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Probemonat für Schwangere im Bäckereigewerbe: Rechte sichern

Startseite  •  Aktuelles  •  12.06.2026
Probemonat für Schwangere im Bäckereigewerbe: Rechte sichern

Probemonat für Schwangere im Bäckereigewerbe

Probemonat für Schwangere im Bäckereigewerbe klingt für viele Betroffene zunächst nach einer besonders unsicheren Situation: neuer Arbeitsplatz, körperlich anstrengende Arbeit, frühe Arbeitszeiten – und dann die Sorge, wegen einer Schwangerschaft sofort wieder den Job zu verlieren. Gerade in Bäckereien ist diese Angst sehr real. In der Praxis erleben wir immer wieder Fälle, in denen Arbeitnehmerinnen kurz nach Bekanntgabe der Schwangerschaft mit einer „Lösung im Probemonat“ konfrontiert werden. Für die Betroffenen ist das nicht nur rechtlich, sondern auch persönlich belastend: Neben gesundheitlichen Fragen geht es plötzlich um Einkommen, soziale Absicherung und die Zukunft des Arbeitsverhältnisses.

Wenn Sie in einer Bäckerei, Konditorei, Filiale oder Backstube beschäftigt sind und schwanger sind oder es gerade geworden sind, sollten Sie wissen: Auch wenn ein Probemonat grundsätzlich eine sehr flexible Beendigung ermöglicht, ist der Arbeitgeber nicht völlig frei. Das Mutterschutzrecht, das Gleichbehandlungsrecht und die konkreten Arbeitsbedingungen im Bäckereigewerbe spielen eine entscheidende Rolle. Wer seine Rechte kennt, kann Fehlentscheidungen, übereilte Reaktionen und teure Irrtümer vermeiden.

Welche gesetzlichen Regeln gelten für den Probemonat für Schwangere im Bäckereigewerbe?

Im österreichischen Arbeitsrecht kann zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses grundsätzlich ein Probemonat vereinbart werden. Das bedeutet: Während dieses Zeitraums kann das Arbeitsverhältnis von beiden Seiten jederzeit beendet werden, also ohne Kündigungsfrist, ohne Kündigungstermin und in der Regel auch ohne Angabe von Gründen. Die maßgeblichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 1158 Abs 2 ABGB, § 19 Abs 2 AngG, § 16 Abs 2 GAngG, § 10 Abs 1 LAG, § 4 Abs 3 VBG und § 8 Abs 1 BEinstG.

Wichtig ist dabei vor allem eines: Die Probezeit ist im Regelfall auf einen Monat begrenzt. Eine längere Vereinbarung ist nicht einfach deshalb wirksam, weil sie im Dienstvertrag steht. Selbst wenn ein Formulararbeitsvertrag oder ein Kollektivvertrag etwas anderes nahelegt, darf die gesetzliche Höchstdauer grundsätzlich nicht überschritten werden.

Für die Berechnung gilt: Der Probemonat beginnt mit dem vereinbarten Arbeitsantritt, nicht erst mit der tatsächlichen Arbeitsaufnahme. Der erste Tag wird mitgerechnet. Beginnt das Arbeitsverhältnis also am 1. Juni, endet der Probemonat grundsätzlich mit Ablauf des 30. Juni. Besonders heikel in der Praxis: Die Regel des § 903 ABGB, wonach sich das Ende einer Frist bei Sonn- oder Feiertagen auf den nächsten Werktag verschieben kann, gilt hier nach der dargestellten Rechtslage gerade nicht. Wer also am 1. Juli die Lösung erklärt, obwohl der 30. Juni ein Sonntag war, ist zu spät.

Für schwangere Arbeitnehmerinnen kommt aber eine weitere Ebene hinzu. Es sind nämlich zusätzlich das Mutterschutzgesetz (MSchG) und das Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) zu beachten. Eine Beendigung, die in Wahrheit wegen der Schwangerschaft erfolgt, kann unzulässig sein. Gerade im Bäckereigewerbe ist das besonders relevant, weil dort häufig Nachtarbeit, schweres Heben, langes Stehen, Hitze oder andere gesundheitlich problematische Belastungen vorkommen. Der Arbeitgeber darf die Schutzvorschriften nicht dadurch umgehen, dass er sich pauschal auf den Probemonat beruft.

Wer die genaue Abgrenzung zwischen Probearbeitsverhältnis, befristetem Dienstverhältnis zur Probe und unzulässiger Beendigungsmaßnahme prüfen muss, sollte auch verwandte Themen im Blick behalten, etwa Kündigung in der Schwangerschaft, befristete Dienstverträge oder Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz.

Was müssen schwangere Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber im Bäckereigewerbe konkret beachten?

In Bäckereien entstehen rechtliche Probleme oft nicht im Lehrbuch, sondern im Alltag. Die Personalplanung ist eng, Arbeitszeiten beginnen sehr früh, Tätigkeiten wechseln zwischen Verkauf, Backstube, Ofenbereich und Reinigung. Wenn dann eine Schwangerschaft bekannt wird, reagieren viele Betriebe vorschnell. Genau hier passieren die meisten Fehler.

Praxisbeispiel 1: Bekanntgabe der Schwangerschaft in der zweiten Arbeitswoche
Eine Mitarbeiterin im Verkauf oder in der Produktion teilt nach wenigen Tagen mit, dass sie schwanger ist. Zwei Tage später erklärt der Arbeitgeber die Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem Hinweis, man befinde sich noch im Probemonat. Rechtlich ist dann sehr genau zu prüfen, ob tatsächlich bloß die freie Auflösbarkeit genutzt wurde oder ob die Schwangerschaft das wahre Motiv war. Letzteres kann mutterschutz- und gleichbehandlungsrechtlich problematisch sein.

Praxisbeispiel 2: Falsch berechnetes Ende der Probezeit
Ein besonders häufiger Fehler ist die unrichtige Fristberechnung. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. eines Monats, endet die Probezeit regelmäßig mit dem letzten Tag dieses Monats. Arbeitgeber nehmen oft irrig an, dass eine Beendigung am nächsten Werktag noch möglich sei, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt. Genau diese Annahme ist gefährlich und kann dazu führen, dass die Auflösung rechtlich nicht mehr als Lösung in der Probezeit gilt.

Praxisbeispiel 3: „Drei Monate Probezeit“ im Formularvertrag
Gerade kleinere Betriebe verwenden häufig Standardverträge aus dem Internet oder alte Vorlagen. Darin finden sich nicht selten Klauseln über drei Monate Probezeit. Das ist in dieser Form meist unzulässig. Wenn damit eine jederzeitige freie Lösbarkeit gemeint ist, ist die Vereinbarung über das gesetzlich erlaubte Ausmaß hinaus unwirksam. Die Folge kann sein, dass der Arbeitgeber sich zu Unrecht in Sicherheit wiegt und eine Beendigung ausspricht, die rechtlich nicht hält.

Praxisbeispiel 4: Schwangere Lehrlingin in der Backstube
Bei Lehrlingen gelten Sonderregeln. In den ersten drei Monaten besteht kraft Gesetzes eine besondere Auflösungsmöglichkeit; unter bestimmten Voraussetzungen kommt noch ein weiterer Zeitraum hinzu. Im Bäckereigewerbe ist das wegen Nachtarbeit, schwerem Heben und körperlich belastender Ausbildungsschritte besonders sensibel. Aber auch hier gilt: Die Schwangerschaft darf nicht das verpönte Motiv für die Auflösung sein. Zusätzlich muss geprüft werden, ob Schonarbeit, Ersatzaufgaben oder eine angepasste Ausbildung möglich wären.

Typische Fehler auf Arbeitgeberseite sind eine zu schnelle Beendigung nach Mitteilung der Schwangerschaft, mangelnde Dokumentation der Entscheidungsgründe, die Verwechslung von Probezeit und befristeter Probevereinbarung sowie die Fehleinschätzung, dass im ersten Monat „alles erlaubt“ sei. Arbeitnehmerinnen wiederum nehmen oft irrtümlich an, sie hätten im Probemonat keinerlei Rechte. Das stimmt nicht. Gerade bei auffälligem zeitlichem Zusammenhang zwischen Mitteilung der Schwangerschaft und Beendigung sollte der Sachverhalt sofort rechtlich geprüft werden.

Besonders wichtig ist die Beweissicherung. Notieren Sie sich als Arbeitnehmerin, wann Sie die Schwangerschaft bekannt gegeben haben, wer an Gesprächen beteiligt war, welche Aussagen gefallen sind und wann die Beendigung erklärt wurde. Nachrichten, E-Mails, Dienstpläne oder Zeugen können später entscheidend sein.

Ihr Rechtsanwalt Wien für Auflösung im Probemonat in der Bäckerei

Die Rechtsprechung hat sich hierzu gefestigt. Aus der vorliegenden Analyse ergibt sich allerdings, dass keine konkreten OGH-Geschäftszahlen zum Kernthema angeführt wurden. Daher wäre es unseriös, hier Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs zu erfinden. Genannt wird lediglich eine ältere Entscheidung des LG Wien 21. 5. 1937, 44 Cg 64/37, Arb 4786.

Was lässt sich aus der Judikaturlinie in verständlicher Sprache ableiten? Erstens behandeln die Gerichte den Probemonat als zeitlich klar begrenzte Sonderphase. Diese Sonderphase darf nicht beliebig ausgedehnt werden. Zweitens kommt es auf die exakte rechtliche Einordnung an: Eine Vereinbarung kann teilnichtig sein, wenn zwar eine freie Lösbarkeit gewollt war, die Dauer aber zu lang angesetzt wurde. Drittens achten Gerichte bei Schutzvorschriften sehr genau darauf, ob der Arbeitgeber den Probemonat nutzt, um zwingendes Arbeitsrecht zu umgehen.

Für schwangere Arbeitnehmerinnen ist besonders bedeutsam, dass Gerichte nicht nur auf die formale Bezeichnung im Vertrag schauen, sondern auf die tatsächliche Situation. Wenn eine Auflösung auffällig kurz nach Bekanntgabe der Schwangerschaft erfolgt, kann das im Rahmen von Mutterschutz und Gleichbehandlung eine erhebliche Rolle spielen. Im Bäckereigewerbe verschärft sich diese Prüfung oft deshalb, weil gesundheitliche Beschäftigungsbeschränkungen nicht als Vorwand für eine rechtswidrige Beendigung missbraucht werden dürfen.

Checkliste: 7 Schritte für Schwangere und Bäckereibetriebe bei einer Beendigung im ersten Monat

  • Dienstvertrag genau prüfen: Steht dort tatsächlich ein Probemonat oder eine unzulässige längere Probezeit?
  • Beginn richtig feststellen: Maßgeblich ist der vereinbarte Arbeitsantritt, nicht erst der erste tatsächlich geleistete Arbeitstag.
  • Frist exakt berechnen: Der erste Tag zählt mit; eine Verlängerung wegen Sonn- oder Feiertag erfolgt grundsätzlich nicht.
  • Schwangerschaft und Mitteilung dokumentieren: Datum, Uhrzeit, Gesprächspartner und Inhalt festhalten.
  • Motivlage hinterfragen: Erfolgte die Auflösung unmittelbar nach Bekanntgabe der Schwangerschaft, ist besondere Vorsicht geboten.
  • Beschäftigungsverbote gesondert prüfen: Nachtarbeit, schweres Heben, Hitze und langes Stehen können Anpassungen notwendig machen.
  • Rasch anwaltlichen Rat einholen: Gerade im Arbeitsrecht entscheidet oft schnelles Handeln über die Erfolgsaussichten.

Häufige Fragen zu Probemonat für Schwangere im Bäckereigewerbe

Kann ich im Probemonat gekündigt werden, wenn ich in einer Bäckerei schwanger bin?

Im Probemonat ist eine Beendigung grundsätzlich leichter möglich als in einem normalen laufenden Dienstverhältnis. Das bedeutet aber nicht, dass der Arbeitgeber bei einer Schwangerschaft völlig frei entscheiden darf. Wenn die Beendigung gerade wegen der Schwangerschaft erfolgt oder Schutzvorschriften des Mutterschutzes umgangen werden sollen, kann sie rechtlich angreifbar sein. Der konkrete Zeitpunkt, die Kenntnis des Arbeitgebers und die Umstände der Auflösung sind daher immer entscheidend.

Wie lange darf die Probezeit im Bäckereigewerbe überhaupt dauern?

Im Regelfall ist die Probezeit auf einen Monat beschränkt. Eine längere Klausel im Arbeitsvertrag ist nicht automatisch wirksam, nur weil sie unterschrieben wurde. Gerade Formulierungen wie „drei Monate Probezeit“ sind in vielen Fällen rechtlich unzulässig, wenn damit eine jederzeitige freie Auflösbarkeit gemeint ist. Deshalb sollte immer geprüft werden, welche Vertragsart tatsächlich vorliegt und welche Rechtsfolgen sich daraus ergeben.

Was passiert, wenn mein Arbeitgeber die Beendigung erst nach Ablauf des ersten Monats ausspricht?

Dann liegt regelmäßig keine wirksame Lösung im Probemonat mehr vor. Das ist in der Praxis äußerst wichtig, weil viele Arbeitgeber das Fristende falsch berechnen. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1. Juni, endet der Monat grundsätzlich am 30. Juni – auch dann, wenn dieses Datum auf einen Sonntag fällt. Eine Erklärung am 1. Juli kann daher zu spät sein und rechtlich ganz anders zu beurteilen sein.

Gelten für schwangere Lehrlinge in der Bäckerei andere Regeln?

Ja, für Lehrverhältnisse bestehen besondere gesetzliche Auflösungsmöglichkeiten in der Anfangsphase. Diese sind weiter als der gewöhnliche einmonatige Probemonat bei anderen Dienstverhältnissen. Dennoch dürfen auch diese Sonderregeln nicht missbräuchlich dazu verwendet werden, eine Lehrlingin wegen ihrer Schwangerschaft loszuwerden. Zusätzlich sind bei Lehrlingen auch jugendschutzrechtliche und ausbildungsrechtliche Besonderheiten zu beachten.

Welche Tätigkeiten sind für Schwangere in einer Bäckerei besonders problematisch?

Besonders heikel sind Nacht- und Früharbeit, schweres Heben, langes Stehen, Arbeiten bei großer Hitze sowie bestimmte belastende oder gesundheitsgefährdende Tätigkeiten in Produktion und Reinigung. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden darf. Vielmehr ist zu prüfen, ob eine Anpassung des Arbeitsplatzes, Schonarbeit oder eine Umorganisation möglich ist. Arbeitgeber müssen Schutzvorschriften ernst nehmen und dürfen organisatorische Schwierigkeiten nicht einfach auf die Arbeitnehmerin abwälzen.

Was soll ich tun, wenn ich kurz nach der Mitteilung meiner Schwangerschaft entlassen oder „im Probemonat gelöst“ werde?

Sie sollten sofort alle Unterlagen sichern und den Ablauf genau dokumentieren. Dazu gehören Arbeitsvertrag, Nachrichten, Gesprächsnotizen, Namen von Zeugen und das genaue Datum der Schwangerschaftsmitteilung sowie der Beendigung. Danach sollte rasch eine arbeitsrechtliche Prüfung erfolgen, weil sich oft schon aus dem zeitlichen Zusammenhang wichtige Ansatzpunkte ergeben. Gerade bei dieser Konstellation im Bäckereibetrieb ist schnelles und richtiges Handeln entscheidend, um Ihre Rechte wirksam durchzusetzen.

Wenn Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitgeber im Bäckereigewerbe unsicher sind, ob eine Beendigung im ersten Monat zulässig war, unterstützt Sie die Pichler Rechtsanwalt GmbH in Wien mit einer präzisen arbeitsrechtlichen Beurteilung. Rufen Sie uns unter 01/5130700 an oder schreiben Sie an office@anwaltskanzlei-pichler.at. Gerade bei Schwangerschaft und Auflösung im ersten Beschäftigungsmonat lohnt sich eine rasche rechtliche Klärung, bevor aus Unsicherheit ein teurer Fehler wird.


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Über den Autor

Rechtsanwalt Dr. Clemens Pichler, LL.M.
Rechtsanwalt | Spezialist für Arbeitsrecht in Wien

Dr. Clemens Pichler ist eingetragener Rechtsanwalt in Wien und Gründer der Pichler Rechtsanwalt GmbH mit Kanzleisitz in 1010 Wien und Sprechstelle in Dornbirn. Er berät und vertritt Arbeitnehmer, Geschäftsführer, Prokuristen und Vorstände sowie Arbeitgeber in sämtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten – von Kündigungsanfechtung und Entlassung über Abfindungsverhandlungen bis hin zu Abmahnung, Mobbing und Arbeitsvertrag.

Er ist Autor zahlreicher juristischer Fachpublikationen, unter anderem im Österreichischen Anwaltsblatt, den Fachzeitschriften ecolex und Recht der Wirtschaft und Gastautor in den Tageszeitungen Die Presse und Der Standard. Seine wissenschaftlichen Aufsätze werden vom Obersten Gerichtshof (OGH) zitiert und er hat als anwaltlicher Vertreter von Parteien zahlreiche Fälle vor dem Höchstgericht erwirkt, insbesondere in den beiden arbeitsrechtlichen Senaten des OGH.

Seine Artikel basieren auf langjähriger Prozesserfahrung vor österreichischen Arbeits- und Sozialgerichten sowie aktueller OGH-Rechtsprechung.

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