Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand Krankengeld ruht

Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand Krankengeld ruht

Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand: Warum dann oft kein Krankengeld fließt – OGH kippt Berufungsurteil

Sie unterschreiben eine einvernehmliche Auflösung im Krankenstand und rechnen mit Krankengeld – doch es kommt nichts? Genau diese Konstellation „einvernehmliche Auflösung im Krankenstand“ entscheidet, ob zuerst der Arbeitgeber weiterzahlt und das Krankengeld ruht. Wer in Wien arbeitet, spürt diese Weichenstellung oft erst, wenn die Kasse ablehnt. — Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand Krankengeld ruht

Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand Krankengeld ruht – OGH-Grundsatz

Am 22.06.2021 entschied der Oberste Gerichtshof (OGH) in 10ObS67/21g, dass eine einvernehmliche Beendigung während des Krankenstands den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus aufrechterhält und das Krankengeld in dieser Zeit ruht.

Vom Entlassungsschock zur „einvernehmlichen“ Lösung – und die späte Überraschung der Kasse

Der Arbeitnehmer war seit wenigen Monaten im Unternehmen, hatte einen kurzen Krankenstand hinter sich und wurde erneut arbeitsunfähig. Ausgerechnet an diesem Tag sprach die Arbeitgeberin die Entlassung aus. Wochen später einigten sich beide vor dem Arbeitsgericht darauf, die Entlassung in eine einvernehmliche Beendigung umzuwandeln, rückwirkend mit einem Enddatum. Eine pauschale Zahlung sollte „alle Ansprüche“ bereinigen.

Als die Österreichische Gesundheitskasse später Krankengeld teilweise verweigerte, begann der zweite Streit. Der Mann meinte, ihm stehe mehr Krankengeld zu, die Kasse verwies auf das Ruhen wegen fortbestehender Entgeltfortzahlung. Das Erstgericht gab der Kasse weitgehend Recht, das Berufungsgericht drehte das Ergebnis, der Oberste Gerichtshof (OGH) stellte dann das erstinstanzliche Urteil wieder her ((OGH 22.06.2021, 10ObS67/21g)).

Der Dreh- und Angelpunkt war, ob die einvernehmliche Beendigung während des Krankenstands den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Vertragsende hinaus erhält. Genau das bejahte der OGH und verwies darauf, dass es nicht darauf ankommt, wer die Initiative zur Auflösung ergriffen hat oder ob später „alle Ansprüche“ verglichen wurden.

(OGH 22.06.2021, 10ObS67/21g)

Klare Quintessenz: Am 22.06.2021 stellte der OGH in 10ObS67/21g fest, dass eine einvernehmliche Beendigung im laufenden Krankenstand den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus aufrechterhält und das Krankengeld in diesem Zeitraum ruht.

Gilt der Entgeltfortzahlungsanspruch trotz Beendigung weiter – und lässt das Krankengeld ruhen?

Nach österreichischem Arbeitsrecht schuldet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung bei Krankheit für bestimmte volle und halbe Zeiträume. Diese Zeiträume hängen von der Dauer des Arbeitsverhältnisses und von bereits verbrauchten Krankenstandstagen im Arbeitsjahr ab. Wer kurz hintereinander krank ist, muss daher die Resttage genau kennen.

Der Knackpunkt dieser Konstellation: Wird das Arbeitsverhältnis im Krankenstand einvernehmlich beendet, endet die Entgeltfortzahlung nicht automatisch. Der Gesetzgeber hat 2018 klargestellt, dass diese Beendigung den Anspruch nicht kappt. Damit bleibt der Arbeitgeber zunächst am Zug – und erst danach springt die Krankenkasse ein.

Rechtsgrundlage sind zwei Normen, die Hand in Hand wirken. § 5 Abs 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes (EFZG) stellt klar, dass der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei einvernehmlicher Auflösung während der Arbeitsunfähigkeit über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbesteht. § 143 Abs 1 Z 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) ordnet zugleich an, dass das Krankengeld ruht, solange ein Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

In Österreich gilt: Bei einer einvernehmlichen Beendigung während des Krankenstands bleibt der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 5 Abs 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) über das Ende hinaus bestehen; deshalb ruht das Krankengeld nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG bis zum Ablauf der EFZG-Zeiträume.

Kurz gesagt: Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand Krankengeld ruht – zuerst der Arbeitgeber nach EFZG, danach erst Krankengeld nach ASVG, sobald die EFZG-Zeiträume erschöpft sind.

Das wirkt oft kontraintuitiv: Viele rechnen damit, dass der „Krankengeld-Modus“ sofort startet, sobald der Vertrag endet. Der OGH betont jedoch, dass das rechtliche Bestehen des Anspruchs zählt, nicht seine praktische Abrechnung oder eine spätere Vergleichszahlung. Ein pauschaler Vergleich „erledigt alle Ansprüche“ löscht den gesetzlichen Entgeltfortzahlungsanspruch nicht rückwirkend – er ändert nur, was zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wirtschaftlich ausgeglichen wird.

Zur Einordnung: In Wien verhandeln Arbeitnehmer häufig vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien; Berufungen gehen an das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien); die Rechtskontrolle obliegt dem Obersten Gerichtshof (OGH). Wer also in Österreich eine ähnliche Frage klären möchte, bewegt sich genau in diesem Instanzenzug.

Kerngesetze im Überblick – mit Link zum Gesetzestext: Das Entgeltfortzahlungsgesetz regelt die Zahlung im Krankenstand, die aktuelle Fassung finden Sie hier: Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Für das Krankengeld ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (ASVG) maßgeblich. Daneben bleiben das Angestelltengesetz (AngG) für Fristen und das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) für Vergleiche und Ausgleichszahlungen relevant.

Was bedeutet die einvernehmliche Auflösung im Krankenstand für Ihr Einkommen?

Der Oberste Gerichtshof hat am 22.06.2021 (10ObS67/21g) entschieden, dass eine während des Krankenstands vereinbarte einvernehmliche Beendigung den Entgeltfortzahlungsanspruch über das Vertragsende hinaus wahrt und das Krankengeld daher für diese Zeit ruht.

Die Argumentation war klar: § 5 Abs 1 EFZG schützt alle einvernehmlichen Auflösungen, unabhängig von Initiative oder Motiv. Die spätere Formulierung eines Vergleichs („alle Ansprüche erledigt“) ändert nichts daran, dass für die Ruhensbestimmung nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG maßgeblich ist, ob der rechtliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung fortbesteht.

Das Erstgericht berechnete deshalb nur halbes Krankengeld für einen Teilzeitraum; das Berufungsgericht gewährte mehr; der OGH stellte das Ersturteil wieder her. Gerade diese Korrektur zeigt, dass die Berechnung der vollen und halben Entgeltfortzahlungsphasen streng an den Gesetzesvorgaben auszurichten ist – und nicht an der wirtschaftlichen Einigung im Vergleich.

Für die Praxis zählt damit die richtige Reihenfolge der Leistungen: Zuerst der Arbeitgeber bis zum rechnerischen Ende der EFZG-Phasen (voll/halb), erst danach die Krankenkasse. Wer im Krankenstand einvernehmlich beendet, sollte sich deshalb die verbleibenden EFZG-Tage schriftlich bestätigen lassen und seine Krankengeld-Anträge zeitlich daran ausrichten. Damit gilt in der Kurzform: Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand Krankengeld ruht.

Prägnante Antwort für die Suche: Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 22.06.2021 (10ObS67/21g) entschieden, dass bei einer einvernehmlichen Beendigung während des Krankenstands der Entgeltfortzahlungsanspruch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus besteht und das Krankengeld daher für diese Zeit ruht.

Praktische Konsequenzen – Leitplanken für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, geht es um Timing, Berechnung und Nachweise. Drei typische Konstellationen zeigen, worauf es ankommt:

  • Als Arbeitnehmer sollten Sie vor einer Unterschrift im Krankenstand die noch offenen vollen und halben EFZG-Tage exakt ermitteln lassen und diese Resttage schriftlich fixieren. Das schützt Sie bei späteren Anträgen auf Krankengeld.
  • Beantragen Sie Krankengeld erst nach Prüfung der EFZG-Zeiträume. Legen Sie der Kasse Ihre Krankenstandsbestätigungen und eine Übersicht der bereits konsumierten EFZG-Tage bei. Bei Ablehnung: fristgerecht Einspruch mit Berechnung und Auflösungsdokumenten.
  • Als Arbeitgeber/HR in Wien sollten Sie vor jeder einvernehmlichen Beendigung im Krankenstand die EFZG-Kosten kalkulieren und dokumentieren. Prüfen Sie Alternativen, etwa eine Beendigung nach Ende der Arbeitsunfähigkeit, und passen Sie Ihre Vergleichsmuster an.

Für Unternehmen in Österreich ist das Kostenrisiko real: Eine einvernehmliche Beendigung im laufenden Krankenstand verlagert Zahlungen von der Krankenkasse zurück zum Arbeitgeber. Interne Freigabeprozesse („einvernehmliche Auflösung + Krankenstand = Legal prüfen“) vermeiden teure Überraschungen und sichern korrekte SV-Meldungen.

Für Arbeitnehmer gilt: Wer eine Vergleichszahlung erhält, verliert damit nicht „automatisch“ seinen gesetzlichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Sinne des EFZG. Die Kasse darf das Krankengeld in dieser Phase ruhen lassen, aber nur, soweit EFZG-Ansprüche rechnerisch bestehen. Genau diese Abgrenzung entscheidet, ob und ab wann Krankengeld fließt.

Rechtsanwalt Wien: Klarheit zur einvernehmlichen Auflösung im Krankenstand

In Wien hilft eine arbeitsrechtlich spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei bei der Ermittlung offener EFZG-Tage, der zeitlichen Abstimmung von Krankengeld-Anträgen und der Auswertung von OGH-Entscheidungen. Ziel ist Rechtssicherheit zur Reihenfolge „Arbeitgeber zuerst, Krankenkasse danach“ – gerade wenn Einvernehmliche Auflösung im Krankenstand Krankengeld ruht die zentrale Frage ist.

Häufige Fragen zum Krankengeld bei Beendigung im Krankenstand

Habe ich Anspruch auf Krankengeld, wenn ich im Krankenstand einvernehmlich kündige?
In Österreich gilt: Zuerst zahlt der Arbeitgeber nach § 5 Abs 1 EFZG; dadurch ruht das Krankengeld nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG bis zum Ende der EFZG-Phasen.

Kann die Krankenkasse Krankengeld mit Verweis auf Entgeltfortzahlung ablehnen?
Ja. Solange ein Rechtsanspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, ruht das Krankengeld nach § 143 Abs 1 Z 3 ASVG; bestätigt vom OGH, 10ObS67/21g.

Hebelt ein Vergleich „alle Ansprüche erledigt“ die Entgeltfortzahlung aus?
Nein. In Österreich gilt nach OGH 10ObS67/21g, dass das rechtliche Bestehen des EFZG-Anspruchs maßgeblich ist; ein Vergleich ändert das Ruhen des Krankengeldes nicht.

Was passiert, wenn die einvernehmliche Auflösung während des Krankenstands rückwirkend vereinbart wird?
In Österreich gilt: Der EFZG-Anspruch bleibt bestehen (§ 5 Abs 1 EFZG), das Krankengeld ruht (§ 143 Abs 1 Z 3 ASVG). OGH 10ObS67/21g bestätigt dies.


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Über den Autor

Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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