Pichler Rechtsanwalt GmbH

Kündigung und Entlassung: Rechtsanwalt in Wien

Zwei Wochen Frist zur Anfechtung, sechs Monate für Ansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung – wir prüfen Ihren Fall rasch und vertreten Sie vor dem Arbeits- und Sozialgericht.

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Kurz gesagt: Eine Kündigung kann in Österreich nur binnen zwei Wochen ab Zugang beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden (§ 105 ArbVG). Eine Entlassung muss sofort geprüft werden, weil Ansprüche wie Kündigungsentschädigung, Abfertigung alt oder Urlaubsersatzleistung von der Berechtigung der Entlassung abhängen und nach § 34 AngG binnen sechs Monaten gerichtlich geltend zu machen sind. Wir vertreten Arbeitnehmer, Führungskräfte und Arbeitgeber vor dem Arbeits- und Sozialgericht Wien und allen österreichischen Gerichten – mit Rechtsschutzversicherung in der Regel ohne Kostenrisiko für Sie.

Kündigung oder Entlassung – worin liegt der Unterschied?

Die Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung von Kündigungsfrist und Kündigungstermin. Sie braucht keinen Grund, kann aber unter bestimmten Voraussetzungen gerichtlich angefochten werden. Die Entlassung ist die sofortige Auflösung durch den Arbeitgeber aus einem wichtigen Grund (§ 27 AngG für Angestellte, § 82 GewO 1859 für Arbeiter). Ist kein Entlassungsgrund gegeben, bleibt das Arbeitsverhältnis zwar beendet, der Arbeitnehmer erhält aber alle Ansprüche so, als wäre ordnungsgemäß gekündigt worden – und kann die Entlassung nach § 106 ArbVG zusätzlich anfechten. Das Gegenstück auf Arbeitnehmerseite ist der vorzeitige Austritt (§ 26 AngG), etwa bei Entgeltvorenthaltung, Gesundheitsgefährdung oder Tätlichkeiten.

Kündigungsfristen und Kündigungstermine in Österreich

Für Angestellte gilt § 20 AngG: Der Arbeitgeber muss je nach Dauer des Dienstverhältnisses sechs Wochen (bis zwei Dienstjahre), zwei Monate (ab dem dritten), drei Monate (ab dem sechsten), vier Monate (ab dem sechzehnten) oder fünf Monate (ab dem 26. Dienstjahr) einhalten, jeweils zum Quartalsende, sofern nicht der 15. oder der Monatsletzte als Kündigungstermin vereinbart wurde. Der Angestellte selbst kann mit einmonatiger Frist zum Monatsletzten kündigen. Für Arbeiter gelten seit der Angleichung durch § 1159 ABGB grundsätzlich dieselben Fristen; Ausnahmen bestehen in Saisonbranchen, wenn der Kollektivvertrag das vorsieht. Kürzere Fristen im Dienstvertrag sind unwirksam, längere nur, wenn die Frist des Arbeitnehmers nicht länger ist als jene des Arbeitgebers.

Wird die Frist nicht eingehalten (sogenannte fristwidrige Kündigung), ist die Kündigung dennoch wirksam, der Arbeitnehmer hat aber Anspruch auf Kündigungsentschädigung: das Entgelt, das ihm bei richtiger Kündigung bis zum nächstmöglichen Termin zugestanden wäre. Zur Form: Eine Kündigung ist grundsätzlich formfrei, sofern Kollektivvertrag oder Dienstvertrag keine Schriftform verlangen. Ob eine Kündigung per E-Mail oder eine Kündigung ohne Unterschrift wirksam ist, hängt daher vom Einzelfall ab.

Kündigungsanfechtung: Sozialwidrigkeit und verpöntes Motiv

In Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern kann eine Arbeitgeberkündigung nach § 105 ArbVG angefochten werden, wenn sie sozialwidrig ist (wesentliche Interessenbeeinträchtigung nach mindestens sechs Monaten Betriebszugehörigkeit, die nicht durch personenbezogene oder betriebliche Gründe gerechtfertigt wird) oder wenn ein verpöntes Motiv vorliegt – etwa Kündigung wegen Gewerkschaftstätigkeit, wegen der Geltendmachung von Ansprüchen oder wegen bevorstehenden Präsenzdienstes. Dazu kommen die Anfechtung wegen Diskriminierung nach dem Gleichbehandlungsgesetz und der besondere Kündigungsschutz für Schwangere und Eltern in Karenz (MSchG, VKG), begünstigte Behinderte (BEinstG), Betriebsratsmitglieder (§ 120 ArbVG) und Lehrlinge. Die Frist beträgt zwei Wochen ab Zugang der Kündigung; sie ist nicht verlängerbar. Hat der Betriebsrat der Kündigung widersprochen, verbessert das die Position des Arbeitnehmers; hat er zugestimmt, ist eine Anfechtung wegen Sozialwidrigkeit ausgeschlossen. Alle Details zu Fristen, Ablauf und Erfolgsaussichten finden Sie auf unserer Seite Kündigungsanfechtung.

Entlassung: Gründe, Unverzüglichkeit und Folgen

Typische Entlassungsgründe sind Vertrauensunwürdigkeit (etwa Diebstahl, Spesenbetrug, Konkurrenztätigkeit), beharrliche Pflichtenvernachlässigung trotz Ermahnung, unbefugtes Fernbleiben, Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen. Entscheidend ist, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung auch nur für die Dauer der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die Entlassung muss unverzüglich nach Kenntnis des Grundes ausgesprochen werden; wer zuwartet, verwirkt das Entlassungsrecht. Eine kurze Prüf- und Überlegungsfrist ist zulässig, längeres Zögern nicht. Der Oberste Gerichtshof legt dabei einen strengen Maßstab an, wie unsere Beiträge zu zulässigen Entlassungsgründen, zur Entlassung wegen Dienstpflichtverletzung und zur Entlassung per E-Mail zeigen.

Ist die Entlassung ungerechtfertigt, stehen dem Arbeitnehmer Kündigungsentschädigung für die fiktive Kündigungsfrist (§ 29 AngG, § 1162b ABGB), die Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen und – bei Dienstverhältnissen, die vor 2003 begonnen haben – die Abfertigung alt zu. Diese Ansprüche müssen nach § 34 AngG binnen sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht werden. Auch eine Anfechtung der Entlassung mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung ist nach § 106 ArbVG möglich; die Frist beträgt ebenfalls zwei Wochen.

Einvernehmliche Auflösung statt Kündigung?

Arbeitgeber bieten häufig eine einvernehmliche Auflösung an, oft verbunden mit einer freiwilligen Abfindung. Vor der Unterschrift sollten Sie prüfen lassen, was Sie aufgeben: Mit der Unterschrift ist eine Kündigungsanfechtung regelmäßig ausgeschlossen, der Kündigungsschutz entfällt, und Vereinbarungen über Konkurrenzklauseln, Dienstzeugnis, Freistellung und Sonderzahlungen sollten ausdrücklich geregelt sein. Andererseits löst eine einvernehmliche Auflösung – anders als die Selbstkündigung – keine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld aus. Lesen Sie dazu unsere Beiträge Einvernehmliche Auflösung statt Entlassung, Kündigung oder einvernehmliche Auflösung im Krankenstand und Abfertigung alt bei einvernehmlicher Auflösung.

Kündigung im Krankenstand, in der Probezeit und bei Befristung

Eine Kündigung während des Krankenstands ist in Österreich grundsätzlich zulässig, beendet aber nicht den Anspruch auf Entgeltfortzahlung: Wird im Krankenstand gekündigt oder tritt die Erkrankung in der Kündigungsfrist ein, ist das Entgelt über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus bis zur Ausschöpfung des Anspruchs weiterzuzahlen (§ 9 AngG, § 5 EFZG). Mehr dazu in Krankenstand nach Kündigung und Entgeltfortzahlung nach Kündigung im Krankenstand. Im Probemonat kann jederzeit ohne Frist gelöst werden, nicht aber aus diskriminierenden oder verpönten Motiven. Ein befristetes Dienstverhältnis endet mit Fristablauf; wird darüber hinaus weitergearbeitet, entsteht ein unbefristetes Dienstverhältnis (mehr dazu).

Was Sie nach einer Kündigung oder Entlassung sofort tun sollten

Notieren Sie Datum und Form des Zugangs, denn davon hängen alle Fristen ab. Unterschreiben Sie nichts, was Sie nicht verstanden haben, insbesondere keine einvernehmliche Auflösung, keinen Verzicht und keine Bestätigung von Entlassungsgründen. Sichern Sie Dienstvertrag, Dienstzettel, Gehaltsabrechnungen, Zeitaufzeichnungen und die schriftliche Beendigungserklärung. Melden Sie sich beim AMS, wenn Sie arbeitslos werden, und klären Sie die Deckung Ihrer Rechtsschutzversicherung. Vereinbaren Sie innerhalb weniger Tage eine Erstberatung, damit die Zwei-Wochen-Frist eingehalten werden kann.

Beratung für Arbeitgeber: Kündigung und Entlassung rechtssicher gestalten

Wir unterstützen Unternehmen und Personalabteilungen bei der Vorbereitung von Kündigungen (Betriebsratsverständigung nach § 105 Abs 1 ArbVG, Sozialvergleich, Dokumentation personenbezogener oder betrieblicher Gründe), bei der Prüfung von Entlassungsgründen unter Zeitdruck, bei Ermahnungen und Verwarnungen, bei Sozialplänen und Massenkündigungen (AMS-Frühwarnsystem nach § 45a AMFG) sowie beim Entwurf von Auflösungsvereinbarungen, die vor Gericht standhalten. Eine fehlerhaft vorbereitete Kündigung kostet im Anfechtungsverfahren meist deutlich mehr als eine saubere Vorbereitung.

Kosten und Rechtsschutz

Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sind bei bestehender Rechtsschutzversicherung in der Regel gedeckt; wir holen die Deckungszusage für Sie ein. Ohne Versicherung besprechen wir im Erstgespräch die zu erwartenden Kosten und das Prozesskostenrisiko offen, bevor Sie sich entscheiden. Die Erstberatung kostet 400 Euro inklusive USt für bis zu eine Stunde; mit Rechtsschutzversicherung klären wir die Kostenübernahme direkt mit dem Versicherer.

Häufige Fragen zu Kündigung und Entlassung

Wie lange habe ich Zeit, eine Kündigung anzufechten?

Zwei Wochen ab Zugang der Kündigung. Die Klage muss innerhalb dieser Frist beim Arbeits- und Sozialgericht eingebracht werden; ein Brief an den Arbeitgeber genügt nicht.

Muss eine Kündigung schriftlich erfolgen?

Nur wenn Kollektivvertrag oder Dienstvertrag das vorsehen. Sonst ist auch eine mündliche Kündigung wirksam, sie ist aber für beide Seiten schwer zu beweisen.

Was bekomme ich bei einer ungerechtfertigten Entlassung?

Kündigungsentschädigung für die fiktive Kündigungsfrist, Urlaubsersatzleistung, aliquote Sonderzahlungen und gegebenenfalls Abfertigung alt. Die Ansprüche verfallen sechs Monate nach dem Ende des Dienstverhältnisses, wenn sie nicht eingeklagt werden.

Verliere ich bei einer Selbstkündigung die Abfertigung?

Die Abfertigung alt ja, die Abfertigung neu (Mitarbeitervorsorgekasse) bleibt erhalten, kann aber bei Selbstkündigung nicht sofort ausbezahlt werden. Details auf unserer Seite Abfertigung.

Darf mich der Arbeitgeber im Krankenstand kündigen?

Grundsätzlich ja. Die Kündigung kann aber sozialwidrig sein, und der Anspruch auf Entgeltfortzahlung läuft über das Ende des Dienstverhältnisses hinaus weiter.

Dr. Pichler ist Gastautor der Tageszeitung Der Standard. Zum Beitrag über die Anfechtung einer Kündigung: Gekündigt – aber muss man das einfach hinnehmen?

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