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Kündigungsentschädigung berechnen Stichtag: OGH-Urteil

Startseite  •  Aktuelles  •  11.06.2026
Kündigungsentschädigung berechnen Stichtag: OGH-Urteil

Plötzlich ohne Bonus: Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung richten sich nach dem Stichtagsentgelt

Kündigungsentschädigung berechnen Stichtag — Sie wurden im Oktober entlassen – und fragen sich, ob frühere Prämienvorauszahlungen Ihre Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung erhöhen? In vielen Fällen zählt ausschließlich das Entgelt zum Stichtag der Beendigung, nicht der Durchschnitt vergangener Monate – selbst wenn davor ein Bonus-Vorschuss gezahlt wurde.

Vom Bonus zum Fixgehalt – und dann die Entlassung: So lief der Fall

Ein langjähriger Arbeitnehmer wechselte mitten im Jahr von einer Vergütung mit „Prämienvorauszahlung“ zu einem reinen Fixgehalt. Bis 30.6. erhielt er monatliche Vorschüsse auf eine Jahresprämie, ab 1.7. bezog er ein fixes Monatsentgelt von 5.500 Euro brutto – ohne Vorschuss. Am 14.10. folgte die Entlassung. Danach verlangte er Kündigungsentschädigung für 15.10. bis 30.11., Urlaubsersatzleistung sowie Rechnungslegung über die an den Jahresgewinn gekoppelte Prämie.

Das Arbeits- und Sozialgericht Wien berechnete Entschädigung und Urlaubsersatz ausschließlich nach dem ab 1.7. geltenden Fixgehalt. Das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte: Die früheren Vorschüsse spielten für den Stichtag keine Rolle. Die Jahresprämie sei erst nach Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung fällig; daher gebe es bis dahin keinen Anspruch auf Auszahlung oder Rechnungslegung.

Der Arbeitnehmer ging weiter zum Obersten Gerichtshof (OGH). Dort fand sich die Rechtssicht der Vorinstanzen bestätigt. Der OGH verlinkte Entscheidungstext ist hier abrufbar: (OGH 25.02.2016, 9ObA3/16f).

Am 25.02.2016 stellte der OGH in 9ObA3/16f fest, dass bei der Berechnung von Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatz nur das zum Stichtag geschuldete Entgelt zählt und eine Jahresprämie erst nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig wird.

Welche Ansprüche stehen nach Entlassung wirklich zu?

Nach einer Entlassung stellt sich sofort die Rechenfrage: Welche Bezüge sind zu ersetzen, und wie hoch? Für Angestellte regelt § 29 Angestelltengesetz (AngG), dass die Arbeitgeberin bei unberechtigter vorzeitiger Auflösung so zu leisten hat, als wäre ordentlich gekündigt worden. Das umfasst typischerweise das fortzuzahlende Monatsentgelt bis zum Ende der fiktiven Kündigungsfrist.

Das Urlaubsentgelt folgt dem Ausfallprinzip: Für die Urlaubsersatzleistung ist maßgeblich, was zum Urlaubsantritt als Entgelt angefallen wäre. Das leitet das österreichische Arbeitsrecht aus dem Urlaubsgesetz ab. Bei vorher stark schwankendem Einkommen hilft ein Durchschnitt; bei einem klaren Fixentgelt zum Stichtag besteht kein Anlass, die Vergangenheit einzubeziehen.

Bonus- und Prämienregelungen sind heikel. Wird die Jahresprämie an das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit geknüpft, ist ihre Fälligkeit oft vertraglich an die Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung gebunden (§ 35 Abs 1 Z 1 GmbHG). Vorher kann weder Auszahlung noch Rechnungslegung verlangt werden, solange die Fälligkeit fehlt und der Anspruch dem Grunde nach außer Streit steht.

In Österreich gilt: Kündigungsentschädigung bemisst sich nach § 29 Angestelltengesetz (AngG) am Entgelt zum Beendigungsstichtag; die Urlaubsersatzleistung folgt dem Ausfallprinzip des Urlaubsgesetzes; eine Jahresprämie wird erst mit Genehmigung des Jahresabschlusses durch die Generalversammlung fällig. Angestelltengesetz (AngG) Diese Klarstellung erleichtert es, Kündigungsentschädigung berechnen Stichtag in der Praxis anzuwenden.

Kann ich alte Bonusvorschüsse in die Berechnung ziehen? Habe ich Anspruch auf Prämie trotz fehlender Generalversammlungs-Genehmigung? Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Fälligkeit lange hinauszögert? Antworten hängen an den Vertragsklauseln, der Unternehmensform und klaren Stichtagen.

OGH-Entscheidung – drei Klarstellungen mit großer Wirkung

Der Oberste Gerichtshof hat am 25.02.2016 (9ObA3/16f) entschieden, dass die außerordentliche Revision zurückzuweisen ist und die Vorinstanzen richtig ohne frühere „Prämienvorauszahlungen“ rechneten; eine Jahresprämie wird erst nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig.

Erstens: Für die Kündigungsentschädigung zählt die Lage bei vorzeitiger Beendigung. Der Arbeitnehmer soll so stehen, als wäre ordentlich beendet worden. Der Durchschnitt über Monate ist nur Rechenhilfe bei echten Schwankungen. Gab es – wie hier ab 1.7. – ein fixes Monatsentgelt, ist dieses maßgeblich.

Zweitens: Die Urlaubsersatzleistung orientiert sich am Ausfallprinzip. Maßgeblich ist das Entgelt, das zum Urlaubsbeginn angefallen wäre – nicht frühere Komponenten, die längst weggefallen sind. Damit stützt der OGH die klare Stichtagslogik auch im Kontext Urlaub.

Drittens: Eine an das Jahresergebnis geknüpfte Prämie wird erst fällig, wenn die Generalversammlung den Jahresabschluss genehmigt. Ohne Fälligkeit gibt es weder einen Leistungs- noch einen Rechnungslegungsanspruch. Ein Feststellungsurteil erübrigt sich, wenn der Arbeitgeber den Anspruch dem Grunde nach nicht bestreitet – das fehlende rechtliche Interesse verhindert es.

Klartext: Bei Entlassung gilt das Stichtagsentgelt; abgelöste Prämienvorschüsse bleiben unberücksichtigt. Der OGH betont in 9ObA3/16f die Funktion des Durchschnitts als bloßes Hilfsmittel und verankert die Fälligkeit von Jahresprämien an den Gesellschafterbeschluss.

Praxisleitfaden: Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatzleistung richtig berechnen

Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, zählen drei Punkte. Erstens: Dokumentieren Sie Stichtage. Wechselte Ihr Vergütungsmodell im laufenden Jahr – etwa Wegfall einer „Prämienvorauszahlung“ –, markiert dieser Tag das maßgebliche Entgelt für spätere Berechnungen. Zweitens: Prüfen Sie Bonusklauseln auf Fälligkeitsmechanismen, insbesondere bei GmbHs mit Generalversammlung.

Drittens: Verlangen Sie Rechnungslegung erst ab Fälligkeit – also nach Genehmigung des Jahresabschlusses. Davor kann ein Rechnungslegungsbegehren ins Leere gehen. Und: Formulieren Sie gegenüber dem Arbeitgeber klar, was unbestritten ist (z. B. Höhe/Modell) und wo nur die Fälligkeit streitig ist. Das reduziert Prozessrisiken und vermeidet unnötige Feststellungsbegehren.

  • Arbeitnehmer: Sammeln Sie Lohnzettel, markieren Sie Entgelt-Stichtage und rechnen Sie mit dem zum Beendigungs- bzw. Urlaubszeitpunkt geschuldeten Entgelt.
  • Arbeitnehmer: Prüfen Sie Bonusklauseln (Genehmigung, Berechnungsbasis, Zeitraum) und fordern Sie erst ab Fälligkeit schriftlich.
  • Arbeitgeber/HR: Dokumentieren Sie Entgeltänderungen transparent; verwenden Sie Stichtagsentgelt statt Durchschnitt, sofern keine Schwankungen bestehen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte am 25.02.2016 (9ObA3/16f) ausdrücklich diese Stichtagslogik. Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das: Rechnen Sie nicht reflexartig mit einem Jahresdurchschnitt. Für Arbeitgeber in Wien und bundesweit gilt: Klare Bonusklauseln und Stichtagsschreiben sparen Verfahren.

Praxisnaher Merksatz: Am Stichtag zählt, was geschuldet ist – nicht, was früher gezahlt wurde. Wer das beachtet, minimiert Streit über Kündigungsentschädigung und Urlaubsersatz. Das hilft, Kündigungsentschädigung berechnen Stichtag konsequent umzusetzen.

Kündigungsentschädigung berechnen Stichtag: Rechtsanwalt Wien

In Österreich und besonders in Wien ist die Berechnung nach dem Stichtagsentgelt zentral, wenn Vergütungsbestandteile wechseln. „Kündigungsentschädigung berechnen Stichtag“ beschreibt genau diesen Fokus auf das am Beendigungstag geschuldete Entgelt.

Die OGH-Entscheidung 9ObA3/16f schafft Orientierung für die Praxis: Fixentgelt am Stichtag ist maßgeblich; Jahresprämien werden erst nach Genehmigung des Jahresabschlusses fällig. So lässt sich Kündigungsentschädigung berechnen Stichtag rechtssicher umsetzen.

Häufige Fragen zum Stichtagsentgelt, Bonus und Urlaub

Kann ich bei Entlassung frühere Bonusvorschüsse in die Entschädigung einrechnen?
In Österreich gilt: Nein, wenn ab einem Stichtag ein fixes Entgelt gilt. Maßgeblich ist § 29 Angestelltengesetz (AngG) und die OGH-GZ 9ObA3/16f, wonach der Stichtag zählt und der Durchschnitt nur Rechenhilfe bei Schwankungen ist.

Habe ich Anspruch auf Jahresprämie vor Genehmigung des Jahresabschlusses?
In Österreich gilt: Nein, wenn die Klausel die Fälligkeit an die Genehmigung bindet. Rechtsgrundlage ist § 35 Abs 1 Z 1 GmbHG; bestätigt durch 9ObA3/16f. Erst nach Beschluss der Generalversammlung wird die Prämie fällig.

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Fälligkeit bestreitet?
In Österreich gilt: Besteht nur Streit über die Fälligkeit, fehlt oft das Feststellungsinteresse. Der OGH (9ObA3/16f) verneinte ein Feststellungsbegehren, wenn der Anspruch dem Grunde nach anerkannt ist. Relevant sind zudem § 508a Abs 2, § 502 Abs 1 ZPO.

Zählt beim Urlaub das frühere höhere Entgelt?
In Österreich gilt: Nein, maßgeblich ist das Ausfallprinzip des Urlaubsgesetzes (UrlG). Es zählt das Entgelt, das zum Urlaubsantritt angefallen wäre; 9ObA3/16f bestätigt die Stichtagslogik bei Urlaubsersatzleistung.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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