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Abfertigung bei Wiedereinstellung Österreich: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  05.06.2026
Abfertigung bei Wiedereinstellung Österreich: OGH-Urteil

Drei Tage Pause, 18 Jahre zählen: Abfertigung bei Wiedereinstellung – was der OGH erlaubt (und Verträge nicht)

Sie wurden gekündigt, drei Tage später mit „Neuvertrag“ samt Probezeit wieder eingestellt – zählt Ihre Zeit für die Abfertigung trotzdem? Genau um diese Abfertigung bei Wiedereinstellung stritt ein Betriebsschlosser in Österreich. Das Ergebnis überrascht viele: Eine „Neustart“-Klausel im Vertrag hält dem österreichischen Arbeitsrecht nicht stand, wenn die Unterbrechung nur wenige Tage beträgt. Das Kernthema: Abfertigung bei Wiedereinstellung Österreich.

Abfertigung bei Wiedereinstellung Österreich: Kernaussagen in Kürze

(OGH 21.10.1987, 9ObA98/87): Bei einer Unterbrechung von nur drei Kalendertagen sind Vordienstzeiten für die Abfertigung zusammenzurechnen; ein vertraglicher „Neustart“ ist unwirksam.

OGH 21.10.1987 (9ObA98/87): Der Günstigkeitsvergleich gibt § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) Vorrang vor kollektivvertraglichen Nachteilen; bereits ausbezahlte Abfertigung ist anzurechnen, nicht aber der gesamte Vordienstzeitraum zu streichen. Diese Leitlinie prägt die Abfertigung bei Wiedereinstellung Österreich.

Die Drei-Tage-Lücke: Wie ein „Neustart“-Vertrag scheiterte

Ein gelernter Maschinenschlosser arbeitete seit 1966 in einem holzverarbeitenden Betrieb. 1980 folgte die Kündigung – samt Auszahlung der Abfertigung. Nur drei Tage später (davon ein Arbeitstag) stellte das Unternehmen ihn wieder ein. Der neue, befristete Vertrag enthielt eine „Alles beginnt neu“-Klausel: Keine Anrechnung der Vordienstzeiten, ein Monat Probezeit.

Vier Jahre später ging der Arbeitnehmer wegen vorzeitiger Alterspension und verlangte eine höhere Abfertigung Alt – unter Anrechnung der Zeit von 1966 bis 1980, abzüglich der 1980 bezahlten Abfertigung. Die Arbeitgeberin verweigerte dies und berief sich auf den Kollektivvertrag, die „Neustart“-Klausel und eine angebliche Pflichtverletzung aus dem ersten Dienstverhältnis. Das Arbeits- und Sozialgericht Wien und das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) gaben dem Arbeitnehmer Recht.

Der Oberste Gerichtshof bestätigte diese Entscheidungen. Der Link zur Entscheidung findet sich hier: (OGH 21.10.1987, 9ObA98/87). In 9ObA98/87 stellte das Höchstgericht klar: Bei nahezu nahtloser Wiedereinstellung werden die Abfertigungszeiten zusammengerechnet – trotz Vertragspassus und kollektivvertraglicher Nichtanrechnungsregel.

Klare Aussage für die Praxis: Am 21.10.1987 (9ObA98/87) bestätigte der OGH die Zusammenrechnung aufeinanderfolgender Dienstverhältnisse für die Abfertigung und erklärte einen vertraglichen Verzicht auf die Anrechnung bei kurzer Unterbrechung für unwirksam.

Wie funktioniert die Abfertigung bei Wiedereinstellung nach kurzer Unterbrechung?

Die Rechtslage baut auf zwei Säulen. Erstens regelt § 23 Abs 1 Angestelltengesetz (AngG) die Abfertigung und den Grundsatz, aufeinanderfolgende Dienstzeiten zusammenzurechnen, wenn keine wesentliche Unterbrechung vorliegt. Zweitens galt für Arbeiter das Arbeiterabfertigungsgesetz (ArbAbfG), das in Art I § 3 Verzichtsklauseln zu Ungunsten des Arbeitnehmers untersagte. Diese Grundsätze überträgt der OGH konsequent.

Wichtig ist der Günstigkeitsvergleich: Kollektivverträge können Regeln vorsehen, die die Anrechnung bereits abgefertigter Zeiten ausschließen. Greift eine gesetzliche Norm aber günstiger ein, sticht sie die kollektivvertragliche Einschränkung. Genau so beurteilte der OGH in 9ObA98/87 eine KV-Klausel, die die Anrechnung verhindern sollte. Die Abfertigung bei Wiedereinstellung Österreich folgt daher klar dem Gesetzesvorrang bei kurzer Unterbrechung.

In Österreich gilt: Aufeinanderfolgende Dienstzeiten sind für die Abfertigung zusammenzurechnen, wenn nur eine kurze, unerhebliche Unterbrechung dazwischenliegt; ein vertraglicher Verzicht ist nach Art I § 3 ArbAbfG unwirksam, und § 23 Abs 1 AngG trägt diesen Grundsatz – auch gegenüber kollektivvertraglichen Nachteilen.

Zum Einordnen: Heute gilt für „Abfertigung Neu“ das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG). Der hier besprochene Fall betrifft die „Abfertigung Alt“. Für Altfälle mit ähnlicher Konstellation bleibt die Argumentation relevant. Das Kernprinzip – Zusammenrechnung kurzer Unterbrechungen – gilt als Judikaturleitlinie im österreichischen Arbeitsrecht.

Gesetzestexte finden Sie beim Bundesrecht auf RIS: Angestelltengesetz (AngG).

Was den Ausschlag gab: Zusammenrechnung, Günstigkeitsvergleich, Unwirksamkeit des Verzichts

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.10.1987 (9ObA98/87) entschieden, dass die nahezu lückenlose Wiedereinstellung zur Zusammenrechnung der Abfertigungszeiten führt und ein vertraglicher „Neustart“ unwirksam ist.

Entscheidend war die Dauer der Unterbrechung: nur drei Kalendertage, davon ein Arbeitstag. Das sah der OGH als unerheblich. Daher galten die Beschäftigungszeiten seit 1966 als Einheit. Die 1980 bezahlte Abfertigung rechnete der Arbeitnehmer natürlich an; mehr aber nicht.

Überraschend deutlich fiel der Günstigkeitsvergleich aus: Eine kollektivvertragliche Klausel, die bereits abgefertigte Zeiten von der Anrechnung ausschloss, trat zurück. Denn die gesetzliche Lösung war günstiger. Damit bestätigte der OGH eine klare Priorität zugunsten des Arbeitnehmers. Auch mögliche Verfehlungen aus dem ersten Dienstverhältnis spielten hier keine Rolle – bei einer so kurzen Unterbrechung sind sie für die Frage der Anrechnung irrelevant.

Ein vertraglicher Verzicht auf die Anrechnung von Vordienstzeiten ist unwirksam, wenn er die gesetzliche Abfertigungslage verschlechtert. Art I § 3 ArbAbfG sperrt solche Klauseln, und an diesem Schutz ändert auch eine unterschriebene „Neuanfang“-Formel nichts. Genau das bekräftigte der OGH in 9ObA98/87.

Ein weiterer Punkt: Die Übergangsbestimmung des ArbAbfG schützt nur Abfertigungen, die vor dem 1.7.1979 „entstanden und erfüllt“ wurden. Die 1980 gezahlte Abfertigung fiel daher nicht unter diese Ausnahme. Zinsenersatz für die 1980 ausbezahlte Abfertigung musste der Arbeitnehmer nicht zahlen – die Forderung lief ins Leere.

Checkliste für Arbeitnehmer und HR: So gehen Sie jetzt vor

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft ein strukturierter Blick auf die Fakten. Drei Szenarien zeigen, wann das Urteil relevant wird – in Wien ebenso wie im Rest von Österreich: kurze Unterbrechung, Wiedereinstellung mit „Neuvertrag“, Jahre späterer Austritt (z. B. vorzeitige Alterspension). Dann greifen Zusammenrechnung und Günstigkeitsprinzip. Diese Punkte sind zentral für die Abfertigung bei Wiedereinstellung Österreich.

  • Arbeitnehmer: Fordern Sie schriftlich die Anrechnung aller Vordienstzeiten ein. Verlangen Sie Lohn- und Personalunterlagen (Kündigung 1980, Wiedereinstellung, Abfertigungsbeleg, Lohnzettel).
  • Arbeitnehmer: Berechnen Sie die Abfertigung Alt neu (inklusive früherer Jahre, abzüglich bereits erhaltener Abfertigung) und machen Sie die Differenz fristgerecht geltend. Sichern Sie den Neuvertrag mit „Neustart“-Klausel als Beweis.
  • Arbeitgeber/HR: Prüfen Sie Wiedereinstellungen nach Tagen/Wochen Unterbrechung besonders. Passen Sie Musterverträge an: Entfernen Sie pauschale Nichtanrechnungs- oder Verzichtsklauseln. Dokumentieren Sie den Günstigkeitsvergleich – sonst drohen Nachzahlungen.

Direkte Konsequenz für die Praxis: Bei einer Unterbrechung von nur wenigen Tagen sind Vordienstzeiten für die Abfertigung zusammenzurechnen; eine Klausel „alles beginnt neu“ ist unwirksam. Das gilt unabhängig davon, ob der Vertrag befristet ist oder eine Probezeit enthält – so der OGH in 9ObA98/87.

Für Unternehmen in Wien und ganz Österreich heißt das: „Reset-Verträge“ tragen das Risiko erheblicher Nachzahlungen. Das österreichische Arbeitsrecht schützt die faktische Betriebszugehörigkeit stärker als formale „Neubeginne“ mit minimaler Pause. Wer Personal re-integriert, sollte HR- und Payroll-Prozesse darauf einstellen.

Rechtsanwalt Wien: Unterstützung zur Abfertigung bei Wiedereinstellung Österreich

Bei kurzer Unterbrechung und Wiedereinstellung lohnt die rasche Prüfung von Anrechnung, Fristen und Belegen. Eine fundierte Berechnung der Abfertigung Alt sowie der Differenzansprüche sichert Ihnen den rechtlichen Vorteil – speziell in Wien und in ganz Österreich.

Häufige Fragen zur Anrechnung von Vordienstzeiten und Abfertigung Alt

Kann ich nach kurzer Unterbrechung die früheren Jahre für die Abfertigung anrechnen lassen?
In Österreich gilt: Ja, bei unerheblicher Unterbrechung. Rechtsgrundlage: § 23 Abs 1 AngG und Art I § 3 ArbAbfG; bestätigt durch den OGH in 9ObA98/87 (21.10.1987). Eine vertragliche „Neustart“-Klausel ist unwirksam.

Habe ich Anspruch auf die Differenz, wenn ich bereits eine Abfertigung erhalten habe?
Ja, die bereits bezahlte Abfertigung ist anzurechnen, die restliche Abfertigung aber nach Zusammenrechnung nachzuzahlen. Grundlage: § 23 Abs 1 AngG, Art I § 3 ArbAbfG, OGH 9ObA98/87.

Was passiert, wenn der Kollektivvertrag die Anrechnung abgefertigter Zeiten ausschließt?
In Österreich gilt: Der Günstigkeitsvergleich schlägt die KV-Nachteilsregel. Ist das Gesetz günstiger, hat es Vorrang. Beleg: OGH 9ObA98/87 und § 23 Abs 1 AngG.

Ist ein Verzicht auf Vordienstzeiten im Neuvertrag wirksam?
Nein, ein Verzicht zulasten der gesetzlichen Abfertigung ist unwirksam. Rechtsgrundlage: Art I § 3 ArbAbfG; bestätigt in OGH 9ObA98/87 (21.10.1987). Die Unterschrift ändert daran nichts.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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