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Abfertigung im Konkurs Masseforderung: OGH klärt

Startseite  •  Aktuelles  •  07.07.2026
Abfertigung im Konkurs Masseforderung: OGH klärt

Konkurs am Montag, Austritt am Dienstag – und die Abfertigung im Konkurs bleibt außen vor?

Abfertigung im Konkurs Masseforderung: Sie überlegen den sofortigen Austritt, weil Löhne fehlen – und fragen sich, ob die Abfertigung im Konkurs aus der Masse bezahlt wird? In Wien und ganz Österreich stellen sich Beschäftigte diese Frage oft genau am Tag nach der Insolvenzeröffnung. Hier lesen Sie, was der OGH dazu entschieden hat – und wie Sie jetzt richtig vorgehen.

Wenn die Insolvenz schneller ist als der Gehaltslauf: die Geschichte hinter dem Urteil

Ein technischer Angestellter in einem Wiener Unternehmen wartete auf sein März-Gehalt. Er mahnte schriftlich und setzte eine Frist. Am 3. Mai wurde der Konkurs eröffnet. Am nächsten Tag trat er vorzeitig aus – weil weiter Löhne fehlten. Der Masseverwalter erklärte nicht den Eintritt in das Arbeitsverhältnis, sondern nahm den Austritt nur zur Kenntnis.

Der Arbeitnehmer forderte danach seine Abfertigung als Masseforderung. Er wollte rasche Auszahlung aus der Konkursmasse, nicht bloß eine Quote. Erstgericht und Berufungsgericht wiesen ab. Erst in dritter Instanz entschied der Oberste Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist hier nachzulesen: (OGH 08.11.1995, 9ObA134/95).

Der OGH hob hervor: Laufende Entgelte ab Eröffnung sind Masseforderungen. Beendigungsansprüche sind es nur, wenn sie durch eine Handlung des Masseverwalters entstehen, etwa durch Fortsetzung ohne Zahlung. Hier fehlte ein solches Verhalten. Der Austritt beruhte ausschließlich auf den schon vor Eröffnung offenen Löhnen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 08.11.1995 (9ObA134/95): Eine Abfertigung nach sofortigem Austritt am Tag nach der Konkurseröffnung ist keine Masseforderung, wenn keine Handlung des Masseverwalters den Austritt auslöst.

Welche Regeln gelten bei Insolvenz und Abfertigung?

Im österreichischen Arbeitsrecht unterscheidet man streng zwischen Masseforderungen und Konkursforderungen. Masseforderungen werden aus der Insolvenzmasse vorrangig beglichen. Konkursforderungen erhalten nur eine Quote. Diese Unterscheidung entscheidet, ob Sie schnell Geld bekommen – oder warten müssen. Für viele Betroffene dreht sich alles um Abfertigung im Konkurs Masseforderung – also ob der Anspruch vorrangig zu bezahlen ist.

Die maßgeblichen Regeln finden sich heute in der Insolvenzordnung (IO). Historisch sprach die Konkursordnung (KO) von Masseforderungen. Die Linie blieb: Laufende Entgelte nach Eröffnung sind Masseforderungen. Beendigungsansprüche – wie Abfertigung Alt nach dem Angestelltengesetz (AngG) – sind es nur, wenn sie durch den Masseverwalter ausgelöst werden.

Nach dem Angestelltengesetz (AngG) löst ein berechtigter vorzeitiger Austritt einen Abfertigungsanspruch nach dem alten System („Abfertigung Alt“) aus. Dieser Anspruch entsteht mit der Beendigung. Ob er Masse- oder Konkursforderung ist, hängt aber nicht nur vom Zeitpunkt ab, sondern vor allem davon, wer den Beendigungsgrund gesetzt hat.

In Österreich gilt: Beendigungsansprüche sind nur dann Masseforderungen, wenn sie auf einer Handlung oder Unterlassung des Masseverwalters nach Insolvenzeröffnung beruhen; bloße Altrückstände des Arbeitgebers vor Eröffnung machen Abfertigung nicht zur Masseforderung (vgl. 9ObA134/95; historisch § 46 Abs 1 KO iVm § 25 KO).

Praktisch bedeutet das: Tritt der Masseverwalter in ein Arbeitsverhältnis ein und wird danach nicht gezahlt, können auch Beendigungsansprüche Masseforderungen sein. Erfolgt der Austritt hingegen sofort nach Eröffnung nur wegen bereits zuvor offener Löhne, bleibt die Abfertigung grundsätzlich eine Konkursforderung – so wie der OGH in 9ObA134/95 bestätigte.

OGH-Entscheidung – Abfertigung im Konkurs Masseforderung: die scharfe Grenze zwischen laufenden Löhnen und Beendigungsansprüchen

Der Oberste Gerichtshof hat am 08.11.1995 (9ObA134/95) entschieden, dass die Abfertigung nach einem Austritt am Tag nach der Konkurseröffnung keine Masseforderung ist, wenn der Masseverwalter nicht durch eigenes Verhalten den Austritt veranlasst. Diese Abgrenzung rund um Abfertigung im Konkurs Masseforderung zieht der OGH scharf.

Überraschend für viele Beschäftigte: Der Zeitpunkt „nach Eröffnung“ allein reicht für die Masseforderung nicht. Maßgeblich ist, ob der Masseverwalter das Arbeitsverhältnis fortsetzt oder durch sein Handeln die Beendigung auslöst. Das war nicht der Fall: Er ist nicht eingetreten, hat nicht gezahlt, aber auch nichts veranlasst, was den Austritt begründete.

Das arbeitsrechtliche Ergebnis passt zur Systematik der Insolvenz: Jede Fortsetzung produziert Masseverbindlichkeiten; Beendigungsansprüche sind eine Folge der Beendigung. Ohne Lenken des Masseverwalters bleibt es bei der Einstufung als Konkursforderung. Die Revision des Arbeitnehmers blieb daher erfolglos.

Für die Praxis in Wien und ganz Österreich gilt: Laufende Löhne ab Insolvenzeröffnung sind Masseforderungen. Eine Abfertigung Alt wird nur dann zur Masseforderung, wenn der Masseverwalter in das Dienstverhältnis eingreift und dadurch die Beendigung begründet. Das bestätigt 9ObA134/95 klar und dauerhaft.

Rechtsanwalt Wien: Abfertigung im Konkurs Masseforderung

Für die rechtliche Einordnung von Abfertigung im Konkurs Masseforderung prüfen Rechtsanwälte in Wien die Eintrittserklärung des Masseverwalters, Zahlungsflüsse und Fristen – damit Ansprüche korrekt als Masse- oder Konkursforderungen zugeordnet werden.

So setzen Sie Ihre Ansprüche durch: konkrete Schritte in der Insolvenz

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählt jedes Detail und jede Frist. Ab wann wurde die Insolvenz eröffnet? Wurde danach noch gearbeitet? Hat der Masseverwalter den Eintritt erklärt oder konkludent fortgesetzt? Diese Antworten bestimmen, ob Forderungen Masse- oder Konkursforderungen sind. Prüfen Sie, ob Ihre Abfertigung im Konkurs Masseforderung sein kann.

Kann ich meine Abfertigung im Konkurs aus der Masse bekommen, wenn ich direkt nach Eröffnung austrete? Habe ich Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für offene Löhne und Sonderzahlungen? Was passiert, wenn der Masseverwalter die Fortsetzung andeutet, aber nichts schriftlich erklärt? Diese Fragen klären oft die Weichen.

  • Sichern Sie laufende Entgelte: Beantragen Sie Insolvenzausfallgeld beim AMS/IEF-Service fristgerecht und legen Sie Lohnzettel, Mahnungen, Austrittsschreiben bei.
  • Strukturieren Sie Ihre Forderungen: Trennen Sie Beträge vor und nach Eröffnung (Löhne, Sonderzahlungen, Urlaub, Abfertigung). Melden Sie Konkursforderungen rechtzeitig an.
  • Arbeitgeber/Masseverwaltung: Dokumentieren Sie am Tag der Eröffnung, ob fortgesetzt wird. Zahlen Sie laufende Entgelte prompt, sonst drohen Masseverbindlichkeiten samt Beendigungsansprüchen.

Für Verfahren in Wien ist oft das Arbeits- und Sozialgericht Wien zuständig. Berufungen gehen regelmäßig an das Oberlandesgericht Wien (OLG). Diese Gerichte wenden das österreichische Arbeitsrecht konsequent an – und orientieren sich an den Leitlinien des Obersten Gerichtshofs (OGH), wie sie 9ObA134/95 vorgibt.

Häufige Fragen zum Austritt in der Insolvenz und zur Abfertigung

Kann ich nach der Insolvenzeröffnung austreten und die Abfertigung aus der Masse verlangen?
In Österreich gilt: Nur wenn der Masseverwalter die Beendigung auslöst, wird Abfertigung zur Masseforderung (9ObA134/95; historisch § 46 Abs 1 KO). Ein sofortiger Austritt wegen Altrückständen bleibt meist Konkursforderung.

Habe ich Anspruch auf Insolvenzausfallgeld für Löhne nach Eröffnung?
Ja. In Österreich sind laufende Entgelte nach Eröffnung Masseforderungen; sie werden durch das IEF/AMS abgesichert (System der IO; vgl. 9ObA134/95 zur Abgrenzung). Fristen beachten und Belege einreichen.

Zählt meine Abfertigung Alt als Masseforderung, wenn der Masseverwalter fortsetzt und nicht zahlt?
Ja, wenn die Nichtzahlung nach Eröffnung den Austritt begründet, wird der Beendigungsanspruch Masseforderung (Systematik der IO; historisch § 46 Abs 1 KO; OGH 9ObA134/95 als Abgrenzung).

Muss ich die Abfertigung als Konkursforderung anmelden, wenn sie keine Masseforderung ist?
Ja. In Österreich gilt: Nicht-massliche Abfertigungsansprüche sind Konkursforderungen und beim Insolvenzgericht zur Prüfung anzumelden (KO/IO-System; vgl. 9ObA134/95). Fristen aus dem Edikt einhalten.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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