
Krankenstand und Beendigung des Dienstverhältnisses: Warum ein anderer Arbeitsplatz entscheidend sein kann
Eine Reinigungskraft sollte ihren Arbeitsplatz verlieren, obwohl sie nicht arbeitsunfähig für jede Arbeit war, sondern nur für jene Tätigkeit, die ihr Asthma verschlimmerte. Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2009 in (OGH 29.09.2009, 8 ObA 43/09w), dass ein Land das Dienstverhältnis nach langem Krankenstand nicht beenden durfte, wenn ein vorhandener und zumutbarer anderer Arbeitsplatz trotz rechtzeitigem Antrag nicht angeboten wurde. Der Fall zeigt damit, welche Pflichten einen öffentlichen Arbeitgeber in Österreich treffen können, wenn ein Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausüben kann.
Die Reinigungskraft, die nicht aufgeben wollte
Die Klägerin arbeitete seit 1992 in einem Landeskrankenhaus. Ihre Aufgaben lagen überwiegend in der Reinigung. Zusätzlich erledigte sie Botengänge. Bei ihrer Arbeit musste sie regelmäßig und in größerem Umfang Desinfektionsmittel verwenden. Diese Belastung verschlechterte ihr Bronchialasthma deutlich. Die Folge waren häufige Krankenstände und eine zunehmende gesundheitliche Gefährdung.
Ihre behandelnden Ärzte empfahlen deshalb dringend einen Arbeitsplatzwechsel. Die Klägerin wollte weiterarbeiten und beantragte beim Land wiederholt eine andere zumutbare Tätigkeit. Im Raum standen etwa Einsätze als Kindergartenhelferin, Telefonistin, Portierin oder in einem Info-Center. Nach den Feststellungen der Gerichte konnte sie solche Aufgaben voraussichtlich ohne jene gesundheitlichen Probleme ausüben, die bei der Reinigung auftraten.
Das Land bot ihr dennoch keinen anderen Arbeitsplatz an. Stattdessen teilte es ihr mit, dass ihr Dienstverhältnis nach dem Ende des Krankengeldbezugs automatisch enden werde. Für die Klägerin bedeutete diese Mitteilung einen schweren Einschnitt: Sie war nicht generell arbeitsunfähig. Sie konnte lediglich ihre bisherige, gesundheitsschädliche Tätigkeit nicht mehr ausüben.
Das Erstgericht und das Berufungsgericht gaben der Klägerin recht. Das Land hätte zunächst prüfen und anbieten müssen, ob eine geeignete andere Tätigkeit vorhanden war. Gegen diese Entscheidungen erhob das Land Revision. Der OGH wies die Revision zurück.
Key Takeaway: Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2009 in 8 ObA 43/09w, dass sich ein Land nicht auf das Ende des Dienstverhältnisses nach langem Krankenstand berufen durfte, weil es einer gesundheitlich beeinträchtigten Arbeitnehmerin trotz rechtzeitigem Antrag keinen tatsächlich vorhandenen zumutbaren Arbeitsplatz angeboten hatte.
Welche Regeln gelten bei gesundheitlicher Ungeeignetheit für den bisherigen Arbeitsplatz?
Maßgeblich war zunächst das Niederösterreichische Landes-Vertragsbedienstetengesetz (NÖ LVBG). Der Gesetzestext regelte in § 58 NÖ LVBG, dass der Dienstgeber vorhandene und zumutbare andere Tätigkeiten schriftlich anbieten musste. § 60 Abs 2 NÖ LVBG betraf die Beendigung des Dienstverhältnisses nach einem längeren Krankenstand.
In Österreich gilt: Wer seine bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausüben kann, ist nicht automatisch für jede andere Arbeit ungeeignet. Entscheidend sind die konkrete Erkrankung, die Anforderungen des bisherigen Arbeitsplatzes und die tatsächlichen Möglichkeiten im Betrieb oder im öffentlichen Dienst. Ein Arbeitgeber muss jedoch keine Stelle neu schaffen und seine gesamte Organisation nicht ausschließlich für eine Person umgestalten.
Die Prüfung erfolgt daher in mehreren Schritten. Zuerst muss feststehen, dass die bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr zumutbar ist. Danach ist zu klären, ob eine andere Aufgabe tatsächlich vorhanden ist. Diese Tätigkeit muss den gesundheitlichen Fähigkeiten entsprechen und ohne absehbare neuerliche Krankenstände ausgeübt werden können. Schließlich muss der Arbeitnehmer rechtzeitig einen Arbeitsplatzwechsel beantragen, sofern das anwendbare Gesetz dies voraussetzt.
Wer eine Krankenstand Kündigung Österreich rechtlich beurteilen muss, sollte diese Prüfung von einer klassischen Kündigungsanfechtung wegen Sozialwidrigkeit unterscheiden. Bei einer Kündigung spielen unter anderem Betriebszugehörigkeit, Alter, Unterhaltspflichten und die persönliche Betroffenheit eine Rolle. Hier stand hingegen die Pflicht zur Prüfung und zum Angebot einer anderen Tätigkeit im Vordergrund. Auch Fragen der Abfertigung Alt oder Abfertigung Neu beantworten nicht automatisch, ob die Beendigung wirksam war.
Was der OGH in 8 ObA 43/09w anders bewertete
Der Oberste Gerichtshof (OGH) entschied am 29.09.2009 in 8 ObA 43/09w, dass das Land die Beendigung nach langem Krankenstand nicht erfolgreich geltend machen durfte, weil es einen rechtzeitig beantragten, tatsächlich vorhandenen und zumutbaren Arbeitsplatz nicht angeboten hatte. Diese Entscheidung ist daher für die Frage der Krankenstand Kündigung Österreich besonders relevant.
Die Entscheidung enthält eine wichtige Differenzierung. Die bloße Existenz irgendeiner anderen Tätigkeit reicht nicht in jedem Fall aus. Ebenso genügt es nicht, abstrakt auf freie Einsatzmöglichkeiten hinzuweisen. Entscheidend war das Zusammenspiel mehrerer Umstände: Die Klägerin konnte ihre bisherige Tätigkeit als Reinigungskraft nicht mehr ausüben. Sie hatte rechtzeitig um eine andere Aufgabe ersucht. Im Landesdienst gab es passende Tätigkeiten. Außerdem war zu erwarten, dass sie diese Tätigkeiten ohne krankheitsbedingten Ausfall verrichten konnte.
Die Unterinstanzen hatten bereits zugunsten der Klägerin entschieden. Der OGH bestätigte das Ergebnis, begründete die rechtliche Bedeutung aber besonders mit dem Verhalten des Landes. Das Land hatte den Arbeitsplatzwechsel nicht umgesetzt und später gerade den weiteren Krankenstand beziehungsweise das Ende des Krankengeldbezugs als Grundlage für die Beendigung herangezogen. Nach Treu und Glauben durfte es sich auf diese Folge nicht berufen.
Der Grundgedanke ist auch für das österreichische Arbeitsrecht verständlich: Ein Arbeitgeber soll nicht zunächst eine zumutbare Weiterbeschäftigung unterlassen und anschließend aus dem dadurch verschärften Problem einen Vorteil ziehen. Die Entscheidung schützt allerdings nicht jede Person vor einer Beendigung. Fehlt ein geeigneter Arbeitsplatz, kann der Arbeitgeber grundsätzlich anders beurteilt werden. Ebenso ist die gesundheitliche Eignung für die angebotene Tätigkeit sorgfältig festzustellen.
Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber jetzt prüfen sollten
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, sollten Sie nicht warten, bis der Krankengeldbezug endet. Ein Antrag auf eine andere Tätigkeit muss möglichst frühzeitig und nachweisbar erfolgen. Eine ärztliche Bestätigung sollte nicht nur die bisherige Arbeit ausschließen. Sie sollte möglichst konkret beschreiben, welche Belastungen problematisch sind und welche Aufgaben voraussichtlich ausgeübt werden können.
Für Arbeitnehmer kommt es außerdem auf die Dokumentation an. Bewahren Sie Schreiben, E-Mails, ärztliche Stellungnahmen, Krankenstandsbestätigungen und Gesprächsnotizen auf. Schreiben Sie nach einem mündlichen Gespräch kurz, was besprochen wurde. Wird eine Beendigung angekündigt, muss rasch geprüft werden, ob eine Klage oder eine Feststellung des aufrechten Dienstverhältnisses erforderlich ist. Dabei können kurze gesetzliche oder kollektivvertragliche Fristen laufen.
- Beantragen Sie einen Arbeitsplatzwechsel schriftlich und nennen Sie konkrete zumutbare Einsatzbereiche.
- Lassen Sie ärztlich festhalten, welche Tätigkeiten ausgeschlossen und welche weiterhin möglich sind.
- Prüfen Sie ein Schreiben über die Beendigung sofort auf Rechtsgrundlage, Frist und richtige Vorgehensweise.
Arbeitgeber und Personalabteilungen sollten vor einer Beendigung systematisch dokumentieren, welche Arbeitsplätze tatsächlich vorhanden sind. Zu prüfen sind die Aufgaben, der Einsatzort, die erforderlichen Fähigkeiten und die gesundheitliche Eignung. Ein Angebot sollte schriftlich erfolgen und die wesentlichen Bedingungen nennen. Nicht ausreichend ist eine bloße Vermutung, dass irgendeine andere Tätigkeit denkbar wäre.
Rechtsanwalt Wien: Prüfung bei Krankenstand und Beendigung
Die Entscheidung betrifft vor allem Vertragsbedienstete eines Landes, etwa in einem Landeskrankenhaus. Ihre Grundgedanken können aber auch bei anderen Beschäftigungsverhältnissen Orientierung geben. Ob eine Übertragung möglich ist, hängt immer von Gesetz, Kollektivvertrag, Dienstordnung, Betriebsvereinbarung und Arbeitsvertrag ab. Eine Entlassung oder Kündigung darf deshalb nicht allein anhand dieses OGH-Falls beurteilt werden. Für eine Krankenstand Kündigung Österreich kommt es auf die konkrete Rechtsgrundlage, die Beendigungsform und die vorhandenen Arbeitsplätze an.
Häufige Fragen zu Krankheit, Arbeitsplatzwechsel und Dienstende
Kann ich einen anderen Arbeitsplatz verlangen, wenn ich meine bisherige Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr schaffe?
Ja, nach § 58 NÖ LVBG müssen geeignete vorhandene Tätigkeiten angeboten werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein allgemeiner Anspruch auf eine neu geschaffene Stelle besteht jedoch nicht. Entscheidend sind Zumutbarkeit, tatsächliche Verfügbarkeit und ein rechtzeitiger Antrag.
Was passiert, wenn mein Arbeitgeber trotz meines Antrags keine andere Tätigkeit anbietet?
In Österreich kann die Berufung auf eine Beendigung nach langem Krankenstand unzulässig sein. Der OGH stellte in 8 ObA 43/09w auf den rechtzeitigen Antrag, den vorhandenen Arbeitsplatz und das pflichtwidrige Unterlassen des Angebots ab.
Habe ich Anspruch auf eine andere Tätigkeit, wenn ich nur für meinen bisherigen Arbeitsplatz ungeeignet bin?
Ja, ein Anspruch kann nach § 58 NÖ LVBG bestehen, wenn eine andere zumutbare und tatsächlich vorhandene Tätigkeit verfügbar ist. Die gesundheitliche Eignung muss konkret feststehen. Der Arbeitgeber muss keine Stelle schaffen oder seine Organisation vollständig umgestalten.
Kann eine Kündigungsanfechtung trotz langem Krankenstand sinnvoll sein?
Ja, eine Prüfung kann sinnvoll sein. Neben § 58 und § 60 Abs 2 NÖ LVBG kommen je nach Beendigungsform arbeitsrechtliche Anfechtungsregeln, Fristen und Ansprüche auf Entgelt oder Abfertigung in Betracht. Entscheidend sind die konkreten Unterlagen und das anwendbare Dienstrecht.
Gilt die Entscheidung automatisch für alle Arbeitnehmer in Wien und Österreich?
Nein. 8 ObA 43/09w betraf das NÖ LVBG und einen Landesbediensteten. Für Beschäftigte in Wien oder anderen Arbeitsverhältnissen gelten möglicherweise andere Gesetze, Kollektivverträge oder Dienstordnungen. Die Entscheidung liefert dennoch wichtige Argumente zur Weiterbeschäftigung auf einem geeigneten Arbeitsplatz.
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