Vom Dienstzettel über All-in-Klauseln bis zum Geschäftsführervertrag: Wir prüfen und gestalten Arbeitsverträge für Arbeitnehmer, Führungskräfte und Unternehmen – bevor eine Klausel teuer wird.
Kurz gesagt: Ein Arbeitsvertrag (Dienstvertrag) kommt in Österreich auch mündlich zustande. Der Arbeitgeber muss aber unverzüglich einen Dienstzettel nach § 2 AVRAG aushändigen. Was im Vertrag steht, entscheidet später über Gehalt, Überstunden, Kündigungsfristen, Konkurrenzklausel und Ausbildungskostenrückersatz. Die meisten Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht lassen sich auf Klauseln zurückführen, die vor der Unterschrift niemand geprüft hat. Wir prüfen Verträge innerhalb weniger Tage und sagen Ihnen, was verhandelbar ist.
Ein echter Arbeitsvertrag liegt vor, wenn der Beschäftigte in persönlicher Abhängigkeit arbeitet: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisation, vorgegebene Arbeitszeit und Arbeitsort, Kontrolle, keine Vertretungsbefugnis. Nur dann gelten Angestelltengesetz, Kollektivvertrag, Urlaubsgesetz, Entgeltfortzahlung und Kündigungsschutz. Der freie Dienstvertrag und der Werkvertrag bieten diese Rechte nicht. Die Bezeichnung im Vertrag ist dabei unerheblich, maßgeblich ist die tatsächliche Durchführung. Wird ein Scheinwerkvertrag oder ein scheinfreier Dienstvertrag als Arbeitsverhältnis erkannt, drohen dem Auftraggeber Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen, Kollektivvertragsentgelt, Urlaub und Sonderzahlungen für bis zu drei Jahre.
Der Dienstzettel ist keine Vertragsurkunde, sondern eine Bestätigung der wesentlichen Vertragsinhalte. Seit der AVRAG-Novelle 2024 muss er unter anderem Name und Anschrift der Parteien, Beginn, bei Befristung das Ende, Kündigungsfristen und -termine, Dienstort, Einstufung in das Kollektivvertragsschema, Grundgehalt und weitere Entgeltbestandteile, Fälligkeit, Urlaubsausmaß, Normalarbeitszeit, Angaben zur Mitarbeitervorsorgekasse, anwendbaren Kollektivvertrag und gegebenenfalls Hinweise zu Probezeit und Fortbildungsanspruch enthalten. Fehlt der Dienstzettel, ist der Vertrag trotzdem gültig; der Arbeitnehmer kann ihn aber einfordern, und Unklarheiten gehen häufig zulasten des Arbeitgebers. Beiträge dazu: Dienstzettelpflicht in Österreich und Rechte ohne schriftlichen Vertrag.
Probezeit: höchstens ein Monat, muss ausdrücklich vereinbart sein; in der Probezeit kann jederzeit ohne Frist gelöst werden. Befristung: zulässig, aber Kettenbefristungen ohne sachlichen Grund führen zu einem unbefristeten Dienstverhältnis. All-in-Vereinbarung: Das Grundgehalt muss ausgewiesen sein; alle Mehr- und Überstunden müssen durch die Pauschale gedeckt sein, sonst sind sie nachzuzahlen (Deckungsprüfung bei All-in-Verträgen). Überstundenpauschale: Widerruf und Anpassung nur im Rahmen der Vereinbarung (Überstundenpauschale nach OGH). Versetzungsklauseln zu Dienstort und Tätigkeit: Sie erweitern das Weisungsrecht, aber nicht grenzenlos; verschlechternde Versetzungen brauchen bei bestehendem Betriebsrat dessen Zustimmung. Ausbildungskostenrückersatz: nur schriftlich, nur für Spezialausbildungen, degressiv und maximal für vier Jahre (Rückzahlung von Ausbildungskosten). Konkurrenzklausel: Entgeltgrenze, Dauer und Konventionalstrafe sind gesetzlich begrenzt, Details auf unserer Seite Konkurrenzklausel. Verfallsklauseln: Kollektivverträge sehen oft Fristen von drei bis sechs Monaten für offene Ansprüche vor; vertragliche Verfallsklauseln dürfen nicht sittenwidrig kurz sein.
Das vereinbarte Gehalt darf den kollektivvertraglichen Mindestlohn nicht unterschreiten; entscheidend sind die richtige Verwendungsgruppe und die Anrechnung von Vordienstzeiten. Falsche Einstufungen führen zu Nachzahlungen für Jahre und zu Strafen nach dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz. Lesen Sie dazu Vordienstzeiten und Einstufung und unsere Seite Kollektivvertrag. Auch Sonderzahlungen, Zulagen, Provisionen und Bonusregelungen gehören klar in den Vertrag; Stichtagsklauseln bei Bonuszahlungen sind nur eingeschränkt zulässig.
Verträge von GmbH-Geschäftsführern, Vorständen und leitenden Angestellten weichen in vielen Punkten vom normalen Dienstvertrag ab: Fremdgeschäftsführer ohne wesentliche Beteiligung sind meist Angestellte, Gesellschafter-Geschäftsführer mit Sperrminorität nicht; Vorstände von Aktiengesellschaften sind freie Dienstnehmer. Daraus folgen unterschiedliche Regeln für Kündigung, Abberufung, Abfertigung, Konkurrenzklausel, Haftung und Sozialversicherung. Wir gestalten und verhandeln solche Verträge auf beiden Seiten, einschließlich Change-of-Control-Klauseln, Bonusmodellen, Dienstwagen, Freistellung und Abfindungsregelungen.
Der Arbeitgeber kann wesentliche Vertragsinhalte – Gehalt, Arbeitszeitausmaß, Tätigkeit, Dienstort – nicht einseitig ändern. Lehnt der Arbeitnehmer eine Änderung ab, bleibt dem Arbeitgeber nur die Änderungskündigung, die unter den gleichen Voraussetzungen angefochten werden kann wie jede andere Kündigung. Wer eine Änderungsvereinbarung unterschreibt, sollte die Folgen für Abfertigung, Kündigungsschutz und Konkurrenzklausel kennen.
Wir erstellen Dienstvertragsmuster für Angestellte und Arbeiter, Vorlagen für Dienstzettel, All-in-Verträge mit sauberer Deckungsrechnung, Homeoffice-Vereinbarungen, Ausbildungskostenklauseln, Konkurrenzklauseln und Geschäftsführerverträge. Bestehende Muster prüfen wir auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und die Änderungen des AVRAG. Eine gut gestaltete Vorlage spart in jedem späteren Streit ein Vielfaches ihrer Kosten.
Ja. Der Arbeitsvertrag ist formfrei. Der Arbeitgeber muss aber einen Dienstzettel ausstellen, und ohne schriftliche Vereinbarung gelten für Probezeit, Konkurrenzklausel oder Ausbildungskostenrückersatz keine Sonderregeln zulasten des Arbeitnehmers.
Nein. Der Kollektivvertrag legt Mindestentgelte fest, die auch durch Vereinbarung nicht unterschritten werden können. Die Differenz kann rückwirkend eingefordert werden.
Dann besteht Anspruch auf Nachzahlung der nicht gedeckten Überstunden samt Zuschlägen. Entscheidend ist eine Deckungsprüfung über den jeweiligen Abrechnungszeitraum.
Nur im Rahmen einer wirksamen Versetzungsklausel und unter Berücksichtigung Ihrer Interessen. Dauerhafte verschlechternde Versetzungen brauchen in Betrieben mit Betriebsrat dessen Zustimmung.
Höchstens einen Monat. Eine längere Probezeit ist unwirksam; manche Kollektivverträge sehen kürzere Probezeiten vor.
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