruch der Kündigung das Anfechtungsrisiko, bereiten die Betriebsratsverständigung vor, erstellen den Sozialvergleich und gestalten Auflösungsvereinbarungen, die hält. Im Verfahren vertreten wir Unternehmen vor dem Arbeits- und Sozialgericht und den Oberlandesgerichten bis zum Obersten Gerichtshof.

Kosten und Rechtsschutzversicherung

Kündigungsanfechtungen sind in den meisten Rechtsschutzpolizzen mit Arbeitsrechtsbaustein gedeckt; wir holen die Deckungszusage für Sie ein. Ohne Versicherung erhalten Sie im Erstgespräch eine klare Einschätzung von Erfolgsaussichten, Kosten und Risiko. Die Erstberatung kostet 400 Euro inklusive USt für bis zu eine Stunde.

Häufige Fragen zur Kündigungsanfechtung

Kann ich die Kündigung auch anfechten, wenn ich die Kündigung unterschrieben habe?

Die bloße Empfangsbestätigung schadet nicht. Haben Sie dagegen eine einvernehmliche Auflösung oder einen Verzicht unterschrieben, ist die Anfechtung in der Regel ausgeschlossen. Lassen Sie solche Dokumente vor der Unterschrift prüfen.

Gilt die Zwei-Wochen-Frist auch, wenn ich im Krankenstand oder auf Urlaub bin?

Ja. Die Frist läuft ab Zugang der Kündigung, unabhängig von Krankenstand oder Urlaub. Eine Kündigung im Krankenstand ist grundsätzlich zulässig, kann aber sozialwidrig sein.

Was ist, wenn der Betrieb weniger als fünf Arbeitnehmer hat?

Dann scheidet die Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit aus. Anfechtungen wegen Diskriminierung, wegen Verstoßes gegen den besonderen Kündigungsschutz und Schadenersatz bei sittenwidriger Motivkündigung bleiben möglich.

Muss ich während des Verfahrens weiterarbeiten?

Das Arbeitsverhältnis endet zunächst mit Ablauf der Kündigungsfrist. Wird die Anfechtung erfolgreich, lebt es rückwirkend wieder auf und das Entgelt ist nachzuzahlen. Sie sollten sich in der Zwischenzeit beim AMS melden und sich um eine neue Stelle bemühen.

Wie hoch ist eine Abfindung im Vergleich?

Es gibt keine gesetzliche Formel. Die Höhe orientiert sich am Prozessrisiko des Arbeitgebers, an Ihrer Betriebszugehörigkeit, Ihrem Alter und der voraussichtlichen Dauer der Arbeitssuche. Oft liegen Vergleiche im Bereich mehrerer Monatsentgelte.

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