Pichler Rechtsanwalt GmbH

Abfertigung Todesfall Österreich: Urteil 4Ob64/84

Startseite  •  Aktuelles  •  17.06.2026
Abfertigung Todesfall Österreich: Urteil 4Ob64/84

Nachlass vs. Versorgung: Abfertigung beim Todesfall – was Erben wirklich bekommen

Abfertigung Todesfall Österreich – Ein langjähriger Mitarbeiter stirbt, die Verlassenschaft steht fest – doch statt des erwarteten Geldes verweist der Arbeitgeber auf Sterbegeld. Wer hat beim Tod im Dienstverhältnis Anspruch, und was bedeutet die Abfertigung beim Todesfall wirklich?

Abfertigung Todesfall Österreich: Leitlinien und Ansprüche

Abfertigung Todesfall Österreich bezeichnet die Anspruchslage beim Tod im Dienstverhältnis: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am (OGH 25.06.1985, 4Ob64/84), dass Erben keine kollektivvertragliche Abfertigung erhalten; maßgeblich sind Sterbegeld nach Kollektivvertrag und die hälftige gesetzliche Abfertigung nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz (AngG) für Unterhaltsberechtigte in Österreich.

Der Sohn erbt alles – und geht leer aus: die Geschichte hinter dem Urteil

Ein Seilbahnbediensteter war jahrzehntelang in einer Kommanditgesellschaft beschäftigt, zuletzt 18 Jahre als Angestellter. Auf das Arbeitsverhältnis galt der Kollektivvertrag für Bedienstete der österreichischen Seilbahnen. Nach seinem Tod im Juni 1982 wurde sein gesamter Nachlass dem Sohn eingeantwortet. Der Sohn hatte zum Todeszeitpunkt keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den Vater.

Der Sohn forderte zusätzlich eine weitere Abfertigung von rund 91.677 Schilling netto, abgeleitet aus dem Kollektivvertrag. Das Unternehmen lehnte ab: Beim Todesfall sei laut Kollektivvertrag ausschließlich Sterbegeld vorgesehen. Bereits ausbezahlt waren an die Witwe 62.581,40 Schilling Sterbegeld und 75.206,60 Schilling als (hälftige) gesetzliche Abfertigung. Die Witwe hatte zwar das Erbe ausgeschlagen, erhielt aber dennoch diese Leistungen, weil sie als eigene Ansprüche der Hinterbliebenen gelten.

Das Erstgericht wies die Klage des Sohnes ab, das Berufungsgericht bestätigte. Der Sohn ging bis zum Obersten Gerichtshof (OGH). Die Entscheidung ist hier abrufbar: (OGH 25.06.1985, 4Ob64/84). Der OGH bestätigte die Vorinstanzen: Die Revision blieb erfolglos.

Der entscheidende inhaltliche Punkt: Der Kollektivvertrag enthielt eine allgemeine Abfertigungsregel (Art XV) und eine spezielle Todesfallregel (Art XVI). Letztere ordnete für den Todesfall ausdrücklich ein Sterbegeld an bestimmte Hinterbliebene an. Der Sohn wollte daneben eine kollektivvertragliche Abfertigung in den Nachlass ziehen – genau das lehnte der OGH ab.

Klare Aussage für die Praxis: Beim Tod eines Bediensteten entschied der Oberste Gerichtshof am 25.06.1985 (4Ob64/84), dass Erben keine kollektivvertragliche Abfertigung erhalten; ausschließlich Sterbegeld gebührt den im Kollektivvertrag benannten Hinterbliebenen.

Was regelt die Abfertigung beim Todesfall wirklich?

Zwei Systeme treffen im Todesfall aufeinander: das gesetzliche Abfertigungsrecht und kollektivvertragliche Sonderregeln. Nach § 23 Abs 6 des Angestelltengesetzes (AngG) erhalten unterhaltsberechtigte Angehörige beim Tod des Angestellten die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung. Diese Norm dient der Versorgung jener, die wirtschaftlich vom Verstorbenen abhängig waren. Den Gesetzestext finden Sie hier: Angestelltengesetz (AngG).

Daneben regeln viele Kollektivverträge – wie im Seilbahnsektor – ein eigenes Sterbegeld. Dieses Sterbegeld ist eine besondere Leistung für Hinterbliebene und fällt nicht in den Nachlass. Es soll die ersten finanziellen Härten abfedern, unabhängig vom Erbrecht nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB). Die Anspruchsberechtigten sind im Kollektivvertrag festgelegt, oft Ehegatte, eingetragener Partner, Lebensgefährte in Haushaltsgemeinschaft oder Kinder.

Weshalb ist diese Trennung so wichtig? Weil Ansprüche auf Versorgung mit dem Tod des Arbeitnehmers nicht automatisch zu „normalen“ Nachlassvermögen werden. Der OGH betonte in 4Ob64/84, dass das Sterbegeld eine eigenständige, höchstpersönliche Hinterbliebenenleistung darstellt. Gleichzeitig verhindert die Trennung Doppelzahlungen: Neben dem Sterbegeld kann – wenn die Voraussetzungen erfüllt sind – die hälftige gesetzliche Abfertigung nach § 23 Abs 6 AngG zustehen, aber keine zusätzliche kollektivvertragliche Abfertigung für den Nachlass.

  • Sterbegeld (KV): Versorgung der Hinterbliebenen; fällt nicht in den Nachlass; Empfängerkreis im Kollektivvertrag definiert.
  • Gesetzliche Abfertigung (§ 23 Abs 6 AngG): Hälfte der Abfertigung für Unterhaltsberechtigte; höchstpersönlicher Anspruch, nicht erbrechtlich.
  • Nachlass: Erbrechtlich verteilt, umfasst nicht automatisch arbeitsrechtliche Versorgungsleistungen.

In Österreich gilt: Unterhaltsberechtigte Angehörige haben nach § 23 Abs 6 Angestelltengesetz (AngG) beim Tod eines Angestellten einen eigenen Anspruch auf die Hälfte der Abfertigung; kollektivvertragliche Sterbegelder sind getrennte, nicht vererbliche Versorgungsleistungen.

OGH-Entscheidung — was war überraschend oder entscheidend?

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.06.1985 (4Ob64/84) entschieden, dass eine kollektivvertragliche Abfertigung beim Todesfall nicht in den Nachlass fällt, sondern ausschließlich das Kollektivvertrags-Sterbegeld zusteht.

Der OGH las die Kollektivvertragsnormen systematisch: Die allgemeine Abfertigungsbestimmung (Art XV) greift nicht im Todesfall, weil der Kollektivvertrag diesen Fall speziell in Art XVI regelt. Diese Spezialnorm ordnet als ausschließliche Todesfallleistung das Sterbegeld an – eine Leistung mit Versorgungszweck und eigenem, festgelegtem Empfängerkreis. Damit entfällt ein vererbbarer Abfertigungsanspruch aus dem Kollektivvertrag.

Die Wende im Urteil lag in der klaren Abgrenzung zur gesetzlichen Abfertigung nach § 23 Abs 6 AngG: Diese steht Unterhaltsberechtigten zu und soll Versorgungslücken schließen. Würde zusätzlich eine kollektivvertragliche Abfertigung in den Nachlass fallen, entstünden sachlich nicht vertretbare Doppelzahlungen. Genau diese Doppelbelastung verneinte der OGH. Ergebnis: Sterbegeld ja, unter bestimmten Voraussetzungen die hälftige gesetzliche Abfertigung ja, aber keine dritte Schiene über den Nachlass.

Die Unterinstanzen sahen das ähnlich, die Revision blieb erfolglos. Für Verfahren im Raum Wien ist in vergleichbaren arbeitsrechtlichen Streitigkeiten regelmäßig das Arbeits- und Sozialgericht Wien erstinstanzlich zuständig; Berufungen führen zum Oberlandesgericht Wien (OLG Wien). Die OGH-Entscheidung in 4Ob64/84 setzt hierfür eine deutliche Leitlinie im österreichischen Arbeitsrecht.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 25.06.1985 klargestellt, dass Erben keinen kollektivvertraglichen Abfertigungsanspruch haben, sondern nur Sterbegeld für Hinterbliebene vorgesehen ist; Unterhaltsberechtigte können zusätzlich die hälftige gesetzliche Abfertigung verlangen. Rechtsgrundlage: § 23 Abs 6 Angestelltengesetz (AngG) und 4Ob64/84.

Praktische Konsequenzen — so sichern Sie Ansprüche und vermeiden Doppelzahlungen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, kommt es auf die richtige Anspruchsprüfung an. Zuerst klären Sie, wer zum Todeszeitpunkt unterhaltsberechtigt war: Ehegatte, minderjährige Kinder oder Kinder in Ausbildung, oder ein Lebensgefährte in Haushaltsgemeinschaft. Dieser Punkt entscheidet über den Anspruch nach § 23 Abs 6 AngG. Danach prüfen Sie, welches Sterbegeld der Kollektivvertrag vorsieht und in welcher Reihenfolge die Begünstigten genannt sind.

Im geschilderten Fall erhielt die Witwe Sterbegeld und die hälftige gesetzliche Abfertigung, obwohl sie das Erbe ausgeschlagen hatte. Das zeigt den Kern: Diese Leistungen sind höchstpersönlich, dienen der Versorgung und gehören nicht zum Nachlass nach ABGB. Für Erben ohne Unterhaltsberechtigung bleibt regelmäßig nur der Nachlass selbst – aber nicht zusätzlich arbeitsrechtliche Versorgungsleistungen.

Für Unternehmen in Wien und ganz Österreich lautet die Devise: sauber trennen, dokumentieren und rechtzeitig prüfen. Eine unterlassene Prüfung führt rasch zu Doppel- oder Falschauszahlungen mit Rückforderungsrisiken. HR und Lohnverrechnung sollten daher Todesfälle mit Checklisten bearbeiten und die Anspruchsreihenfolge lückenlos festhalten.

  • Hinterbliebene: Fordern Sie eine schriftliche Aufstellung vom Arbeitgeber an (Sterbegeld nach KV, gesetzliche Abfertigung nach § 23 Abs 6 AngG, Empfängerkreis).
  • Unterhaltsberechtigte: Sammeln Sie Nachweise (Haushaltsgemeinschaft, Unterhalt, Ausbildung der Kinder) und machen Sie Ihren Anspruch persönlich geltend.
  • Arbeitgeber/HR: Zahlen Sie kein „Abfertigungsplus“ in den Nachlass; leisten Sie Sterbegeld an die KV-Begünstigten und prüfen Sie separat § 23 Abs 6 AngG.

Für die Praxis im österreichischen Arbeitsrecht bewährt sich folgende Faustregel: Sterbegeld ist eine kollektivvertragliche Sonderleistung für Hinterbliebene; die (hälftige) gesetzliche Abfertigung steht nur Unterhaltsberechtigten zu; der Nachlass erhält keine zusätzliche kollektivvertragliche Abfertigung. So vermeiden Sie die vom OGH in 4Ob64/84 hervorgehobene Doppelbelastung.

Rechtsanwalt Wien: Hilfe zu Abfertigung Todesfall Österreich

In Wien und ganz Österreich prüfen wir für Hinterbliebene und Arbeitgeber die Abfertigung Todesfall Österreich: Anspruch nach § 23 Abs 6 AngG, Sterbegeld nach Kollektivvertrag und korrekte Auszahlung. Dokumente sichten, Fristen sichern, Fehlüberweisungen vermeiden — für eine rechtssichere Abwicklung nach OGH 4Ob64/84.

Häufige Fragen zum Sterbegeld, Erbrecht und Ansprüchen Hinterbliebener

Kann ich als Erbe die Abfertigung verlangen, wenn der Arbeitnehmer während des Dienstverhältnisses stirbt?
In Österreich nein. Laut OGH 4Ob64/84 fällt keine kollektivvertragliche Abfertigung in den Nachlass. Unterhaltsberechtigte Angehörige haben aber nach § 23 Abs 6 AngG Anspruch auf die Hälfte der gesetzlichen Abfertigung.

Habe ich Anspruch auf Sterbegeld, wenn ich das Erbe ausschlage?
In Österreich ja. Sterbegeld ist ein höchstpersönlicher Hinterbliebenenanspruch aus dem Kollektivvertrag, unabhängig vom Erbrecht (OGH 4Ob64/84). Anspruch und Reihenfolge bestimmen die KV-Regeln, nicht die Verlassenschaft.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber sowohl an den Nachlass als auch an Angehörige zahlt?
In Österreich drohen Doppelzahlungen und Rückforderungsrisiken. OGH 4Ob64/84 betont die Trennung: Sterbegeld (KV) und hälftige gesetzliche Abfertigung (§ 23 Abs 6 AngG) sind gesondert zu prüfen; eine KV-Abfertigung für den Nachlass besteht nicht.

Wer erhält die (hälftige) gesetzliche Abfertigung beim Todesfall?
In Österreich unterhaltsberechtigte Angehörige nach § 23 Abs 6 AngG: typischerweise Ehegatte, Kinder (minderjährig/ausbildungspflichtig) oder Lebensgefährte in Haushaltsgemeinschaft. Der Nachlass selbst hat keinen Anspruch (OGH 4Ob64/84).


Probleme im Arbeitsrecht? Wir helfen Ihnen.

Unsere Rechtsanwaltskanzlei in 1010 Wien ist auf Arbeitsrecht spezialisiert — für Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Beratungstermin vereinbaren oder anrufen: 01/513 07 00.


Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

📍 Kanzlei Wien | ✉ office@anwaltskanzlei-pichler.at | 🔗 www.rechtsanwalt-arbeitsrecht-wien.at

Kontakt

Ihr Anliegen in guten Händen

Schildern Sie uns Ihren Fall. Wir melden uns zeitnah bei Ihnen und sagen Ihnen, wie wir weiter vorgehen.

Telefon: +43 1 5130700
E-Mail: office@anwaltskanzlei-pichler.at