Samstagsfeiertag Zusatzurlaub OGH 8ObA6/20w erklärt

Zusätzliche Urlaubstage bei Samstagsfeiertag: OGH-Stoppschild für Sozialversicherungsträger
Sie arbeiten Montag bis Freitag und hören im Gang: „Wenn der Feiertag auf einen Samstag fällt, gibt’s zwei Tage extra“ — stimmt das wirklich? Das Schlagwort lautet Zusätzliche Urlaubstage bei Samstagsfeiertag, und der Oberste Gerichtshof (OGH) hat dazu eine klare Ansage gemacht (OGH 24.04.2020,
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Als der Samstag zum Zankapfel wurde — wie die PVA mit Urlaubstagen lockte
Ein Arbeitnehmer der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) meldet sich in der Personalabteilung: Er erwartet zwei zusätzliche Urlaubstage, weil mehrere Feiertage auf Samstage gefallen sind. Die Arbeitgeberin verweist auf die Dienstordnung und meint, dafür gebe es keine Grundlage. Der Betriebsrat hält dagegen und zeigt auf ältere Rundschreiben und gelebte Praxis.
Vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien verlangte der Zentralbetriebsrat die Feststellung eines Anspruchs: Mitarbeitende sollten bis zu zwei Tage zusätzlich pro Jahr bekommen, wenn ein Feiertag auf einen Samstag fällt. Das Unternehmen entgegnete, der Samstag sei ohnehin arbeitsfrei, die Urlaubsberechnung richte sich nach Arbeitstagen, und eine solche Begünstigung setze strenge Formvorschriften voraus. Das Gericht wies die Klage ab; das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) bestätigte.
Die Revision versuchte, die Praxis auf die Zeit vor 1988 zu stützen und brachte sogar verfassungsrechtliche Bedenken vor. Doch der OGH hielt an der Formstrenge fest: Für Sozialversicherungsträger gelten besondere Regeln, die öffentliche Mittel schützen. Eine gelebte Praxis oder selbst eine Betriebsvereinbarung ersetzt nicht, was das Gesetz ausdrücklich verlangt.
Klare Aussage für die Praxis: Am 24.04.2020 stellte der OGH in 8ObA6/20w klar, dass ohne vorab schriftlich genehmigten Sondervertrag kein Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage wegen Samstag-Feiertagen besteht.
Samstagsfeiertag Zusatzurlaub OGH 8ObA6/20w: Was gilt?
Konkrete Einordnung für Österreich: Samstags-Feiertage begründen keinen automatischen Ersatzurlaub. Der OGH hat mit 24.04.2020 (8ObA6/20w) festgehalten, dass Zusatzurlaub nur als begünstigende Abweichung mit vorab genehmigtem Sondervertrag wirksam ist. Viele suchen nach Samstagsfeiertag Zusatzurlaub OGH 8ObA6/20w — genau diese Konstellation verneinte der Gerichtshof ohne Dachverbands-Genehmigung.
Habe ich Anspruch auf Zusätzliche Urlaubstage bei Samstagsfeiertag?
Die Antwort hängt davon ab, wo Sie arbeiten und was vereinbart wurde. Im privaten Sektor richtet sich der Urlaubsanspruch vor allem nach dem Urlaubsgesetz (UrlG) und dem Kollektivvertrag. Bei einer Fünf-Tage-Woche zählt der Samstag nicht als Arbeitstag, daher verändert ein Samstag-Feiertag den Urlaubsverbrauch grundsätzlich nicht. Zusatztage wären eine freiwillige Begünstigung.
Bei Sozialversicherungsträgern – wie der Pensionsversicherungsanstalt – gilt zusätzlich § 460 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG). Dort steht, dass „Sonderverträge“ vom Gesetzes- oder Dienstordnungsstandard abweichende Begünstigungen nur wirksam machen, wenn sie vorab schriftlich vereinbart und vom Dachverband ausdrücklich genehmigt werden. Eine Betriebsvereinbarung oder bloße Übung ersetzt diese Genehmigung nicht.
In Österreich gilt: Abweichungen zugunsten von Arbeitnehmern eines Sozialversicherungsträgers sind nur wirksam, wenn sie als „Sondervertrag“ schriftlich vereinbart und vorab vom Dachverband genehmigt wurden (§ 460 Abs 1 ASVG). Ohne diese Genehmigung besteht kein Rechtsanspruch auf zusätzliche Urlaubstage aufgrund von Samstag-Feiertagen.
Das Urlaubsgesetz (UrlG) definiert den Mindesturlaub nach Arbeitstagen. Bei einer reinen Montag–Freitag-Beschäftigung bleibt der Samstag arbeitsfrei. Fällt ein Feiertag auf den Samstag, ändert das die gesetzliche Urlaubslogik nicht. Deshalb stufte der OGH den begehrten Zusatz-Urlaub als echte Begünstigung ein, die die strengen ASVG-Voraussetzungen erfüllen muss. Damit ist Samstagsfeiertag Zusatzurlaub OGH 8ObA6/20w für den ASVG-Bereich klar umrissen.
Rechtsgrundlage zum Nachlesen: Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG). Daneben bleiben das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) und das Angestelltengesetz (AngG) als Rahmenwerke des österreichischen Arbeitsrechts relevant, etwa für Vertragsauslegung oder Entgeltfragen.
Kann ich „gewachsene Praxis“ einwenden? In der Privatwirtschaft kann gelebte Praxis mitunter Vertrauenstatbestände schaffen. Bei Sozialversicherungsträgern aber gilt die Formstrenge des § 460 Abs 1 ASVG. Der OGH betonte: Fehlt die Dachverbands-Zustimmung, hilft weder Betriebsvereinbarung noch interne Übung.
Was der OGH wirklich entschieden hat — und warum das zählt
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat am 24.04.2020 (8ObA6/20w) entschieden, dass ohne vorab schriftliche Dachverbands-Genehmigung zu einem ausdrücklich als Sondervertrag bezeichneten Dienstvertrag kein Anspruch auf zusätzliche Urlaubstage für Samstag-Feiertage besteht.
Der OGH bestätigte damit die Entscheidungen des Arbeits- und Sozialgerichts Wien und des Oberlandesgerichts Wien (OLG Wien). Die außerordentliche Revision wurde gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Inhaltlich stellte der OGH klar: Der Samstag ist bei einer Fünf-Tage-Woche kein Arbeitstag. Zusatztage wären eine Begünstigung über Gesetz und Dienstordnung hinaus.
Überraschend deutlich wies der OGH darauf hin, dass selbst die Zustimmung der Arbeitgeberin oder eine Betriebsvereinbarung nicht reicht. Entscheidend ist die gesetzlich geforderte Vorab-Genehmigung durch den Dachverband — und zwar schriftlich und ausdrücklich für den Sondervertrag. Ohne diese Unterschrift entsteht kein Rechtsanspruch, auch nicht aus Vertrauensschutz.
Besonders war hier auch der Versuch, auf eine vor 1988 geübte Praxis zu verweisen. Dieses Vorbringen half nicht weiter, weil der Kläger es im Verfahren zurückgezogen hatte. Verfassungsrechtliche Bedenken überzeugten den OGH ebenfalls nicht. Der Rückhalt ist klar: Sozialversicherungsträger verwalten öffentliche Gelder; Formstrenge dient dem Schutz dieser Mittel und einheitlichen Bedingungen.
Für Arbeitnehmer in Österreich bedeutet das konkret: Wer bei einem Sozialversicherungsträger beschäftigt ist, kann Zusatztage für Samstag-Feiertage nur verlangen, wenn sein Dienstvertrag eine als Sondervertrag bezeichnete Begünstigung enthält und diese vorab schriftlich vom Dachverband genehmigt wurde. Genau das unterstreicht 8ObA6/20w. Damit bleibt Samstagsfeiertag Zusatzurlaub OGH 8ObA6/20w eine Frage der wirksamen Sondervertrags-Genehmigung.
Was heißt das jetzt in der Praxis? Drei Schritte für Mitarbeiter und HR
Wenn Sie sich gerade in einer ähnlichen Situation befinden, hilft ein klarer Blick auf Dokumente und Abläufe. Prüfen Sie erst, ob Sie bei einem Sozialversicherungsträger arbeiten und ob Ihr Vertrag von der üblichen Dienstordnung abweicht. Entscheidend ist, ob die Abweichung als Sondervertrag mit Dachverbands-Genehmigung dokumentiert ist.
Für Mitarbeitende in Wien und ganz Österreich empfehlen sich folgende Schritte:
- Für Arbeitnehmer: Fordern Sie kopierte Unterlagen an — Dienstvertrag samt Anhängen, allfällige Sonderverträge, die schriftliche Zustimmung des Dachverbands, interne Richtlinien zur Urlaubsberechnung. Fehlt die Genehmigung, ist ein einklagbarer Anspruch fraglich.
- Für Arbeitnehmer: Kontrollieren Sie Ihre Urlaubsaufstellungen der letzten Jahre. Wurden Zusatz-Tage wegen Samstag-Feiertagen gewährt, dokumentieren Sie das. Rechnen Sie aber ohne Dachverbands-Zustimmung nicht mit einem dauerhaften Rechtsanspruch.
- Für Arbeitgeber/HR: Richten Sie ein Prüfverfahren ein. Jede Begünstigung außerhalb der Dienstordnung muss als „Sondervertrag“ gekennzeichnet, vorab schriftlich genehmigt und in der Personalakte abgelegt werden. Passen Sie Urlaubsrichtlinien an die Arbeitstagslogik der Fünf-Tage-Woche an.
Für HR von Sozialversicherungsträgern gilt zudem: Vermeiden Sie Zusagen unter Vorbehalt. Formulieren Sie Begünstigungen aufschiebend bedingt („wirksam erst mit schriftlicher Dachverbands-Zustimmung“). Das reduziert Gleichbehandlungsrisiken, Budgetkonflikte und spätere Korrekturen.
Wer bereits Vorteile gewährt hat, sollte die Kommunikation fein austarieren. Rücknahmen greifen in Erwartungshaltungen ein. Prüfen Sie neben § 460 Abs 1 ASVG auch kollektivvertragliche Rahmen, Gleichbehandlung und allfälligen Vertrauensschutz — letzterer hilft aber nicht, wenn die gesetzliche Zustimmung zwingend fehlt, wie der OGH in 8ObA6/20w betont.
Rechtsanwalt Wien: Unterstützung bei Samstagsfeiertag-Zusatzurlaub
In Österreich und speziell in Wien gilt: Zusatzurlaub für Samstag-Feiertage setzt bei Sozialversicherungsträgern einen wirksamen, vorab genehmigten Sondervertrag voraus. Prüfen Sie Dienstvertrag, etwaige Sonderverträge und die Dachverbands-Zustimmung sorgfältig — so vermeiden Sie Enttäuschungen und sichern Ihre Ansprüche rechtssicher ab.
Häufige Fragen zum Urlaubsanspruch bei Samstag-Feiertagen in der Sozialversicherung
Kann ich als PVA-Mitarbeiter zwei Tage extra bekommen, wenn Feiertage auf Samstage fallen?
In Österreich gilt: Nur mit vorab genehmigtem Sondervertrag nach § 460 Abs 1 ASVG. Der OGH (8ObA6/20w) verneinte einen Anspruch ohne Dachverbands-Zustimmung. Prüfen Sie Ihre Vertragsunterlagen.
Habe ich Anspruch auf Ersatzurlaub, wenn ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag fällt?
Nein, nach Urlaubsgesetz (UrlG) und Fünf-Tage-Logik nicht. Der Samstag ist kein Arbeitstag, daher entsteht kein zusätzlicher Urlaubsverbrauch. Zusatztage wären eine Begünstigung, die bei Sozialversicherungsträgern § 460 Abs 1 ASVG unterliegt.
Reicht eine Betriebsvereinbarung, um Zusatz-Urlaubstage festzuschreiben?
Nein, bei Sozialversicherungsträgern nicht. Es braucht die vorab schriftliche Zustimmung des Dachverbands zu einem Sondervertrag (§ 460 Abs 1 ASVG). Der OGH 8ObA6/20w stellt klar: Betriebsvereinbarung oder Übung genügt nicht.
Was passiert, wenn die Arbeitgeberin jahrelang Zusatz-Tage gewährt hat?
In Österreich gilt: Vertrauensschutz hilft nicht, wenn eine zwingende Genehmigung fehlt. Der OGH (8ObA6/20w) betont die Formstrenge des § 460 Abs 1 ASVG. Ohne Dachverbands-Zustimmung entsteht kein dauerhafter Rechtsanspruch.
Kann ich die Entscheidung wegen verfassungsrechtlicher Bedenken anfechten?
Nein, der OGH sah keine verfassungsrechtlichen Probleme. Die Zurückweisung der Revision erfolgte nach § 508a Abs 2 ZPO iVm § 502 Abs 1 ZPO. Die Formstrenge schützt öffentliche Mittel bei Sozialversicherungsträgern.
Was passiert wenn mein Dienstvertrag „Sondervertrag“ sagt, aber keine Dachverbands-Unterschrift hat?
In Österreich gilt: Ohne schriftliche Vorab-Genehmigung des Dachverbands ist die Begünstigung unwirksam (§ 460 Abs 1 ASVG). Der OGH 8ObA6/20w bestätigt: Keine Anspruchsgrundlage ohne diese Unterschrift.
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