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Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zählt Überstunden

Startseite  •  Aktuelles  •  05.06.2026
Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: OGH zählt Überstunden

Ausgesteuert und plötzlich weniger Geld? Überstunden in der Abfertigung zählen – OGH klärt die Regeln

Sie waren monatelang krank und hören, das Dienstverhältnis ende mit der „Aussteuerung“ – und nun fehlen Ihre Überstunden in der Abfertigung. Was passiert mit Urlaubszuschuss, Kündigungsentschädigung und der Endabrechnung, wenn das Arbeitsverhältnis nach Langzeitkrankenstand endet? Diese Fragen treffen Arbeitnehmer in Wien und ganz Österreich häufig unvorbereitet. Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

Vom Schichtführer zum Streit um die Endabrechnung – wie die Geschichte eskalierte

Ein erfahrener Härter und Schichtführer arbeitete seit den späten 1950er‑Jahren in einem Metallbetrieb. Im Jahr vor seinem langen Krankenstand stapelten sich die Überstunden: jeden Monat 20 bis 50, insgesamt 477. Dann die Zäsur: Ab Oktober 1986 bis Juni 1988 war er im Krankenstand. Als die Gebietskrankenkasse nach 78 Wochen „aussteuerte“, erklärte das Unternehmen, das Dienstverhältnis sei damit beendet.

Der Arbeitnehmer wehrte sich. Er verlangte eine korrekte Endabrechnung mit Kündigungsentschädigung, den aliquoten Urlaubszuschuss und eine höhere Abfertigung. Sein Kernpunkt: Die vielen, über Jahre gewohnten Überstunden dürfen bei der Bemessung der Abfertigung nicht einfach verschwinden, nur weil er zuletzt krank war. Die Arbeitgeberin hielt dagegen: Bei Aussteuerung beende man einvernehmlich, der Urlaubszuschuss sei ein Vorschuss und Überstunden seien bei der Abfertigung „alt“ und damit nicht zu berücksichtigen.

Der Fall wanderte durch die Instanzen. Erst wurde die restliche Abfertigung zugesprochen, anderes abgewiesen oder aufgehoben. Entscheidend wurde die Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof (OGH). Der maßgebliche Leitsatz findet sich hier: (OGH 06.12.1989, 9ObA324/89). Danach setzte der Oberste Gerichtshof (OGH) Leitplanken für die Berechnung der Abfertigung und den Umgang mit dem Urlaubszuschuss bei Beendigung nach Langzeitkrankenstand.

Klare Aussage für die Praxis: Am 06.12.1989 entschied der OGH in 9ObA324/89, dass regelmäßig geleistete Überstunden trotz langem Krankenstand in die Abfertigung einfließen und dass ein Urlaubszuschuss als Vorschuss rückverrechnet werden kann; über eine weitere Aliquotierung bis zum rechtmäßigen Beendigungszeitpunkt entscheidet das Erstgericht.

Welche Ansprüche bestehen nach Aussteuerung wirklich?

Wer im österreichischen Arbeitsrecht nach langer Krankheit mit „Aussteuerung“ konfrontiert wird, steht vor drei großen Themen: Abfertigung, Sonderzahlungen und allfällige Kündigungsentschädigung. Abfertigung Alt richtet sich nach § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (Angestelltengesetz (AngG)): Maßgeblich ist das Entgelt des letzten Monats – gemeint ist der Durchschnittsverdienst, der sich bei regelmäßigen Überstunden auch aus diesen Mehrleistungen speist. In der Praxis hilft die Leitlinie Abfertigung berechnen Arbeitnehmer: Es zählt der realistische Durchschnitt mit regelmäßigen Überstunden.

Entscheidend ist der Blick zurück: Wenn im letzten Abschnitt des Dienstverhältnisses wegen Krankheit keine Überstunden geleistet wurden, wird nicht einfach „Null“ angesetzt. Es zählt, was der Arbeitnehmer ohne Krankheit voraussichtlich verdient hätte. Typischerweise wird dafür ein 12‑Monats‑Durchschnitt vor dem Krankenstand gebildet, inklusive der regelmäßig anfallenden Überstunden.

Zum Urlaubszuschuss (oft: Urlaubsbeihilfe) regeln Kollektivverträge die Fälligkeit und Aliquotierung. Wird der Zuschuss vorzeitig als „Vorschuss“ ausbezahlt, darf das Unternehmen bei vorzeitigem Ausscheiden grundsätzlich aliquot rückverrechnen. Ob darüber hinaus eine weitere Aliquotierung bis zu einem späteren, rechtmäßigen Kündigungsende vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob tatsächlich wirksam beendet wurde oder eine Kündigungsentschädigung zusteht.

Die Kündigungsentschädigung knüpft an § 1162b Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) an: Wird ohne Einhaltung der Frist/Termins gekündigt oder die Beendigung ist unwirksam, kann der Arbeitnehmer den Verdienst verlangen, den er bis zum Ende der Kündigungsfrist erhalten hätte. Das betrifft nicht nur den laufenden Lohn, sondern in der Regel auch anteilige Sonderzahlungen.

In Österreich gilt: Regelmäßige Überstunden sind bei der Abfertigung Alt nach § 23 Abs 1 AngG in den Durchschnittsverdienst einzubeziehen; ist der Arbeitnehmer im letzten Monat krank, ist auf das Entgelt abzustellen, das ohne Krankheit erzielt worden wäre. Eine behauptete einvernehmliche Auflösung muss klar und nachweisbar sein, sonst lebt die Kündigungsentschädigung nach § 1162b ABGB auf.

Wer in Wien klagt, beginnt häufig beim Arbeits- und Sozialgericht Wien; im Rechtsmittelzug entscheidet das Oberlandesgericht Wien (OLG). Erst danach prüft der Oberste Gerichtshof (OGH). Diese Instanzenabfolge ist im österreichischen Arbeitsrecht Standard und sorgt für eine einheitliche Linie in ganz Österreich – wichtig für Unternehmen wie Arbeitnehmer.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer

In Wien und ganz Österreich gilt: Wer die Abfertigung korrekt kalkuliert, muss regelmäßige Überstunden in den Durchschnittsverdienst einbeziehen. Mit dem Fokus Abfertigung berechnen Arbeitnehmer prüfen Sie Lohnzettel, Zeitaufzeichnungen und Kollektivvertrag, um die Endabrechnung sachgerecht zu bewerten und Streit über Urlaubszuschuss, Kündigungsentschädigung und Abfertigung zu vermeiden.

OGH-Entscheidung zu Überstunden in der Abfertigung — was genau gilt?

Der Oberste Gerichtshof hat am 06.12.1989 (9ObA324/89) entschieden, dass regelmäßig geleistete Überstunden vor einem langen Krankenstand in die Abfertigung einzurechnen sind und dass ein als Vorschuss bezahlter Urlaubszuschuss rückverrechnet werden darf; ob bis zu einem späteren, korrekten Beendigungsdatum weiter zu aliquotieren ist, muss das Erstgericht klären. Damit wird klar, wie Abfertigung berechnen Arbeitnehmer bei Aussteuerung anzuwenden ist.

Der zentrale Gedanke: „Das für den letzten Monat gebührende Entgelt“ meint den realen Durchschnittsverdienst. Er bildet die normale Erwerbssituation ab. Wäre der Arbeitnehmer nicht krank gewesen, hätte er seine regelmäßigen Überstunden geleistet – also gehören sie in den Durchschnitt. Andernfalls könnten Arbeitgeber die Abfertigung drücken, indem sie mit der Auflösung bis zur Aussteuerung warten.

Überraschend klar fällt die Absage an pauschale Kürzungen aus. Der OGH sah 477 Überstunden im Jahr vor dem Krankenstand als deutliches Indiz für Regelmäßigkeit. Die Behauptung, es handle sich um „alte“ Überstunden außerhalb der Abfertigung, verfing nicht. Ebenso stellte der Gerichtshof die Logik des Urlaubszuschusses gerade: Vorschuss bleibt Vorschuss, Rückverrechnung ja – aber die Endabrechnung muss das korrekte Beendigungsdatum abbilden.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 06.12.1989 (9ObA324/89) entschieden, dass regelmäßige Überstunden vor einem langen Krankenstand bei der Abfertigung zu berücksichtigen sind und ein vorzeitig als „Vorschuss“ ausbezahlter Urlaubszuschuss grundsätzlich rückzuverrechnen ist; die weitere Aliquotierung bis zum rechtmäßigen Kündigungsende hängt von der Wirksamkeit der Beendigung ab.

Die Unterinstanzen sahen Teile davon unterschiedlich, etwa zur behaupteten einvernehmlichen Auflösung. Der Rechtszug – typischerweise über das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG) – zeigt, wie eng Urlaubszuschuss, Abfertigung und Kündigungsentschädigung miteinander verwoben sind. Mit 9ObA324/89 liegt nun eine belastbare Orientierung für Wien und ganz Österreich vor.

Praktische Konsequenzen – was Sie in Wien jetzt konkret tun sollten

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sind die Weichenstellungen klar. Die Abfertigung Alt muss den durchschnittlichen Verdienst inklusive regelmäßig geleisteter Überstunden widerspiegeln. Ein als Vorschuss ausbezahlter Urlaubszuschuss kann rückverrechnet werden – aber nur aliquot bis zum rechtmäßigen Ende des Arbeitsverhältnisses. Und eine „einvernehmliche Auflösung“ braucht eine eindeutige Zustimmung.

  • Verlangen Sie eine Neuberechnung der Abfertigung auf Basis des 12‑Monats‑Durchschnitts vor dem Krankenstand, inklusive Ihrer regelmäßigen Überstunden (Belege beifügen) — Stichwort: Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.
  • Prüfen Sie die Endabrechnung: Ist der Urlaubszuschuss als Vorschuss ausgewiesen, akzeptieren Sie nur die aliquote Rückverrechnung bis zum tatsächlichen, rechtmäßigen Enddatum.
  • Arbeitgeber sollten eine einvernehmliche Auflösung stets schriftlich und zweifelsfrei dokumentieren; sonst ist fristgerechte Kündigung nach Kollektivvertrag erforderlich.

Typische Fehler, die bares Geld kosten, lassen sich vermeiden:

  • Abfertigung auf „Null‑Überstunden“ im Krankheitsmonat stützen statt auf den realen Durchschnitt vor der Krankheit.
  • Urlaubszuschuss voll rückverrechnen, ohne die mögliche Kündigungsentschädigung und das rechtmäßige Enddatum zu berücksichtigen.
  • „Einvernehmliche Auflösung“ ohne ausdrückliche, informierte Zustimmung des Arbeitnehmers annehmen.

Für Arbeitgeber in Österreich bedeutet das Urteil: HR‑Prozesse sollten so aufgesetzt sein, dass regelmäßige Überstunden vor Langzeitkrankenständen automatisch in die Abfertigungsberechnung einfließen. In Wien empfiehlt sich eine klare Kommunikation der Aliquotierungslogik des Urlaubszuschusses in der Endabrechnung – monatsweise, nachvollziehbar, dokumentiert. So vermeiden Sie Streit vor Gericht und teure Nachzahlungen.

Für Arbeitnehmer schafft 9ObA324/89 ein faires Korrektiv: Der Wert jahrelanger Mehrarbeit verschwindet nicht, nur weil die letzte Phase krankheitsbedingt ohne Überstunden verlief. Das stärkt die Position bei Verhandlungen und vor Gerichten in ganz Österreich – vom Arbeits- und Sozialgericht Wien über das Oberlandesgericht Wien (OLG) bis zum OGH. Diese Orientierung hilft konkret bei Abfertigung berechnen Arbeitnehmer.

Häufige Fragen zum Ende des Dienstverhältnisses nach Langzeitkrankenstand

Kann ich verlangen, dass Überstunden in meine Abfertigung einfließen?
In Österreich gilt: Ja, wenn die Überstunden regelmäßig waren. Rechtsgrundlage ist § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) in der Auslegung des OGH, insbesondere GZ 9ObA324/89, wonach der Durchschnittsverdienst maßgeblich ist, auch wenn zuletzt wegen Krankheit keine Überstunden anfielen.

Habe ich Anspruch auf Kündigungsentschädigung, wenn der Arbeitgeber nur die „Aussteuerung“ mitteilt?
In Österreich gilt: Ja, wenn keine wirksame einvernehmliche Auflösung vorliegt. Grundlage ist § 1162b ABGB. Der OGH (9ObA324/89) betont, dass eine bloße Mitteilung über die Aussteuerung die Kündigungsfristen des Kollektivvertrags nicht ersetzt.

Was passiert, wenn der Urlaubszuschuss als Vorschuss gezahlt wurde und ich früher ausscheide?
In Österreich gilt: Der Vorschuss ist grundsätzlich aliquot rückzuverrechnen. Maßgeblich sind der Kollektivvertrag und die Wirksamkeit der Beendigung. Nach OGH 9ObA324/89 kann eine weitere Aliquotierung bis zum rechtmäßigen Kündigungsende erforderlich sein, falls Kündigungsentschädigung zusteht.

Müssen alte Überstunden auch zählen, wenn ich im letzten Monat krank war?
Ja. § 23 Abs 1 AngG verlangt den Durchschnittsverdienst. Nach OGH 9ObA324/89 ist auf das Entgelt abzustellen, das ohne Krankheit gebührt hätte; regelmäßige Überstunden sind deshalb einzubeziehen, auch wenn sie im Krankheitsmonat nicht angefallen sind.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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